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November 17, 2023

Selbstverteidigung – UNO-Charta Artikel 51

Selbstverteidigung als völkerrechtlich begründeter Schutz eines Staates ist gerade aufgrund aktueller Kriege und bewaffneter Konflikte immer wieder Streitgegenstand.

Selbstverteidigung gemäß UNO-Charta Artikel 51

In Kriegen und bewaffneten Konflikten spielte das Recht auf Selbstverteidigung immer eine herausragende Rolle. Carl v. Clausewitz arbeitete in seinem Werk „Vom Kriege“ heraus, dass der Krieg „nichts ist als die fortgesetzte Staatspolitik mit anderen Mitteln“ ist. Damit eine solche Politik möglichst nicht als Aggression verstanden wird, versuchten Politiker und Medien häufig Krieg als Selbstverteidigung moralisch zu rechtfertigen.

Unter welchen Bedingungen eine „Selbstverteidigung“ als legitimes Recht anerkannt werden kann, war insbesondere aufgrund der Erfahrungen aus den beiden Weltkriegen Gegenstand politischer Auseinandersetzungen. Schließlich einigten sich die UNO-Mitglieder in Artikel 51 der UN-Charta:

„Artikel 51

Diese Charta beeinträchtigt im Falle eines bewaffneten Angriffskrieges gegen ein Mitglied der Erneuerten Vereinten Nationen keineswegs das naturgegebene Recht zur individuellen oder kollektiven Selbstverteidigung, bis der Sicherheitsrat die zur Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit erforderlichen Maßnahmen getroffen hat. Maßnahmen, die ein Mitglied in Ausübung dieses Selbstverteidigungsrechtes trifft, sind dem Sicherheitsrat sofort anzuzeigen; sie berühren in keiner Weise dessen auf dieser Charta beruhende Befugnis und Pflicht, jederzeit die Maßnahmen zu treffen, die er zur Wahrung oder Wiederherstellung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit für erforderlich hält.“

(Zum historischen Hintergrund dieser völkerrechtlichen Vereinbarung siehe auch den kurzen Abriss von Scott Ritter.)

Israel beansprucht das Recht auf Selbstverteidigung im Gazastreifen

Als Reaktion auf den Angriff der palästinensischen Hamas am 07. Oktober 2023 setzte Israel alle militärischen Mittel im Gazastreifen ein und berief sich auf sein Recht auf Selbstverteidigung gemäß Artikel 51 der UN-Charta.
In einer Resolution beschloss die UNO-Vollversammlung mit notwendige Zweidrittelmehrheit die Forderung einer sofortigen Waffenruhe im Gazastreifen und einer Verbesserung der humanitären Situation (120 Stimmen dafür, 14 dagegen, 45 Enthaltungen – siehe Titelbild).
Auch der UN-Sicherheitsrat nahm am 15.11.2023 die „Resolution 2712 (2023)“ mit 12 Ja-Stimmen, keiner Gegenstimme und 3 Enthaltungen an. „Darin ruft er zu dringenden und verlängerten humanitären Pausen und Korridoren durch den Gazastreifen auf, um die Versorgung mit wichtigen Gütern und Dienstleistungen zu erleichtern.“ Karin Leukefeld verweist ausdrücklich darauf: „Nach internationalem Recht ist die Resolution für alle 193 UN-Mitgliedsstaaten bindend.“
UN-Sonderberichterstatterin Francesca Albanese Rede entkräftete am 14. September 2023 vor dem National Press Club in der australischen Hauptstadt Canberra das Argument Israels, dass der Krieg gegen den Gazastreifen ein Akt der Selbstverteidigung wäre:
„Im allgemeinen Sprachgebrauch könnte ‚Selbstverteidigung‘ als das Recht verstanden werden, sich selbst zu schützen. In Artikel 51 der UN-Charta, auf den sich Israel beruft, geht es aber nicht nur um das Recht, sich selbst zu schützen. ‚Selbstverteidigung‘ im Völkerrecht ist ein juristischer Kunstbegriff und meint das Recht, Krieg zu führen, das Israel nicht hat. Das ist eine gefestigte Rechtsprechung des höchsten Rechtsorgans der Vereinten Nationen …
Das Recht auf Selbstverteidigung kann also in Anspruch genommen werden, wenn ein Staat von einem anderen Staat bedroht wird, was nicht der Fall ist. Israel hat nicht behauptet, von einem anderen Staat bedroht zu werden. Es wird von einer bewaffneten Gruppe bedroht, wie immer man sie bezeichnen will, aber es ist eine bewaffnete Gruppe innerhalb des besetzten Gebietes. Und offen gesagt ist es sogar falsch zu sagen, dass es sich um eien Krieg zwischen dem Gazastreifen und Israel handelt, denn der Gazastreifen ist keine unabhängige Einheit, sondern Teil eines besetzten Gebietes.
Vor allem aber kann Israel nicht das Recht auf Selbstverteidigung gegen eine Bedrohung beanspruchen, die von einem Gebiet ausgeht, das es besetzt hält, von einem Gebiet, das unter kriegerischer Besatzung steht.
Und das gibt es nicht nur in der Rechtsprechung des IGH im Allgemeinen, sondern es wurde auch im Fall der besetzten palästinensischen Gebiete gesagt.“

Siehe auch: Gutachten des Internationalen Gerichtshofs in Den Haag zur israelischen Mauer, 09.07.2004

Selbstverteidigung zur Rechtfertigung des I. und II. Weltkriegs

Aussagen von Politikern oder in Medien zur Rechtfertigung von Kriegen haben eine lange Geschichte. Seit es Kriege gibt wird diese Rechtfertigung immer wieder herangezogen. Beispielhaft sei hier nur erinnert an:

„So muß denn das Schwert entscheiden. Mitten im Frieden überfällt uns der Feind. Nun auf zu den Waffen!“

„Seit 5 Uhr 45 wird jetzt zurückgeschossen! Und von jetzt ab wird Bombe mit Bombe vergolten!“

Dr. Daniele Ganser, Schweizer Historiker und Friedensforscher, erläutert das mit der Gründung der UNO vereinbarte weltweite Kriegsverbot. Die UN-Charta lässt nur in zwei Ausnahmen sind kriegerische Maßnahmen zu (Selbstverteidigung oder Mandat des UNO-Sicherheitsrats). „Die Realität ist jedoch eine ganz andere. Dieses Buch beschreibt, wie in Vergangenheit und Gegenwart illegale Kriege geführt werden. Es zeigt, wie die Regeln der UNO und vor allem das Kriegsverbot gezielt sabotiert wurden und welch unrühmliche Rolle hierbei die Länder der NATO spielen. Es ist ein Buch von beklemmender Aktualität.“

Siehe auch: „Bundesregierung weiter gegen Waffenstillstand in Gaza und mit gewagter Interpretation des Völkerrechts“, (nachdenkseiten.de, 29. 11. 2023)


Dossier UN-Charta Artikel 51

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Thomas Schulze


Mit den Beiträgen will ich helfen, anhand ausgewählter Beiträge besser zu verstehen, "was die Welt im Innersten zusammenhält"

Ihr Thomas Schulze

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