Droht den bisher Beschäftigten der Verlust ihres Arbeitsplatzes, wenn ein Betrieb oder Teile davon verkauft werden, wenn Produktion oder Dienstleistungen ausgelagert oder an Fremdunternehmen vergeben werden?
Diese Frage nach den rechtlichen Folgen eines Inhaberwechsels beschäftigt meist nicht nur die Mitarbeiter des Unternehmens, sondern auch die Unternehmensführungen – und oft auch die Gerichte. Zu etwas mehr Klarheit sollte der bereits 1972 in das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) eingefügte § 613a beitragen.
§ 613a Rechte und Pflichten bei Betriebsübergang
(1) Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber über, so tritt dieser in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Sind diese Rechte und Pflichten durch Rechtsnormen eines Tarifvertrags oder durch eine Betriebsvereinbarung geregelt, so werden sie Inhalt des Arbeitsverhältnisses zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer und dürfen nicht vor Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Übergangs zum Nachteil des Arbeitnehmers geändert werden….
(2) Der bisherige Arbeitgeber haftet neben dem neuen Inhaber für Verpflichtungen nach Absatz 1, soweit sie vor dem Zeitpunkt des Übergangs entstanden sind und vor Ablauf von einem Jahr nach diesem Zeitpunkt fällig werden, als Gesamtschuldner. Werden solche Verpflichtungen nach dem Zeitpunkt des Übergangs fällig, so haftet der bisherige Arbeitgeber für sie jedoch nur in dem Umfang, der dem im Zeitpunkt des Übergangs abgelaufenen Teil ihres Bemessungszeitraums entspricht.
(4) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers durch den bisherigen Arbeitgeber oder durch den neuen Inhaber wegen des Übergangs eines Betriebs oder eines Betriebsteils ist unwirksam. Das Recht zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus anderen Gründen bleibt unberührt.
(5) Der bisherige Arbeitgeber oder der neue Inhaber hat die von einem Übergang betroffenen Arbeitnehmer vor dem Übergang in Textform zu unterrichten über:
- den Zeitpunkt oder den geplanten Zeitpunkt des Übergangs,
- den Grund für den Übergang,
- die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs für die Arbeitnehmer und
- die hinsichtlich der Arbeitnehmer in Aussicht genommenen Maßnahmen.
(6) Der Arbeitnehmer kann dem Übergang des Arbeitsverhältnisses innerhalb eines Monats nach Zugang der Unterrichtung nach Absatz 5 schriftlich widersprechen. Der Widerspruch kann gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber oder dem neuen Inhaber erklärt werden.“
Wer Vorteile aus seinem Wissen über den Betriebsübergang ziehen will, muss zunächst prüfen ob die folgenden Hauptkriterien für einen Betriebsübergang erfüllt sind:
Immer wenn die arbeitsrechtliche Organisation und Leitung an eine andere Person übergeht, liegt ein Betriebsübergang gem. § 613a mit entsprechenden Folgen nahe.
Zudem muss die Identität der wirtschaftlichen Einheit gewahrt bleiben, deren Inhaber wechselt. Nach Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes sind dafür sieben Punkte zu prüfen:
Schließlich muss der Betriebsübergang durch ein Rechtsgeschäft erfolgen, nicht beispielsweise durch bloße Erbschaft.
Der Bestandsschutz gilt für die bisherigen Arbeitsverhältnisse. Sie bleiben bestehen und unterliegen einem Kündigungsverbot wegen des Betriebsübergangs. Allerdings können nach dem Betriebsübergang die Arbeitsverträge jederzeit einzelvertraglich im gegenseitigen Einvernehmen geändert werden.
Wer sich auf den Absatz 6 berufen und dem Betriebsübergang widersprechen will, sollte beachten, dass Beendigungs- oder Änderungskündigungen aus anderen Gründen als dem Betriebsübergang – beispielsweise aufgrund der „Weg-Rationalisierung“ von Arbeitsplätzen grundsätzlich möglich ist.
Im Handbuch Arbeitsrecht von Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche heißt es dazu erklärend und warnend:
„Erklärt der Arbeitnehmer rechtzeitig … seinen Widerspruch, so hat dies zur Folge, dass sein Arbeitsverhältnis mit dem ursprünglichen Arbeitgeber, d.h. dem Betriebsveräußerer fortbesteht…
Da der alte Arbeitgeber aufgrund der Betriebsveräußerung meist keine Möglichkeit mehr hat, den widersprechenden Arbeitnehmer zu beschäftiten, gefährdet ein Widerspruch meist den Bestand des Arbeitsverhältnisses, d.h. es droht eine – wirksame – betriebsbedingte Kündigung durch den alten Arbeitgeber.“
Für den Fall, dass das Arbeitsverhältnis aus tariflichen Gründen unkündbar ist oder dass ohnehin die Absicht besteht, sich eine neue Arbeit zu suchen, kann ein Widerspruch gegen den Betriebsübergang mit der „Gefahr der betriebsbedingten Kündigung“ jedoch lohnend sein, wenn eine Chance auf eine angemessene Abfindung besteht.
„Man fühlt sich halt immer alleine gelassen und man hat Angst.“
„Allerdings ist ja alles unsicher. Aber ich mache mir schon sorgen, was mit dem auslaufen des Outsourcing-Vertrages passiert oder wenn meine beiden älteren Kollegen aus dem Berufleben ausscheiden.“
„Sie können sich sicher vorstellen, dass Existenzängste entstehen, wenn bei einem Arbeitsvertrag eines Reduzierung des Gehalts um 37,5 % brutto angeboten wird und das war keine Verhandlungsbasis.“
Quelle für alle 3 Zitate: Isabelle Wrase, Mitarbeitermotivation im Outsourcing unter besonderer Berücksichtigung des Facility Managements, Gabler 2009, S. 152
Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001
M. Hensche, HANDBUCH ARBEITSRECHT – Betriebsübergang
Gastbeitrag von Rechtsanwalt Thomas Pavel
Die Entlassung der Mitarbeiter eines Betriebes kann nicht in jedem Fall alleine vom Unternehmen bestimmt und entschieden werden. Je nach Ausmaß der Entlassungen ist es notwendig, dass diese der Bundesagentur für Arbeit mitgeteilt werden. Damit das Unternehmen keine rechtlichen Probleme riskiert, sind einige Vorschriften einzuhalten. Dabei gilt es speziell bei Massenentlassungen, die Auflagen der Arbeitsagentur zu erfüllen und so eventuellen Klagen von Arbeitnehmern vorzubeugen.
Bei der Planung von Kündigungen ist zu wissen, ab wann eine Häufung von Entlassungen als Massenentlassung zu werten ist. Dabei wird nicht auf einen festen Prozentsatz geachtet. Die Einteilung erfolgt vielmehr durch eine Staffelung, bei der die Betriebsgröße entsprechend der Mitarbeiterzahl gewertet wird. Durchschnittlich liegt die Höhe der Entlassungen bei 10 Prozent, teilweise bei mindestens 20 Prozent. Betroffen von der Meldepflicht sind Betriebe erst ab 20 Mitarbeitern.
Die Bundesagentur für Arbeit hat klare Vorschriften, die seitens der Unternehmen zu erfüllen sind und somit eine frühzeitige Planung und Handlung voraussetzen. Grundsätzlich gilt, dass Massenentlassungen bei der Arbeitsagentur gemeldet werden müssen. Bei der schriftlichen Meldung muss u. a. Auskunft über
gegeben werden. Für die Bearbeitung und die Überprüfung ist ebenfalls der Grund für die Entlassung der Mitarbeiter anzugeben. Häufig sind es wirtschaftliche und somit finanzielle Faktoren, die zu diesem Schritt zwingen. Durch diese Mitteilung erhofft sich die Bundesagentur für Arbeit eine schnellere Vermittlung der Personen, da bereits im Vorfeld die Sachlage bekannt ist.
Das Einhalten der Vorschriften und Fristen ist das A und O, wenn Entlassungen vorgenommen werden müssen. Dabei gilt es nicht nur, die Arbeitsagentur entsprechend zu informieren, sondern auch das eigene Personal. Bei den Arbeitnehmern müssen die Betriebe die Kündigungsfristen einhalten und je nach Vertrag und Beschäftigungsdauer eine Zahlung zur Entschädigung vornehmen. Die Vorschriften und das Ausfüllen des Antrags auf Massenentlassung sind umfangreich und bergen dementsprechend ein recht großes Potenzial für rechtliches Vorgehen gegen das Unternehmen aufgrund von falschen und/oder fehlenden Informationen. Selbst wenn es nicht vorgeschrieben ist, empfiehlt es sich – für ein auch zukünftiges, gutes Arbeitsklima – dass Unternehmen den Betriebsrat informieren. Rechtlich gesehen hat der Betriebsrat kein Mitspracherecht, kann jedoch bei der Entscheidung zwischen den Arbeitnehmern und dem Arbeitgeber vermitteln. Die familiären Verhältnisse sollten bei der Entscheidung für die Entlassung ebenso einfließen wie die Fähigkeiten und die Betriebszugehörigkeit des Mitarbeiters.
Erfolgt die Meldung, die deutlich vor dem Ausstellen der Kündigungen erfolgen muss, nicht rechtzeitig, können die ersten Probleme auftreten. Um diese von Grund auf zu vermeiden, bietet es sich an, sich an Dritte zu wenden, die sich mit dieser Thematik befassen und auf dem aktuellen Stand sind. Rechtsbeistand ist sowohl im Vorfeld und während der Kündigungsphase als auch später im Falle einer Klage vor Gericht von Vorteil. Nähere Informationen und Unterstützung durch Fachanwälte sind hilfreich, denn die Anwälte nehmen von Anfang bis Ende eine beratende Funktion ein. Sie helfen beim Ausfüllen und Einreichen der Unterlagen sowie der Ausstellung der Kündigungen und stehen bei eventuellen Problemen zur Seite. Oft ist es ausreichend, wenn die Unternehmen verständlich erklärt bekommen, welche Schritte einzuleiten und welche Vorschriften zu beachten sind, um schwerwiegende Folgen zu vermeiden.
Einen Rechtsanspruch auf Abfindung bei Kündigung gibt es in Deutschland nur in wenigen Fällen, beispielsweise gemäß § 1a Kündigungsschutzgesetz.
Im Zusammenhang mit einer Kündigung der beruflichen Tätigkeit hoffen viele Betroffene immer wieder auf ein Trostpflaster in Form einer Abfindung. Doch Abfindungen an Gekündigte sind gar nicht so häufig und auch selten so hoch, wie das Medienberichte über Abfindungen in Millionenhöhe vermuten lassen.
Nur unter ganz eingeschränkten Bedingungen entsteht überhaupt ein Rechtsanspruch auf eine Abfindung. Diese Bedingungen sind im Kündigungsschutzgesetz (KSchG) § 1a definiert.
„§ 1a Abfindungsanspruch bei betriebsbedingter Kündigung
(1) Kündigt der Arbeitgeber wegen dringender betrieblicher Erfordernisse nach § 1 Abs. 2 Satz 1 und erhebt der Arbeitnehmer bis zum Ablauf der Frist des § 4 Satz 1 keine Klage auf Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist, hat der Arbeitnehmer mit dem Ablauf der Kündigungsfrist Anspruch auf eine Abfindung. Der Anspruch setzt den Hinweis des Arbeitgebers in der Kündigungserklärung voraus, dass die Kündigung auf dringende betriebliche Erfordernisse gestützt ist und der Arbeitnehmer bei Verstreichenlassen der Klagefrist die Abfindung beanspruchen kann.
(2) Die Höhe der Abfindung beträgt 0,5 Monatsverdienste für jedes Jahr des Bestehens des Arbeitsverhältnisses. § 10 Abs. 3 gilt entsprechend. Bei der Ermittlung der Dauer des Arbeitsverhältnisses ist ein Zeitraum von mehr als sechs Monaten auf ein volles Jahr aufzurunden.“
Kündigungsschutzgesetz (KSchG) § 1a
Zunächst erkennen Sie, dass nur unter ganz eingeschränkten Bedingungen gemäß Kündigungsschutzgesetz § 1a begründet ein Abfindungsanspruch entsteht. Diese Bedingungen sind:
In einem Rechtstipp vom 19.05.2015 auf anwalt.de wird hierzu behauptet:
„Allerdings verpflichtet sich der Arbeitnehmer dann sozusagen als ‚Entgegenkommen‘ dazu, dass der Arbeitnehmer keine Kündigungsschutzklage erhebt. Solche Angebote werden in der Praxis nur selten gemacht, da der Arbeitnehmer meist ohnehin klagt, um eine höhere Abfindung zu erzielen.“ (anwalt.de, 19.05.2015)
Nach Untersuchungen von WSI Infratest und der Hans-Böckler-Stiftung klagt nur etwa jeder achte Arbeitnehmer gegen eine Kündigung.
Zu beachten ist zunächst, dass das Kündigungsschutzgesetz seit 01.01.2004 für Betriebe mit mehr als 10 Vollzeitbeschäftigten gilt. Nach Schätzungen des Statistischen Bundesamtes gibt es deshalb für ca. 8 Millionen Beschäftigte in rund 2 Millionen kleineren Unternehmen keinen Kündigungsschutz und weitere damit verbundene Rechte.
Sodann muss die Kündigung ausdrücklich einen Hinweis darauf enthalten, dass die „versprochene“ Abfindung nur beansprucht werden kann bei Verzicht auf Klage gegen die Kündigung.
Schließlich entsteht der Abfindungsanspruch erst mit Ablauf der Kündigungsfrist – wenn dann der Arbeitgeber noch zahlungsfähig ist.
Ungeachtet der im Kündigungsschutzgesetz § 1a genannten Abfindungshöhe können auch andere Abfindungen – niedrigere und höhere – vereinbart werden.
Hier Bruttoabfindungsrechner anfordern
Prof. Dr. Heide Pfarr: „Abfindungen sind die Ausnahme. 32 % aller Beendigungen von Arbeitsverhältnissen beruhten auf einer Kündigung seitens des Arbeitgebers. Nur 15 % derer, die gekündigt wurden, bekamen eine Abfindung.“
Gerd Löffler: „Abfindungen sind wie Schmerzmittel, sie verdecken das eigentliche Problem und geben eine trügerische Sicherheit.“
Werner Müller (1999 als Wirtschaftsminister): „Wenn aber Entlassungen nur aus Gründen der Gewinnsteigerung ausgesprochen werden, dann ist das vielleicht sogar ein Mißbrauch der Arbeitslosenversicherung.“
Entlassene Redakteure der Financial Times Deutschland: „Ins Nichts entlassen! Mit Almosen abgespeist?“ (zitiert in: Süddeutsche.de, 19.02.2013)
Kündigungsfristen bei Arbeitsverhältnissen sind die im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) festgeschriebenen Fristen, in denen Arbeitnehmer und Arbeitgeber ein Arbeitsverhältnis, einen Arbeitsvertrag zu einem bestimmten Termin kündigen können.
Ein Arbeitsvertrag ist immer eine zweiseitige Vereinbarung – eine Kündigung stets eine einseitige Willenserklärung. Es ist also nicht notwendig, dass die andere Seite die Kündigung bestätigt oder damit einverstanden ist. Für eine Kündigung ist die Schriftform gem. § 126 BGB vorgeschrieben; die elektronische Form ist ausgeschlossen. Eine fristgemäße Kündigung muss gemäß BGB im allgemeinen nicht begründet werden.
Abweichend von den gesetzlichen Kündigungsfristen können in Arbeitsverträgen auch längere Kündigungsfristen vereinbart werden. In Tarifverträgen können sich die Tarifpartner sowohl auf längere als auch auf kürzere Kündigungsfristen geeinigt haben. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrags gelten die abweichenden tarifvertraglichen Bestimmungen auch zwischen nicht tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern, wenn ihre Anwendung zwischen ihnen vereinbart ist.
Aus dem BGB ergibt sich zudem, dass die Kündigungsfristen für Arbeitgeber zeitlich gestaffelt sind.
„§ 622 Kündigungsfristen bei Arbeitsverhältnissen
(1) Das Arbeitsverhältnis eines Arbeiters oder eines Angestellten (Arbeitnehmers) kann mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.
(2) Für eine Kündigung durch den Arbeitgeber beträgt die Kündigungsfrist, wenn das Arbeitsverhältnis in dem Betrieb oder Unternehmen
1. zwei Jahre bestanden hat, einen Monat zum Ende eines Kalendermonats,
Bürgerliches Gesetztbuch (BGB) § 622
2. fünf Jahre bestanden hat, zwei Monate zum Ende eines Kalendermonats,
3. acht Jahre bestanden hat, drei Monate zum Ende eines Kalendermonats,
4. zehn Jahre bestanden hat, vier Monate zum Ende eines Kalendermonats,
5. zwölf Jahre bestanden hat, fünf Monate zum Ende eines Kalendermonats,
6. 15 Jahre bestanden hat, sechs Monate zum Ende eines Kalendermonats,
7. 20 Jahre bestanden hat, sieben Monate zum Ende eines Kalendermonats.“
Die für Arbeitgeber gestaffelten gesetzlichen Kündigungsfristen bieten Arbeitnehmern einen bevorzugten Schutz vor Kündigung und möglicherweise folgende Arbeitslosigkeit. Denn ohne wichtigen Grund darf der Arbeitgeber diese Fristen nicht verkürzen oder gar eine fristlose Kündigung aussprechen. In beiden Fällen wäre die Kündigung durch eine Klage des Arbeitnehmers leicht angreifbar (siehe auch Kündigung – „Erste Hilfe“-Checkliste).
Demgegenüber sind Arbeitnehmer gemäß BGB nur an die Grundkündigungsfrist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gebunden. Allerdings kann einzelvertraglich oder tarifvertraglich auch für Arbeitnehmer eine längere Kündigungsfrist vereinbart sein, jedoch keine längere Frist als für die Kündigung durch den Arbeitgeber.
So sind beispielsweise die Kündigungsfristen im Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) gem. § 30 für befristete und gem. § 34 für unbefristete Arbeitsverhältnisse länger und enthalten zudem noch Sonderregelungen für einen Kündigungsschutz für Beschäftigte ab vollendetem 40 Lebensjahr im Tarifgebiet West.
Verkürzen Arbeitnehmer einseitig die Kündigungsfrist und bleiben sie in der Kündigungsfrist ohne ausdrückliche Freistellung durch den Arbeitgeber der Arbeit fern, so hat er keinen Anspruch auf Lohn/Gehalt. Darüber hinaus können auch Schadenersatzansprüche für den Arbeitgeber entstehen.
Beachte:
Im BGB § 622 ist als letzter Satz in Absatz 2 immer noch der Satz enthalten:
„Bei der Berechnung der Beschäftigungsdauer werden Zeiten, die vor der Vollendung des 25. Lebensjahrs des Arbeitnehmers liegen, nicht berücksichtigt.“
Mit Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 19.01.2010 wurde jedoch entschieden, dass diese Regelung dem Unionsrecht widerspricht und ein Gericht in seinem Urteil „erforderlichenfalls entgegenstehende Vorschriften des innerstaatlichen Rechts unangewendet lässt“.
Quelle: URTEIL DES GERICHTSHOFS (Große Kammer) 19. Januar 2010
Eine Kündigungsfrist beginnt erst, wenn die Kündigung dem Gekündigten zugegangen ist. Die Kündigungsfrist ist dann die Zeitspanne zwischen dem Zugang der Kündigung und dem Kündigungstermin (dem letzten Arbeitstag).
Beispielrechnung:
Es gilt eine Kündigungsfrist von zwei Monaten zum Ende des Kalendermonats.
Die Kündigung muss dann bis zum 31.05. dem Gekündigten zugegangen sein, damit die Kündigungsfrist bis zum 31.07. eingehalten wird. Der 31.07. wäre der letzte Arbeitstag. Bis dahin bleibt das Arbeitsverhältnis ebenso bestehen wie alle Vergütungsansprüche der Gekündigten.
Wird die Kündigungsfrist nicht eingehalten, ist die Kündigung anfechtbar. Um eine solche rechtsunwirksame Kündigung anzufechten, muß der Arbeitnehmer innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist.
Die Beweislast für den Zugang der Kündigung liegt beim Absender. Um sicher zu gehen, dass die Kündigung dem Empfänger zugegangen ist, sollte eine Kündigung
Einschreiben oder Einschreiben mit Rückschein sind nur ein Beweis für die Absendung, nicht jedoch für den Zugang der Kündigung. Denn die Post kann dem Adressaten beispielsweise vorenthalten werden, oder er kann die Annahme von Rückschein-Einschreiben verweigern. In den Fällen wäre die Kündigung nicht zugestellt.
Schweiz: Die Kündigungsfrist beim Arbeitsvertrag beträgt im ersten Jahr 1 Monat, bis zum 9. Jahr der Beschäftigung 2 Monate und danach 3 Monate. (Kündigungsfrist bei Arbeitsverhältnissen in der Schweiz, Obligationsrecht – OR – Art. 335)
Österreich: In Österreich gibt es für Arbeiter eine Kündigungsfrist von 14 Tagen; wenn das Dienstverhältnis schon drei Monate bestanden hat jedoch mindestens 4 Wochen. Für Angestellte beträgt die Kündigungsfrist 6 Wochen, nach dem zweiten Dienstjahr 2 Monate, nach dem fünften Dienstjahr 3 Monate, nach dem fünfzehnten Dienstjahr 4 Monate und nach dem fünfundzwanzigsten Dienstjahr 5 Monate – stets zum Ende eines Quartals. (Kündigungsfrist bei Arbeitsverhältnissen in Österreich)