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Februar 20, 2022

Gewaltenteilung in Deutschland – Beispiel Stephan Harbarth

Gewaltenteilung gilt als ein zentraler Grundsatz eines bürgerlichen Rechtsstaates. Darauf gründet sich die verfassungsmäßige Ordnung.

Gewalt und Gewaltenteilung im Grundgesetz

Über die Gewalt und Gewaltenteilung heißt es im Grundgesetz (GG) Art 20:

„(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.“

Insbesonde zur rechtsprechenden Gewalt steht in Art 92:

„Die rechtsprechende Gewalt ist den Richtern anvertraut; sie wird durch das Bundesverfassungsgericht, durch die in diesem Grundgesetze vorgesehenen Bundesgerichte und durch die Gerichte der Länder ausgeübt.“

Gewaltenteilung – deutsche Praxis

Udo Hochschild, Richter an verschiedenen Gerichten von 1975 bis zum Eintritt in den Ruhestand 2008, setzt sich seit Jahren kritisch mit der Praxis der Gewaltenteilung in Deutschland auseinander. Danach legte er im Jahr 2010 seine Inaugural Dissertation „Gewaltenteilung als Verfassungsprinzip„* an der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main vor.

Auf seiner Webseite gewaltenteilung.de, die er als Anregung zur Diskussion versteht, stellt er fest:

„Zwar hat das Grundgesetz eine Dreiteilung der Staatsgewalt vorgesehen, Politik und Rechtswissenschaft verteidigten jedoch die 1949 vorgefundene, aus dem Kaiserreich überkommene organisatorische Abhängigkeit der Justiz. So blieb es zum heutigen Tage.

Deutschland kennt nur zwei organisatorisch voneinander unabhängige Träger der Staatsgewalt, die Legislative und die Exekutive. Die deutsche Judikative ist nach wie vor ein staatsorganisatorischer Bestandteil der Exekutive (Ausnahme: das selbstverwaltete Bundesverfassungsgericht). Die Justizminister arbeiten in Bund und Ländern ‘unter dem Dach einer Regierung, ihren Mehrheitsentscheidungen ausgesetzt und zur Regierungsloyalität verpflichtet’.“

Ausnahme: Bundesverfassungsgericht?

Ob das Bundesverfassungsgericht (BVG) wirklich eine Ausnahme ist? Viele Bürger stellen sich angesichts bestimmter Ereignisse und entscheidungen immer öfter diese Frage.

Beispielsweise lehnte am 10.02.2022 das Bundesverfassungsgericht (BVG) unter Leitung seines Präsidenten und Vorsitzenden des Ersten Senats Prof. Dr. Stephan Harbarth, LL.M. (Yale) einen Eilantrag gegen die Aussetzung einer Impfpflicht im Gesundheitswesen ab. (Bereits 2020 gab das BVG lediglich 3 von rund 300 Klagen gegen die Coronamaßnahmen statt.)

In der Begründung räumt das Gericht sogar die Möglichkeit schwerwiegender Impfnebenwirkungen** bis hin zum Tod ein. Niemand werde jedoch gezwungen, sich impfen zu lassen, sondern könne den Job wechseln oder aufgeben.

Kla.tv hat in einem Beitrag zur „Akte Harbarth“ einige Fragen aufgeworfen, die die Gewaltenteilung in Deutschland und speziell die Person den höchsten Richters betreffen.

„Die Akte Harbarth“

Überblick:

01:00 Ein Blick auf das BVG, besonders seinen Präsidenten

01:35 „Bundesnotbremse“ – Rechtsweg über VWG ausgehebelt

02:47 Stefan Harbarth in der CDU

03.12 Beruflicher Werdegang als Rechtsanwalt und Geschäftsführer

04:25 ungeklärte Einkünfte als Abgeordneter

05:10 Ungereimtheiten bei seiner Ernennung zum Bundesverfassungsrichter

06:41 Interessenkonflikte

08:18 Zugehörigkeit zum inneren Zirkel

09:47 Fazit

*Sieha auch: Aldo Elsener, Rezension: Udo Hochschild, Gewaltenteilung als Verfassungsprinzip, in: «Justice – Justiz – Giustizia» 2011/1, zitiert auf gewaltenteilung.de, (letzter Zugriff: 20.02.2022)

**Dossier Impfnebenwirkungen


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Thomas Schulze


Mit den Beiträgen will ich helfen, anhand ausgewählter Beiträge besser zu verstehen, "was die Welt im Innersten zusammenhält"

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