Die persönliche Steuerpflicht gemäß § 1 EStG ist die Rechtsgrundlage für die unbeschränkte Steuerpflicht natürlicher Personen. Wer ist davon betroffen?
Wer ist in Deutschland steuerpflichtig? Diese Frage stellen sich nicht nur Menschen, die in Deutschland wohnen. Sie steht auch für jene, die nach Deutschland einwandern oder auswandern. Und nicht zuletzt fragen sich das auch Menschen, die nur zeitweilig hier leben oder arbeiten.
Nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) wird zwischen der unbeschränkten und der beschränkten Steuerpflicht unterschieden.
Unbeschränkt steuerpflichtig im Sinne des Einkommenscteuergesetzes sind
haben.
„§ 1 Steuerpflicht
(1) Natürliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind unbeschränkt einkommensteuerpflichtig…
(2) Unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind auch deutsche Staatsangehörige, die
- im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben und
- zu einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts in einem Dienstverhältnis stehen und dafür Arbeitslohn aus einer inländischen öffentlichen Kasse beziehen,
sowie zu ihrem Haushalt gehörende Angehörige, die die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen oder keine Einkünfte oder nur Einkünfte beziehen, die ausschließlich im Inland einkommensteuerpflichtig sind…
(3) Auf Antrag werden auch natürliche Personen als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, soweit sie inländische Einkünfte im Sinne des § 49 haben. Dies gilt nur, wenn ihre Einkünfte im Kalenderjahr mindestens zu 90 Prozent der deutschen Einkommensteuer unterliegen…“
Darüber hinaus gibt es gem. EStG § 1a noch die unbeschränkte Steuerpflicht für Staatsangehörige von EU- oder EWR-Staaten, die nach § 1 (1) unbeschränkt steuerpflichtig sind oder nach § 1 (3) als unbeschränkt steuerpflichtig zu behandeln sind.
Zum besseren Verständnis des § 1 (1) gehört für die meisten Menschen auch, dass sie wissen, was die folgenden Begriffe bedeuten:
Natürliche Personen: Unbeschränkt steuerpflichtig im Sinne des EStG § 1 (1) sind nur natürliche Personen, also Menschen wie Sie und ich. Ihre Steuerpflicht beginnt mit der Geburt und endet mit dem Tod. Ohne Bedeutung sind Alter, Geschlecht, Familienstand, Nationalität, Staatsangehörigkeit oder Einkünfte.
Inland: Unter das Inland fällt in diesem Gesetz das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland – also der Festlandssockel und die ausschließliche Wirtschaftszone in den angrenzenden Meeren.
Wohnsitz: Einen Wohnsitz hat eine natürliche Person im Inland, wenn sie hier eine abgeschlossene Wohnung (Eigentum oder Mietwohnung) hat, die sie jederzeit nutzen kann, gleich ob sie darin tatsächlich wohnt oder nicht. Steuerlich bedeutungslos ist auch, ob die Person in dieser Wohnung gemeldet ist.
Gewöhnlicher Aufenthalt: Als gewöhnlicher Aufenthalt gilt stets und von Beginn an ein zeitlich zusammenhängender Aufenthalt von mehr als sechs Monaten („183-Tage-Regel“). Kurzfristige Unterbrechungen durch Urlaub, Familienheimfahrt, Kur Erholung bleiben unberücksichtigt. Diese Regel gilt allerdings nicht, wenn der Aufenthalt nur privaten Zwecken dient und nicht länger als ein Jahr dauert. Wer allerdings als Grenzgänger nur an den Wochenenden oder im Urlaub in seinen Wohnsitzstaat fährt, hat in Deutschland ebenfalls seinen gewöhnlichen Aufenthalt.
Unklarheiten zur unbeschränkten Steuerpflicht gibt es öfter vor allem in zwei Punkten:
Für die Steuerpflicht spielt das Alter und die oft damit verbundene Vorstellung keine Rolle, dass nur Personen steuerpflichtig seien, wenn sie aufrund ihres Alters Lohn, Gehalt, Rente oder Einkünfte aus selbstständiger Arbeit beziehen.
Ein weiteres Missverständnis betrifft oft Personen, die im Laufe des Jahres nach Deutschland ziehen oder aus Deutschland auswandern. Unbeschränkt steuerpflichtig sind Personen auch dann, wenn sie nur einen Tag im Kalenderjahr in Deutschland eine Wohnung innehaben. Wer beispielsweise ins Ausland ziehen will, um auch Steuern zu sparen, muss einkalkulieren, dass die Steuerpflicht in der Regel nur für die Jahre entfällt, in denen in Deutschland kein Wohnsitz bestand oder gewöhnlicher Aufenthalt vorlag. Außerdem kann unter Umständen noch nach dem Außensteuergesetz § 2 eine erweiterte beschränkte Steuerpflicht entstehen.
Es kann also bei einem Zuzug oder Wegzug im Laufe des Jahres passieren, dass in mehreren Ländern eine unbeschränkte Steuerpflicht entsteht. In dem Fall liegt dann eine Doppelbesteuerung vor. Welchem Land dann in welchem Umfang Steuern zustehen, ist zwischenstaatlich in sogenannten „Doppelbesteuerungsabkommen“ (DBA) geregelt.
Urteil des Bundesgerichtshofes von 1965: „Wer die Pflicht hat, Steuern zu zahlen, hat das Recht, Steuern zu sparen!“
Meyer A. Rothschild (1744–1812): „Die Unkenntnis der Steuergesetze befreit nicht von der Pflicht zum Steuerzahlen. Die Kenntnis aber häufig.“
Paul Newman, Schauspieler (1925–2008): „Vor den Steuern fliehen fast ebenso viele Menschen ins Ausland wie vor Diktatoren.“
Steuerpflicht und Besteuerung bei internationalen Einkunftserzielungen
Warum ist die Unterscheidung zwischen beschränkter und unbeschränkter Steuerpflicht so wichtig?
Besteuerung nach dem Wegzug: Die erweiterte beschränkte Steuerpflicht
Inhalt:
Grundsätzlich ist jede natürliche Person nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) verpflichtet, jährlich eine Einkommensteuererklärung abzugeben, wenn sie in Deutschland einen Wohnsitz hat, sich im Land länger mindestens 183 Tage im Jahr aufhält oder zumindest steuerpflichtige Einkünfte bezieht. Mit der Steuererklärung legt die Person ihre gesamten steuerrelevanten Daten offen. Damit kommt sie ihrer gesetzlichen Mitwirkungspflicht zur Steuerfestsetzung nach. Aufgrund dieser Daten setzt das Finanzamt dann die Einkommensteuer, den Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls die Kirchensteuer fest.
Zum Vergleich:
Vielleicht denken Sie jetzt daran, dass es ja in einem Strafprozess ein Aussageverweigerungsrecht oder ein Zeugnisverweigerungsrecht gibt. Richtig: Niemand muss sich nach rechtsstaatlichen Grundsätzen selbst belasten. So dürfen Beschuldigte in der Bundesrepublik zu einer Beschuldigung schweigen. Die Rechtsgrundlage dafür ist § 136 Abs. 1 Satz. 2 Strafprozessordnung (StPO). Ebenso dürfen Zeugen eine Aussage zu einer Beschuldigung verweigern, wenn eine der Bedingungen des § 52 StPO erfüllt ist.
Im deutschen Steuerrecht gelten diese rechsstaatlichen Grundsätze nicht, sondern genau das Gegenteil: Gemäß Abgabenordnung (AO) § 90 sind die Beteiligten zur Mitwirkung bei der Ermittlung des Sachverhalts verpflichtet. Sie kommen dieser allgemeinen Mitwirkungspflicht insbesondere dadurch nach, dass sie die für die Besteuerung erheblichen Tatsachen vollständig und wahrheitsgemäß offenlegen und die ihnen bekannten Beweismittel angeben.
Für die Festsetzung der Einkommensteuer haben Steuerpflichtige deshalb grundsätzlich gemäß § 26 (3) EStG eine Steuererklärung für den Veranlagungszeitraum (das Kalenderjahr) abzugeben. Darin erklären sie ihre Einkünften in den 7 Einkunftsarten nach § 2 EStG.
Dies gilt für unbeschränkt Steuerpflichtige gemäß § 56 Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) zumindest dann, wenn der Gesamtbetrag der Einkünfte den Grundfreibetrag übersteigt.
Der Grundfreibetrag beträgt
im Jahr 2019: 9.168 Euro,
im Jahr 2020: 9.408 Euro,
im Jahr 2021: 9.744 Euro.
Dieses Verfahren wird im Steuerrecht als Veranlagungsverfahren bezeichnet.
Nach dem Einkommensteuergesetz werden dabei zwei Veranlagungsarten unterschieden:
Pflichtveranlagung: Diese gilt für alle Steuerpflichtigen, die gesetzlich zur Abgabe der Steuererklärung verpflichtet sind.
Antragsveranlagung: Diese wiederum gilt für Steuerpflichtige, die freiwillig eine Steuererklärung abgeben und einen Antrag auf die Einkommensteuerveranlagung stellen.
Steuerpflichtige, die Einkünfte erhalten, von denen bereits Steuern abgezogen wurden (beispielsweise Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer), sind unter bestimmten Bedingungen von der Abgabe einer Steuererklärung befreit. Deshalb brauchen manche jahrelang keine Steuererklärung abzugeben, was völlig in Ordnung ist.
Insbesondere betrifft diese Befreiung alle,
Für welche Steuerpflichtige diese Befreiung gilt, ist im EStG § 46 (2) nachzulesen.
§ 46 Veranlagung bei Bezug von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit
„(2) Besteht das Einkommen ganz oder teilweise aus Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, von denen ein Steuerabzug vorgenommen worden ist, so wird eine Veranlagung nur durchgeführt,
1. wenn die positive Summe der einkommensteuerpflichtigen Einkünfte, die nicht dem Steuerabzug vom Arbeitslohn zu unterwerfen waren, vermindert um die darauf entfallenden Beträge nach § 13 Absatz 3 und § 24a, oder die positive Summe der Einkünfte und Leistungen, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen, jeweils mehr als 410 Euro beträgt;
2. wenn der Steuerpflichtige nebeneinander von mehreren Arbeitgebern Arbeitslohn bezogen hat…
3. wenn bei einem Steuerpflichtigen … der im Kalenderjahr insgesamt erzielte Arbeitslohn 12 250 Euro übersteigt, oder bei Ehegatten … der im Kalenderjahr von den Ehegatten insgesamt erzielte Arbeitslohn 23 350 Euro übersteigt;
3a.wenn von Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammen zur Einkommensteuer zu veranlagen sind, beide Arbeitslohn bezogen haben und einer für den Veranlagungszeitraum oder einen Teil davon nach der Steuerklasse V oder VI besteuert oder bei Steuerklasse IV der Faktor (§ 39f) eingetragen worden ist;
4. wenn für einen Steuerpflichtigen ein Freibetrag im Sinne des § 39a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3, 5 oder Nummer 6 ermittelt worden ist und der im Kalenderjahr insgesamt erzielte Arbeitslohn 12 250 Euro übersteigt oder bei Ehegatten, die die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 erfüllen, der im Kalenderjahr von den Ehegatten insgesamt erzielte Arbeitslohn 23 350 Euro übersteigt; dasselbe gilt für einen Steuerpflichtigen, der zum Personenkreis des § 1 Absatz 2 gehört…
5. wenn bei einem Steuerpflichtigen die Lohnsteuer für einen sonstigen Bezug im Sinne des § 34 Absatz 1 und 2 Nummer 2 und 4 nach § 39b Absatz 3 Satz 9 oder für einen sonstigen Bezug nach § 39c Absatz 3 ermittelt wurde…
6. wenn die Ehe des Arbeitnehmers im Veranlagungszeitraum durch Tod, Scheidung oder Aufhebung aufgelöst worden ist und er oder sein Ehegatte der aufgelösten Ehe im Veranlagungszeitraum wieder geheiratet hat“.;
Darüber hinaus ist auch keine Steuererklärung notwendig bei Kapitalerträgen, von denen bereits Abgeltungsteuer einbehalten wurde. Wer jedoch die Sparerpauschbeträge in Höhe von 801 Euro (Ledige)/1.602 Euro (zusammenveranlagte Ehepartner) nicht ausgeschöpft hat oder wessen persönlicher Steuersatz unter 25 % liegt, für den bietet sich ebenfalls eine Antragsveranlagung an.
Welche Fristen sind bei der Abgabe der Steuererklärung zu beachten?
Ab dem Kalenderjahr 2019 muss die Einkommensteuererklärung bis zum 31. Juli beim Finanzamt vorliegen. Wer seine Steuererklärung von einem Steuerberater oder einem Lohnsteuerhilfeverein erstellen lässt, kann die Frist bis Ende Februar des übernächsten Jahres verlängern lassen. Die Steuererklärung für das Jahr 2019 müsste in dem Fall bis zum 28. Februar 2021 beim Finanzamt eingehen. Weil dies ein Sonntag ist, endet die Frist gar erst am 01. März 2021. Doch eine solche Fristverlängerung ist nur noch in Ausnahmefällen möglich.
Wem keine Fristverlängerung zugestanden wird, dem droht ein Verspätungszuschlag, wenn die Frist nicht eingehalten wird. Die Festsetzung eines Verspätungszuschlages ist zunächst eine Ermessensentscheidung. Wenn die Steuererklärung jedoch auch nicht innerhalb von 14 Monaten nach Ablauf des Besteuerungsjahres eingereicht wird, wird der Verspätungszuschlag auf jeden Fall festgesetzt.
Für die Steuererklärung gibt es folgende Möglichkeiten:
Fazit:
Zwar gibt es verschiedene Möglichkeiten, keine Einkommensteuererklärung abgeben zu müssen, doch wer sie nutzt, verzichtet von vorherein auf zahlreiche Chancen Steuern zu sparen. Denn im Bundesdurchschnitt winkt bei einer Steuererklärung eine Steuererstattung von ca. 1.000 Euro. Insbesondere bei außerordentlichen Einkünften wie Abfindungen, bieten sich legale Steuergestaltungsmöglichkeiten an, die zu deutlich mehr Steuerersparnis führen können. Experten verhelfen hierbei oft, ein Vielfaches von dem Betrag zu sparen, der Expertenhilfe nun mal kostet. Deshalb prüfen Sie, welche Möglichkeit zu Ihnen passt, Sie sich leisten wollen und Ihnen am meisten nützt.
Brigitte Fuchs: „Kaum etwas braucht so viel Erklärung wie eine Steuererklärung.“
Wolfgang J. Reus: „Na ja, jeder kennt sie doch, diese Tage im Jahr, in dem es einem einfach wirklich total mies, schlecht, dreckig und besch… geht. Das sind die optimalen Tage dafür, seine Steuererklärung zu machen …“
Formularkatalog Steuerformulare
Das zu versteuernde Einkommen gemäß § 2 EStG bildet die Bemessungsgrundlage für die tarifliche Einkommensteuer. Wie wird das zu versteuernde Einkommen berechnet?
Für die Einkommensteuer von natürlichen Personen bilden sieben Einkunftarten den Ausgangspunkt der Berechnung. Diese einkommensteuerpflichtigen Einkünfte können Sie durch steuerrelevante Aufwendungen in mehreren Berechnungsstufen mindern. Vielfach gibt es hierbei gesetzlich zulässige Gestaltungsmöglichkeiten, die von Steuerpflichtigen bewusst und zielgerichtet genutzt werden können.
Wer diese legalen Möglichkeiten nutzt, kann nicht nur seine Steuerbelastung für das jeweilige Kalenderjahr senken. Teilweise ist es auch möglich, Steuerverschiebungen zwischen den Kalenderjahren vorzunehmen.
Nach dem Grundschema der Einkommensteuerberechnung, wie es im § 2 EStG festgelegt ist, wird schließlich das zu versteuernde Einkommen ermittelt, welches die Bemessungsgrundlage für die tarifliche Einkommensteuer ist.
„§ 2 Umfang der Besteuerung, Begriffsbestimmungen
(1) Der Einkommensteuer unterliegen
1. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft,
2. Einkünfte aus Gewerbebetrieb,
3. Einkünfte aus selbständiger Arbeit,
4. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit,
5. Einkünfte aus Kapitalvermögen,
6. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung,
7. sonstige Einkünfte im Sinne des § 22,
die der Steuerpflichtige während seiner unbeschränkten Einkommensteuerpflicht oder als inländische Einkünfte während seiner beschränkten Einkommensteuerpflicht erzielt…(3) Die Summe der Einkünfte, vermindert um den Altersentlastungsbetrag, den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende und den Abzug nach § 13 Absatz 3, ist der Gesamtbetrag der Einkünfte.
(4) Der Gesamtbetrag der Einkünfte, vermindert um die Sonderausgaben und die außergewöhnlichen Belastungen, ist das Einkommen.
(5) Das Einkommen, vermindert um die Freibeträge nach § 32 Absatz 6 und um die sonstigen vom Einkommen abzuziehenden Beträge, ist das zu versteuernde Einkommen; dieses bildet die Bemessungsgrundlage für die tarifliche Einkommensteuer.“
Anhand des Gesetzestextes und des folgenden Rechenschemas können Sie zumindest prüfen, in welchen Bereichen Ihnen Steuergestaltungsmöglichkeiten bereits bekannt sind, oder Ihren Steuerberater zielgerichtet danach befragen.
Als Rechenschema ergeben sich aus § 2 Abs. 1 – 5 folgende Schritte:
1. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft |
+ 2. Einkünfte aus Gewerbebetrieb |
+ 3. Einkünfte aus selbständiger Arbeit |
+ 4. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit |
+ 5. Einkünfte aus Kapitalvermögen* |
+ 6. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung |
+ 7. sonstige Einkünfte i. S. d. § 22 |
= Summe der Einkünfte |
– Altersentlastungsbetrag |
– Entlastungsbetrag für Alleinerziehende |
– Freibetrag für Land- und Forstwirte |
= Gesamtbetrag der Einkünfte |
– Verlustabzug nach § 10d |
– Sonderausgaben |
– außergewöhnliche Belastungen |
= Einkommen |
– Freibetrag für Kinder |
– Härteausgleich |
= zu versteuerndes Einkommen |
*Seit dem 01.01.2009 wird das zu versteuernde Einkommen grundsätzlich ohne die Kapitaleinkünfte ermittelt. Diese unterleigen der Abgeltungsteuer. Auf Antrag können Steuerpflichtige die Kapitaleinkünfte in die Ermittlung des zu versteuernden Einkommens einbeziehen.
Die Einkünfte sind bei den ersten drei Einkunftsarten der Gewinn, bei den anderen Einkunftsarten der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten.
Zu den Einnahmen liegen dem Finanzamt Dank der Datenübermittlung bereits eine Reihe von Angaben vor. Deshalb kann Ihnen die Steuerverwaltung kostenlos die „vorausgefüllte Steuererklärung„ anbieten. So können Sie die folgenden elektronischen Daten und Belege mit vielen Steuerprogrammen oder ELSTER abrufen:
Demgegenüber sind Aufwendungen nur zum Teil erfasst. Hier bieten sich viele Möglichkeiten des Steuersparens an, wenn Sie die legalen Möglichkeiten ausnutzen.
Natürlich ist es für viele nicht leicht und zudem zumindest sehr zeitaufwendig, sich in die Vielzahl der – teilweise widersprüchlichen – Gestaltungsmöglichkeiten einzuarbeiten, um das zu versteuernde Einkommen zu senken. Steuerprogramme können dafür eine preiswerte Hilfe sein. (Eine kurze Übersicht über die beliebtesten Steuerprogramme.)
Wer sich das nicht zutraut oder damit nicht abgeben will, sollte auf jeden Fall professionelle Hilfe nutzen. Mit wenigen „Tipps und Tricks“ allein ist keine optimale Steuergestaltung möglich. (Wer einen Nagel in ein Brett schlagen kann, ist auch nicht gleich perfekt wie ein Tischlermeister.) Nicht umsonst gehört die Steuerberaterprüfung zu den schwierigsten Prüfungen.
Dass sich eine Steuererklärung und die professionelle Hilfe dabei lohnen kann, beweisen jährlich die Steuererstattungen. Wer eine Steuererklärung abgibt, kann durchschnittlich mit ca. 1.000 Euro je Steuererstattung rechnen.
Benjamin Franklin (1706 – 1790): „Die Steuern sind hoch, aber wir werden doppelt so hoch besteuert durch unsere Faulheit, dreimal so hoch durch unsern Stolz und viermal so hoch durch unsere Torheit.“
Meyer A. Rothschild (1744–1812): „Die Unkenntnis der Steuergesetze befreit nicht von der Pflicht zum Steuerzahlen. Die Kenntnis aber häufig.“
Albert Einstein (1879–1955): „Um eine Steuererklärung abgeben zu können, muss man Philosoph sein; es ist zu schwierig für einen Mathematiker.“
Einkommensteuererklärung 2018/2019 (Haufe Steuerratgeber)
Konz: Das Arbeitsbuch zur Steuererklärung
Steuern steuern: Mit der richtigen Steuerstrategie zu Vermögen und Wohlstand
Bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (Lohn, Gehalt) wird die Einkommensteuer durch Abzug vom Arbeitslohn als sogenannte „Lohnsteuer“ erhoben. Damit bekommen die Beschäftigten nicht das Bruttoentgelt, sondern nur das Nettoentgelt ausgezahlt, denn auch die Sozialversicherungsbeiträge werden gleich mit abgezogen.
Die „Lohnsteuer“ ist keine eigenständige Steuerart. Schließlich wird mit der Bezeichnung nur herausgestellt, dass die Erhebung der Einkommensteuer in einer speziellen Form erfolgt – nämlich durch Steuerabzug bereits bei Auszahlung von Lohn und Gehalt.
Zu diesem Zweck werden den Lohn- und Gehaltsempfängern bestimmte Lohnsteuerklassen zugeordnet.
§ 38b Lohnsteuerklassen
1. In die Steuerklasse I gehören Arbeitnehmer, die
a) unbeschränkt einkommensteuerpflichtig und
aa) ledig sind,
bb) verheiratet, verwitwet oder geschieden sind und bei denen die Voraussetzungen für die Steuerklasse III oder IV nicht erfüllt sind; oder
b) beschränkt einkommensteuerpflichtig sind;
2. in die Steuerklasse II gehören die unter Nummer 1 Buchstabe a bezeichneten Arbeitnehmer, wenn bei ihnen der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (§ 24b) zu berücksichtigen ist;
3. in die Steuerklasse III gehören Arbeitnehmer,
a) die verheiratet sind, wenn beide Ehegatten unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben und der Ehegatte des Arbeitnehmers auf Antrag beider Ehegatten in die Steuerklasse V eingereiht wird,
b) die verwitwet sind, wenn sie und ihr verstorbener Ehegatte im Zeitpunkt seines Todes unbeschränkt einkommensteuerpflichtig waren und in diesem Zeitpunkt nicht dauernd getrennt gelebt haben, für das Kalenderjahr, das dem Kalenderjahr folgt, in dem der Ehegatte verstorben ist,
c) deren Ehe aufgelöst worden ist, wenn
aa) im Kalenderjahr der Auflösung der Ehe beide Ehegatten unbeschränkt einkommensteuerpflichtig waren und nicht dauernd getrennt gelebt haben und
bb) der andere Ehegatte wieder geheiratet hat, von seinem neuen Ehegatten nicht dauernd getrennt lebt und er und sein neuer Ehegatte unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind, für das Kalenderjahr, in dem die Ehe aufgelöst worden ist;
4. in die Steuerklasse IV gehören Arbeitnehmer, die verheiratet sind, wenn beide Ehegatten unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben; dies gilt auch, wenn einer der Ehegatten keinen Arbeitslohn bezieht und kein Antrag nach Nummer 3 Buchstabe a gestellt worden ist;
5. in die Steuerklasse V gehören die unter Nummer 4 bezeichneten Arbeitnehmer, wenn der Ehegatte des Arbeitnehmers auf Antrag beider Ehegatten in die Steuerklasse III eingereiht wird;
6. die Steuerklasse VI gilt bei Arbeitnehmern, die nebeneinander von mehreren Arbeitgebern Arbeitslohn beziehen, für die Einbehaltung der Lohnsteuer vom Arbeitslohn aus dem zweiten und einem weiteren Dienstverhältnis sowie in den Fällen des § 39c.“
Seit dem Jahr 2010 können berufstätige Ehegatten alternativ zu den Lohnsteuerklassen das sogenannte Faktorverfahren nach § 39f EStG wählen
Aufgrund der Steuerklassen werden bereits beim Lohnsteuerabzug bestimmte Freibeträge berücksichtigt:
Quellen: lohn-info.de
Wenn diese Freibeträge bereits beim monatlichen Steuerabzug berücksichtigt werden, dann führt das in den meisten Fällen dazu, dass die Steuerpflichtigen schon im Verlauf des Kalenderjahres über mehr Geld frei verfügen können, als wenn diese Freibeträge nicht berücksichtigt worden wären. Denn die Steuerabzüge sind dadurch geringer. Andernfalls würden sie die zuviel abgezogenen Steuern erst im Ergebnis des Steuerbescheids im folgenden Jahr zurückerhalten.
Insofern führt der Lohnsteuerabzug nicht zu einer Steuerersparnis, sondern bestenfalls zu einer Steuerstundung mit einem Liquiditätsvorteil.
Schließlich sparen Steuerpflichtige im günstigsten Fall durch den Lohnsteuerabzug sogar die Abgabe einer Steuererklärung, sofern das Einkommen ganz oder teilweise aus Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit besteht, von denen ein Steuerabzug vorgenommen worden ist. Allerdings müssen dann auch die weiteren Voraussetzungen gemäß EStG § 46 erfüllt sein.
Die Lohnsteuerklassen gehören zu den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen, die bei der Entgeltabrechnung zu berücksichtigen sind. Sie werden auf Veranlassung des „Arbeitnehmers“ (EStG § 39) gebildet. Zwar fließen dabei auch Angaben der „Meldebehörden“ ein. Doch letztendlich ist jeder „Arbeitnehmer“ selbst verantwortlich, dass die richtigen Steuerklassen und anderen elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale für seine Entgeltabrechnung verfügbar sind. Wer sich nicht selbst kümmert, muss sich nicht wundern, wenn die Steuerabzüge dann – meist – zu hoch sind.
Auch die „Arbeitgeber“ können die Lohnsteuerklassen nicht von sich aus ändern. Sie melden lediglich das Arbeitsverhältnis als Haupt- oder Nebenarbeitsverhältnis an und bei Beendigung ab. Danach rufen sie die Lohnsteuerabzugsmerkmale nur im Rahmen des ELStAM-Verfahrens von den Finanzbehörden ab. Wurde das Arbeitsverhältnis als Hauptarbeitsverhältnis angemeldet, so wird ihnen die vom Arbeitnehmer gewählte Lohnsteuerklasse III/V oder IV/IV (bei verheirateten Arbeitnehmern und Lebenspartnerschaften) übermittelt. Bei Anmeldung als Nebenarbeitsverhältnis erfolgt die Übermittlung der Lohnsteuerklasse VI.
Die Steuerpflichtigen sollten also selbst darauf Einfluss nehmen, wie die Arbeitsverhältnisse angemeldet werden.
Für die Bildung und die Änderung der Lohnsteuerabzugsmerkmale der unbeschränkt Steuerpflichtigen ist das Wohnsitzfinanzamt zuständig. Änderungen sind von den Steuerpflichtigen bei diesem zu beantragen.
Auf der Grundlage des „Bürokratieentlastungsgesetzes III“ können Ehegatten die Steuerklassenkombination pro Kalenderjahr mehrfach wechseln (bis dahin nur „einmalig“ zulässig).
„Ändern sich die Voraussetzungen für die Steuerklasse oder für die Zahl der Kinderfreibeträge zu Gunsten des Arbeitnehmers, kann dieser beim Finanzamt die Änderung der Lohnsteuerabzugsmerkmale beantragen. Die Änderung ist mit Wirkung von dem ersten Tag des Monats an vorzunehmen, in dem erstmals die Voraussetzungen für die Änderung vorlagen. Ehegatten können im Laufe des Kalenderjahres beim Finanzamt die Änderung der Steuerklassen beantragen.“ (EStG § 39 Abs. 6)
Dabei gilt nur für den Wechsel in die Steuerklassenkombination III/V, dass beide Ehegatten diesen Kombination wünschen.
Ab dem 01.10.2021 kann der Steuerklassenwechsel bequem von zu Hause aus beantragt werden. Dies ist besonders vorteilhaft, wenn Lohn/Gehalt oder sonstige Bezüge nach Beendigung des Dienstverhältnisses ausgezahlt werden.
Diesbezüglich heißt es im BMF-Schreiben vom „Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM); Lohnsteuerabzug im Verfahren der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale GZ IV C 5 – S 2363/13/10003–02″ vom 08.11.2018:
„Zahlt der Arbeitgeber nach Beendigung des Dienstverhältnisses laufenden Arbeitslohn (R 39b.2 Absatz 1 LStR), sind der Besteuerung die ELStAM zum Ende des Lohnzahlungszeitraums zugrunde zu legen, für den die Nachzahlung erfolgt (R 39b.5 Absatz 1 Satz 3 LStR). Eine erneute Anmeldung des Arbeitnehmers bei der Finanzverwaltung ist insoweit
nicht erforderlich.“ (ebd. Rz 60)
Für sonstige Bezüge (beispielsweise Abfindungen) gilt:
„Handelt es sich dagegen um sonstige Bezüge (R 39b.2 Absatz 2 LStR), sind für die Besteuerung die ELStAM zum Ende des Kalendermonats des Zuflusses des sonstigen Bezugs maßgebend (R 39b.6 Absatz 3 Satz 1 LStR). Der Arbeitgeber muss daher den Arbeitnehmer erneut bei der Finanzverwaltung anmelden. Dazu sollte er sich mit dem Arbeitnehmer abstimmen, ob die Anmeldung für die Arbeitslohnnachzahlung als Hauptarbeitsverhältnis (für Steuerklasse I bis V) oder als Nebenarbeitsverhältnis (für Steuerklasse VI) vorgenommen werden soll. Unterlässt der Arbeitgeber in diesem Fall die Anmeldung, obwohl ihm die hierzu erforderlichen Angaben des Arbeitnehmers vorliegen und der Anmeldung keine technischen Hinderungsgründe gemäß § 39c Absatz 1 Satz 2 EStG entgegenstehen, ist der Steuerabzug
nach der Steuerklasse VI vorzunehmen.“ (ebd. Rz 61)
NB: Weil es sein kann, dass der „Arbeitgeber“ die Anmeldung als Hauptarbeitsverhältnis „unterlässt“, „obwohl ihm die hierzu erforderlichen Angaben des Arbeitnehmers vorliegen“, sollten Betroffene unbedingt rechtzeitig mit dem „alten Arbeitgeber“ die Abrechnung der sonstigen Bezüge verhandeln!
Wie stark sich die Lohnsteuerklassen auf das monatlich ausgezahlte Entgelt auswirken, kann jeder leicht nachvollziehen, wenn der Steuerabzug mit einem Einkommensteuerrechner und mit einem Lohnsteuerrechner verglichen wird.
djb-Präsidentin Prof. Dr. Wersig: Von einer Abschaffung der Lohnsteuerklasse V „würden vor allem Frauen profitieren, die derzeit in Lohnsteuerklasse V einen Teil der Steuern ihrer Männer mittragen. Dies führt bei ohnehin schon geringerem Bruttoeinkommen zu unverhältnismäßig niedrigen Nettoeinkommen und Lohnersatzleistungen. Der Netto Pay Gap ist also noch größer als der Gender Pay Gap.“ (Frauen Union sagt der Steuerklasse V den Kampf an)
Rechtsanwältin und Fachanwältin für Steuerrecht Susanne Christ: „Grundsätzlich sollten, soweit möglich, Eheleute und eingetragene Lebenspartner die Steuerklasse IV wählen, wenn sie dadurch unterjährig über ausreichende Liquidität verfügen. Wollen sie die Vorteile des Splittingtarifs schon im Laufe des Jahres erhalten, sollten sie bei der Steuerklasse IV das Faktorverfahren anwenden. Anders ist es, wenn Lohnersatzleistungen erwartet werden…“
Rechtsanwältin und Fachanwältin für Steuerrecht Susanne Christ: Änderungen bei den Lohnsteuerklassen…
Die Lohnsteuerklassen sind nicht unumstritten:
Steuerfreie Leistungen für Arbeitslose sind Geldzahlungen nach dem Dritten Buch des Sozialgesetzbuches oder dem Arbeitsförderungsgesetz und entsprechenden Programmen des Bundes und der Länder, die als steuerfrei anerkannt werden.
Steuerfrei sind
„das Arbeitslosengeld, das Teilarbeitslosengeld, das Kurzarbeitergeld, das Winterausfallgeld, die Arbeitslosenhilfe, der Zuschuss zum Arbeitsentgelt, das Übergangsgeld, das Unterhaltsgeld, die Eingliederungshilfe, das Überbrückungsgeld, der Gründungszuschuss, der Existenzgründungszuschuss nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder dem Arbeitsförderungsgesetz sowie das aus dem Europäischen Sozialfonds finanzierte Unterhaltsgeld und die aus Landesmitteln ergänzten Leistungen aus dem Europäischen Sozialfonds zur Aufstockung des Überbrückungsgeldes nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder dem Arbeitsförderungsgesetz und die übrigen Leistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder dem Arbeitsförderungsgesetz und den entsprechenden Programmen des Bundes und der Länder, soweit sie Arbeitnehmern oder Arbeitsuchenden oder zur Förderung der Ausbildung oder Fortbildung der Empfänger gewährt werden …“
Einkommensteuergesetz (EStG) § 3 Nr. 2
Wenn im Jahr der Entlassung Ihr Arbeitsverhältnis nur einige Monate bestand, dann haben Sie wahrscheinlich mehr Steuern gezahlt, als Sie letztendlich zahlen müssen. Schließlich wird (von anderen steuerpflichtigen Zahlungen abgesehen) von Lohn und Gehalt in jedem Monat 1/12 der voraussichtlichen Jahressteuern abgezogen.
Beispiel:
steuerpflichtiges Monatseinkommen: 5.000 EUR – Lohnsteuer 1.440,50 EUR (Grundtabelle).
Bis zur Entlassung am 31.03. gezahlte Lohnsteuer: 3 x 1.440,50 = 4.321,50 EUR.
Wenn nun bis zum Jahresende beispielsweise nur noch Arbeitslosengeld gezahlt wird, so bleibt das Einkommen der 3 Monate zugleich das steuerpflichtige Jahreseinkommen. Bei einem solchen Jahreseinkommen sind jedoch nur 1.542 EUR Lohnsteuer (Grundtabelle) fällig.
Auch wenn dazu im Fall des Arbeitslosengeldes noch ein Aufschlag nach dem sogenannten Progressionsvorbehalt kommt, können Sie sich auf die Rückerstattung der zuviel gezahlten Lohnsteuer nach dem Steuerbescheid im nächsten Jahr schon freuen.
Falls Sie im Ausland gearbeitet haben und aus dem Ausland Arbeitslosengeld beziehen, ist dies nicht nach EStG § 3 Nr. 2 steuerfrei. Hier können Sie jedoch auf eine günstige Besteuerung nach den sogenannten „Doppelbesteuerungsabkommen“ rechnen.
Viktor Frankl: „Das Bedrückende ist nicht die Arbeitslosigkeit an sich, sondern das Sinnlosigkeitsgefühl. Der Mensch lebt nicht von der Arbeitslosenunterstützung allein.“
Werner Müller (1999 als Wirtschaftsminister): „Wenn aber Entlassungen nur aus Gründen der Gewinnsteigerung ausgesprochen werden, dann ist das vielleicht sogar ein Mißbrauch der Arbeitslosenversicherung.“
Spontispruch: „Lieber Gott, mach mich nicht groß, ich werd’ ja doch nur arbeitslos.“
Steuerfreie Einnahmen gem. Einkommensteuergesetz (EStG) § 3
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Steuern sparen wollen viele. Doch Steuersparmodelle sind dafür kaum noch geeignet. Auch Steuerstundungsmodelle wurden per Gesetz weitgehend eingeschränkt.
Steuern sind an den Staat zu zahlende Abgaben ohne konkrete Gegenleistung. Für ausgewählte, staatlich gewünschte Investitionen wie beispielsweise Immobilien unter Denkmalschutz oder in Sanierungsgebieten, aber auch bestimmte Altersvorsorgeformen gewährt der Staat Steuerstundungen. Das heißt: Wenn Sie Geld in eine solche steuerlich begünstigte Anlage investieren, verzichtet der Staat (vorübergehend) auf einen Teil der ihm zustehenden Steuern. Im günstigen Fall können diese Steuerstundungen tatsächlich zu einer Steuerersparnis führen. Über diese Steuerbegünstigung hinaus bietet Ihnen Ihre Beteiligung die zusätzliche Chance, dass Sie mit den Einnahmen aus diesen Beteiligungen oder mit deren Wertsteigerung Ihr privates Vermögen vermehren.
Wenn diese Anlageformen bzw. Beteiligungen vom Initiator nicht individuell für einzelne Anleger, sondern modellhaft für Anlegergruppen gestaltet werden, so handelt es sich um „Steuerstundungsmodelle„.
Mit der Änderung des Einkommensteuergesetzes wurden seit November 2005 die Bedingungen, unter denen solche Steuerstundungsmodelle genutzt werden können, stark eingeschränkt:
„§ 15b Verluste im Zusammenhang mit Steuerstundungsmodellen
(1) Verluste im Zusammenhang mit einem Steuerstundungsmodell dürfen weder mit Einkünften aus Gewerbebetrieb noch mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden; sie dürfen auch nicht nach § 10d abgezogen werden. Die Verluste mindern jedoch die Einkünfte, die der Steuerpflichtige in den folgenden Wirtschaftsjahren aus derselben Einkunftsquelle erzielt. § 15a ist insoweit nicht anzuwenden.
(2) Ein Steuerstundungsmodell im Sinne des Absatzes 1 liegt vor, wenn auf Grund einer modellhaften Gestaltung steuerliche Vorteile in Form negativer Einkünfte erzielt werden sollen. Dies ist der Fall, wenn dem Steuerpflichtigen auf Grund eines vorgefertigten Konzepts die Möglichkeit geboten werden soll, zumindest in der Anfangsphase der Investition Verluste mit übrigen Einkünften zu verrechnen. Dabei ist es ohne Belang, auf welchen Vorschriften die negativen Einkünfte beruhen.
(3) Absatz 1 ist nur anzuwenden, wenn innerhalb der Anfangsphase das Verhältnis der Summe der prognostizierten Verluste zur Höhe des gezeichneten und nach dem Konzept auch aufzubringenden Kapitals oder bei Einzelinvestoren des eingesetzten Eigenkapitals 10 Prozent übersteigt.“
Einkommensteuergesetz (EStG) § 15b
Nicht nur Steuersparmodelle, auch Steuerstundungsmodelle bieten Ihnen in 2 Fällen Vorteile:
Der Bundesfinanzhof hat mit seinen Entscheidungen Az VIII R 7/13 und Az IV R 7/16 ausdrücklich klargestellt, dass nicht jede Steuergestaltung unter den Gestaltungsmissbrauch fällt. Die Umsetzung einer vom Steuerpflichtigen selbst oder dem in seinem Auftrag tätigen Berater entwickelte oder modifizierte und individuell angepasste Steuergestaltung führt nicht zu einem „vorgefertigten Konzept“ und ist deshalb nicht steuerschädlich.
Sie sollten vor allem auf die Gewinnchance achten – der Steuervorteil kann nur das Sahnehäubchen sein. Denn die steuerlichen Verluste können bei Steuerstundungsmodellen im Sinne des § 15b ja nur mit Gewinnen in derselben Einkunftsart verrechnet werden. Ohne Gewinne bleiben Sie auf den Verlusten sitzen.
Individuelle Steuergestaltungen sind nicht mit einem vorgefertigten Konzept zu vergleichen. Deshalb kann das Verlustverrechnungsverbot für Steuerstundungsmodelle nach § 15b EStG nicht greifen.
Sofern daher bei Steuergestaltungen nicht aus anderen Gründen ein Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten im Sinne des § 42 der Abgabenordnung vorliegt, sind diese zulässig.
Stefan Loipfinger: „Die vermeintlich attraktivsten Steuervorteile nützen aber am Ende nichts, wenn das wirtschaftliche Konzept dahinter nicht funktioniert.“
Peter-Georg Wagner: „Die Sanierung von unter Denkmalschutz stehenden Immobilien bietet Anlegern in Deutschland eine der letzten verbliebenen Möglichkeiten, ihre Steuerlast deutlich zu verringern“.
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gemäß § 19 Einkommensteuergesetz (EStG) sind die Geldzahlungen wie Lohn, Gehalt und andere, die bei einem Arbeitsverhältnis („nichtselbständige Arbeit“) typischerweise gezahlt werden.
Im Einkommensteuergetz ist festgelegt, wie diese und andere Einkünfte von „natürlichen Personen“ steuerlich zu behandeln sind. Es gibt für alle Einkünfte bestimmte gleiche steuerliche Behandlungen – jedoch auch unterschiedliche. Gerade aus den Unterschieden ergeben sich legale Möglichkeiten, Steuern zu optimieren, für den Steuerpflichtigen besonders günstig zu gestalten.
Im Einkommensteuergesetz (EStG) § 19 werden die „Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit„, also die typischen sogenannten „Arbeitnehmereinkünfte“ näher beschrieben.
„Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören
Einkommensteuergesetz (EStG) § 19 Abs. 1
- Gehälter, Löhne, Gratifikationen, Tantiemen und andere Bezüge und Vorteile für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst;
- Wartegelder, Ruhegelder, Witwen- und Waisengelder und andere Bezüge und Vorteile aus früheren Dienstleistungen;
- laufende Beiträge und laufende Zuwendungen des Arbeitgebers aus einem bestehenden Dienstverhältnis an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder für eine Direktversicherung für eine betriebliche Altersversorgung.“
Oft werden in Arbeitsverträgen nur Bruttoeinkünfte vereinbart. Dafür werden in der Regel Tarife oder Ortsüblichkeit zugrunde gelegt.
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Viele Arbeitnehmer, aber auch Arbeitgeber verschenken so zahlreiche Möglichkeiten für eine „Feinabstimmung“ gegenseitiger Interessen. Wer die zusätzlichen Möglichkeiten für Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit kennt, kann viele differenzierte Leistungsanreize nutzen. Die Vielzahl an Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit bietet auch Chancen für alle, die über Entlassungsabfindungen verhandeln. Denn diese werden oft auch vereinfacht nur auf eine pauschale Abfindungssumme reduziert, ohne die zusätzlichen Chancen für unterschiedliche Wirkungen beispielsweise auf Arbeitslosengeld, Rente oder Steuern auszuschöpfen.
Beachten Sie: Es gibt
Bedingungen für die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Nicht selten stehen steuerrechtlichen Vorteilen auf der einen Seite Nachteile auf anderen Seiten (rechtliche, sozialversicherungsrechtliche, tarifrechtliche) gegenüber. Suchen Sie nach dem Optimum, und berücksichtigen Sie auch die unterschiedlichen (betriebs-)wirtschaftlichen Folgen für das Unternehmen bzw. die vermögenswirksamen Folgen für Arbeitnehmer.
Bibel, Lukas 10.7: „… denn ein Arbeiter ist seines Lohnes wert.“
Deutsches Sprichwort: „Guter Lohn macht hurtige Hände.“
Friedrich Engels: „Die Löhne werden in jedem Fall durch Feilschen festgesetzt, und beim Feilschen hat der, welcher am längsten und wirksamsten Widerstand leistet, die größte Aussicht, mehr zu erhalten, als ihm zusteht.“ (Friedrich Engels, Das Lohnsystem; in: MEW, Bd. 19, S. 252)
Quelle unbekannt: Was ist ein Katzenmensch? – Er schleicht zur Arbeit, legt die Pfoten auf den Tisch und wartet auf die Mäuse.
Das sind Einkünfte, wie sie beispielsweise aus Flugzeug- oder Containerbeteiligungen erzielt werden. Diese Einkünfte werden im Gesetz abgegrenzt von den anderen 6 Einkunftsarten, die im EStG § 2 genannt werden (Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbständiger Arbeit, nichtselbständiger Arbeit, Vermietung und Verpachtung, Kapitalvermögen). Sie werden auch abgegrenzt von anderen „sonstigen Einkünften“ (Unterhalts- oder Versorgungsleistungen, privaten Veräußerungsgeschäften, Entschädigungen oder anderen Leistungen) gemäß EStG § 22.
Als Beispiele für sonstige Einkünfte i. S. § 22 Nr. 3 werden im Einkommensteuergesetz „Einkünfte aus gelegentlichen Vermittlungen“ sowie aus der „Vermietung beweglicher Gegenstände“ genannt. Mieten und Leasingraten werden als „sonstige Einkünfte“ in der Regel anerkannt, wenn die Vermögensverwaltung den privaten Rahmen nicht überschreitet und auf die sogenannte „Fruchtziehung“ ausgerichtet ist, nicht etwa auf spekulativen Kauf und Verkauf. Zudem müssen derartige sonstige Einkünfte zur Gewinnerzielung führen – Gewinne dürfen nicht erst durch den Verkauf des jeweiligen beweglichen Vermögens entstehen.
„§ 22 Arten der sonstigen Einkünfte
Sonstige Einkünfte sind …
3. Einkünfte aus Leistungen, soweit sie weder zu anderen Einkunftsarten (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 6) noch zu den Einkünften im Sinne der Nummern 1, 1a, 2 oder 4 gehören, z.B. Einkünfte aus gelegentlichen Vermittlungen und aus der Vermietung beweglicher Gegenstände. Solche Einkünfte sind nicht einkommensteuerpflichtig, wenn sie weniger als 256 Euro im Kalenderjahr betragen haben. Übersteigen die Werbungskosten die Einnahmen, so darf der übersteigende Betrag bei Ermittlung des Einkommens nicht ausgeglichen werden; er darf auch nicht nach § 10d abgezogen werden. Die Verluste mindern jedoch nach Maßgabe des § 10d die Einkünfte, die der Steuerpflichtige in dem unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraum oder in den folgenden Veranlagungszeiträumen aus Leistungen im Sinne des Satzes 1 erzielt hat oder erzielt; § 10d Abs. 4 gilt entsprechend“.
Einkommensteuergesetz (EStG) § 22 Nr. 3
Gewinne, die Sie aus sonstigen Einkünften gemäß EStG § 22 Nr. 3 erzielen, sind bis zu 256 Euro pro Jahr steuerfrei.
Wenn Ihre Sie Erträge aus beweglichen Vermögensgegenständen erzielen, so können Sie diese mit den Werbungskosten (beispielsweise infolge Abschreibung für Abnutzung) aus der gleichen Einkunftsart verrechnen. Das wird in Fondsbeteiligungen (wie Flugzeug- oder Containerfonds) oft so weit legal ausgenutzt, dass die jährlichen Erträge fast steuerfrei vereinnahmt werden können.
Damit „sonstige Einkünfte“ als Einkünfte im Sinne des § 22 Nr. 3 anerkannt werden, sollte
Wenn solche Vermögensgegenstände durch die Eigentümer (Gesellschafter, Anleger) mit Krediten finanziert werden, können weitere „Sonderwerbungskosten“ anfallen. Das kann dazu führen, dass die Gewinnerzielungsabsicht für die Finanzverwaltung nicht mehr erkennbar ist oder zumindest von ihr angezweifelt und Liebhaberei unterstellt wird. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass steuerliche Verluste aus sonstigen Einkünften im Sinne des EStG § 22 Nr. 3 nicht mit anderen Einkünften verrechnet werden können. Sie können nur innerhalb der Einkunftsart vor- oder zurückgetragen werden.
Honoré de Balzac: „Man sollte sein Geld nicht mit dem Hintern verdienen, sondern mit seinem Kopf.“
Prof. Querulix: „Leistungsgerechte Einkommen gibt es nicht, nur marktgerechte, und die haben mit der Leistung so gut wie gar nichts zu tun.“
Spruch am Berliner Rathaus: „Wer nicht erwirbt, verdirbt.“
Steuerfreie Einnahmen gem. Einkommensteuergesetz (EStG) § 22 Nr. 3
Mit (Ein-)Fünftelregelung wird das Verfahren bezeichnet, nach dem bestimmte außerordentliche Einkünfte wie beispielsweise Entlassungsabfindungen versteuert werden. Durch Anwendung der Fünftelregelung kann es zu einer ermäßigten Besteuerung kommen. Dabei wird vereinfacht so gerechnet, als würden Sie 5 Jahre lang 1/5 der außerordentlichen Einkünfte erhalten. Ein Rechenbeispiel dafür finden Sie unter abfindunginfo.de
Dieses Verfahren wird angewendet besonders bei
Für Veräußerungsgewinne für Betriebe kann auf Antrag eine abweichende Steuerberechnung gewählt werden, wie sie im EStG § 34 Abs. 3 beschrieben wird.
„§ 34 Außerordentliche Einkünfte
(1) Sind in dem zu versteuernden Einkommen außerordentliche Einkünfte enthalten, so ist die auf alle im Veranlagungszeitraum bezogenen außerordentlichen Einkünfte entfallende Einkommensteuer nach den Sätzen 2 bis 4 zu berechnen. Die für die außerordentlichen Einkünfte anzusetzende Einkommensteuer beträgt das Fünffache des Unterschiedsbetrags zwischen der Einkommensteuer für das um diese Einkünfte verminderte zu versteuernde Einkommen (verbleibendes zu versteuerndes Einkommen) und der Einkommensteuer für das verbleibende zu versteuernde Einkommen zuzüglich eines Fünftels dieser Einkünfte. Ist das verbleibende zu versteuernde Einkommen negativ und das zu versteuernde Einkommen positiv, so beträgt die Einkommensteuer das Fünffache der auf ein Fünftel des zu versteuernden Einkommens entfallenden Einkommensteuer …
(2) Als außerordentliche Einkünfte kommen nur in Betracht:
Einkommensteuergesetz (EStG) § 34
- Veräußerungsgewinne im Sinne der § § 14, 14a Abs. 1, der § § 16 und 18 Abs. 3 mit Ausnahme des steuerpflichtigen Teils der Veräußerungsgewinne, die nach § 3 Nr. 40 Buchstabe b in Verbindung mit § 3c Abs. 2 teilweise steuerbefreit sind;
- Entschädigungen im Sinne des § 24 Nr. 1;
Nutzungsvergütungen und Zinsen im Sinne des § 24 Nummer 3, soweit sie für einen Zeitraum von mehr als drei Jahren nachgezahlt werden; Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten; mehrjährig ist eine Tätigkeit, soweit sie sich über mindestens zwei Veranlagungszeiträume erstreckt und einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten umfasst.“
Aufgrund der (Ein-)Fünftelregelung müssen Sie unter günstigen Umständen auf außerordentliche Einkünfte wie die begünstigten Veräußerungsgewinne und Abfindungen weniger Steuern zahlen, als auf normale Gewinne oder Einkünfte.
Jedoch hat die Finanzverwaltung für die genaue Anwendung der Fünftelregelung zusätzliche Bedingungen festgelegt, die in Anwendungsschreiben enthalten sind. So wurde deren Anwendung davon abhängig gemacht, dass es zu einer „Zusammenballung der Einkünfte„ kommt.
Wenn möglich, soll bereits bei der Berechnung der Lohnsteuer auf die Entlassungsabfindung die Fünftelregelung berücksichtigt werden. Nicht nur Personalabteilungen sind dabei mitunter „überfordert“.
Deshalb sollten Sie spätestens vor der Steuererklärung genau die verschiedenen Varianten kalkulieren, um zu übersehen, ob Sie durch die (Ein-)Fünftelregelung tatsächlich einen Steuervorteil bekommen, oder nur eine Steuerstundung erhalten, vielleicht sogar mit einer Steuernachzahlung rechnen müssen. Hierzu finden Sie auch Hinweise im Abfindungs-Blog
Achtung: Falls Sie „negative Einkünfte“ im Jahr der Abfindung haben, weil Sie z. B. zuviel gezahlten Lohn zurückzahlen müssen, gilt für die Anwendung der Fünftelregelung EStG § 34 Abs. 1 Satz 3. Das bedeutet, zunächst ist der Negativbetrag von dem steuerpflichtigen Teil der Abfindung abzuziehen, dann zu Fünfteln usw. Mit dem Abfindungsrechner von abfindunginfo.de können Sie auch Ihre Steuerlast bei einem negativen zu versteuernden Einkommen kalkulieren.
Baron Amschel Meyer Rothschild: „Die Unkenntnis der Steuergesetze befreit nicht von der Pflicht zum Steuerzahlen. Die Kenntnis aber häufig“
Franz Klein: „Wen, in bestimmten Einkommensbereichen das Steuerrecht ohne Vergünstigungen voll trifft, der kann nicht überleben.“
Verliert jemand seine Einkünfte aus einer der 7 Einkunftsarten, die im Einkommensteuergesetz (EStG) § 2 genannt sind, so erhält er dafür unter Umständen eine Entschädigung, wie beispielsweise eine Abfindung bei Arbeitsplatzverlust oder Kündigung eines Handelsvertretervertrages. Diese Entschädigung wird in der Regel als Geldleistung vereinbart und kann teilweise oder vollständig steuerlich begünstigt sein.
„Zu den Einkünften im Sinne des Einkommensteuergesetzes (§ 2 Abs. 1) gehören auch
Einkommensteuergesetz (EStG) § 24 Nr. 1
- Entschädigungen, die gewährt worden sind
- als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen oder
- für die Aufgabe oder Nichtausübung einer Tätigkeit, für die Aufgabe einer Gewinnbeteiligung oder einer Anwartschaft auf eine solche;
- als Ausgleichszahlungen an Handelsvertreter nach § 89b des Handelsgesetzbuchs“.
Schon wenn Sie Verträge abschließen, mit denen Sie Einkünfte erzielen, sollten Sie aushandeln, was passiert, wenn eine Seite den Vertrag kündigt oder von ihm zurücktritt. Schließlich gehen Ihnen dann ja geplante Einnahmen verloren. Bei Führungskräften ist das üblicher als für andere Arbeitnehmer, schon eine Entschädigung vor der Einstellung zu sichern.
Sollte das nicht oder nicht ausreichend gelungen sein, so können Sie auch in der Vertragslaufzeit oder bei Kündigung des Vertrages noch verhandeln, um eine Entschädigung für entgangene oder entgehende Einnahmen herauszuholen.
Einen Rechtsanspruch auf Entschädigungen gibt es meist erst dadurch, dass solche Vereinbarungen im Vertrag enthalten sind oder bei der Vertragskündigung vereinbart werden. Das gilt beispielsweise auch für Abfindungen. So ist im Kündigungsschutzgesetz genau definiert, unter welchen Bedingungen ihnen eine Abfindung zusteht. Und selbst mit dieser Regelung sind noch einige „Fallen“ verbunden, vor denen Sie sich hüten müssen. (vgl. abfindunginfo.de)
Sir Francis von Verulam Bacon: „Die Phantasie wurde dem Menschen gegeben, um ihn für das zu entschädigen, was er nicht ist. Humor wurde ihm gegeben als Entschädigung für das, was er ist.“
Bertha von Suttner: „Witwenschaft ist meist die einzige Entschädigung, die eine Frau für die Ehe bekommt.“
Steuerbegünstigung für Entschädigungen gem. EStG § 34