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Mai 6, 2021

Bürgerrechte in der Coronakrise

Bürgerrechte haben Regierungen weltweit in der „Corona-Pandemie“ zumindest vorübergehend eingeschränkt. Nicht aber in Deutschland?

Bürgerrechte weltweit eingeschränkt

Nur gut, dass wir in Deutschland leben. Denn weltweit haben Staaten die Bürgerrechte eingeschränkt. Darauf verweist ein Beitrag im SPIEGEL vom 04.05.2021:

„Weltweit greifen Staaten in der Pandemie massiv in Grundrechte ihrer Bürgerinnen und Bürger ein – vorübergehend, mit dem Ziel des Infektionsschutzes: die Verbreitung des Virus stoppen, Menschenleben retten. Doch in vielen Fällen haben Regierungen die Krise als Vorwand genutzt. Zu dem Ergebnis kommt der aktuelle »Atlas der Zivilgesellschaft« des Hilfswerks Brot für die Welt gemeinsam mit dem Netzwerk für Bürgerbeteiligung Civicus.“

Im »Atlas der Zivilgesellschaft« des Hilfswerks Brot für die Welt und des Netzwerks für Bürgerbeteiligung Civicus werden 15 Staaten aufgezählt, die hinsichtlich der Bürgerrechte als „offen“ gelten – darunter Deutschland.

Bürgerrechte Atlas

„In den anderen Ländern ist die Zivilgesellschaft beeinträchtigt, beschränkt, unterdrückt oder geschlossen.“

Für die Kategorie „offen“ des „CIVICUS-Monitors“ gilt als „Definition“:

„Der Staat ermöglicht und sichert allen Menschen zivilgesellschaftliche Freiheiten. Es ist ihnen ohne rechtliche oder praktische Hürden möglich, Vereinigungen zu bilden, im öffentlichen Raum Demonstrationen abzuhalten und Informationen zu erhalten und zu verbreiten. Autoritäten sind offen für Kritik von zivilgesellschaftlichen Organisationen und bieten Plattformen für intensiven und konstruktiven Dialog mit Bürgern und Bürgerinnen. Demonstrierende werden von der Polizei grundsätzlich geschützt und Gesetze zur Regelung des Versammlungsrechts entsprechen internationalen Standards. Es gibt freie Medien, Internet-Inhalte werden nicht zensiert und Regierungsinformationen sind leicht zugänglich.“

Demgegenüber liegt der Kategorie „unterdrückt“ die „Definition“ zugrunde:

„…Aktivisten und Aktivistinnen, die diejenigen an der Macht kritisieren, riskieren es, überwacht, drangsaliert, eingeschüchtert, inhaftiert, verletzt oder sogar getötet zu werden … Menschen, die friedliche Demonstrationen organisieren oder daran teilnehmen, werden häufig zum Ziel exzessiver Gewaltanwendung seitens der Behörden, darunter fallen der Einsatz von scharfer Munition, Massenverhaftungen und Gewahrsam. Die Medien geben typischerweise die Sicht des Staates wieder, und unabhängige Stimmen werden routinemäßig durch Razzien, körperliche Übergriffe oder langwierige Strafverfahren verfolgt. Kritische Webseiten und soziale Medien sind blockiert, und die Internetnutzung wird stark überwacht.“

Vergleichen wir anhand dieser „Definitionen“ ein paar Beispiele, wie die im „Atlas“ genannten Bürgerrechte in Deutschland gewahrt sind, in dem ja nicht massiv in „Grundrechte ihrer Bürgerinnen und Bürger“ eingegriffen wird:

Infektionsschutzgesetz § 28

Vor näher bezeichneten Einschränkungen der Bürgerrechte heißt es allgemein im Absatz 2 des Paragraphen:

„Die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes), der Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes), der Versammlungsfreiheit (Artikel 8 des Grundgesetzes), der Freizügigkeit (Artikel 11 Absatz 1 des Grundgesetzes) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) werden insoweit eingeschränkt.“

Infektionsschutzgesetz § 28a

Seit März 2020 gilt in Deutschland aufgrund staatlicher „Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ mit folgenden Einschränkungen der Bürgerrechte:

„(1) Notwendige Schutzmaßnahmen im Sinne des § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) können für die Dauer der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite nach § 5 Absatz 1 Satz 1 durch den Deutschen Bundestag insbesondere sein

  1. Anordnung eines Abstandsgebots im öffentlichen Raum,
  2. Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung (Maskenpflicht),
  3. Ausgangs- oder Kontaktbeschränkungen im privaten sowie im öffentlichen Raum,
  4. Verpflichtung zur Erstellung und Anwendung von Hygienekonzepten für Betriebe, Einrichtungen oder Angebote mit Publikumsverkehr,
  5. Untersagung oder Beschränkung von Freizeitveranstaltungen und ähnlichen Veranstaltungen,
  6. Untersagung oder Beschränkung des Betriebs von Einrichtungen, die der Freizeitgestaltung zuzurechnen sind,
  7. Untersagung oder Beschränkung von Kulturveranstaltungen oder des Betriebs von Kultureinrichtungen,
  8. Untersagung oder Beschränkung von Sportveranstaltungen und der Sportausübung,
  9. umfassendes oder auf bestimmte Zeiten beschränktes Verbot der Alkoholabgabe oder des Alkoholkonsums auf bestimmten öffentlichen Plätzen oder in bestimmten öffentlich zugänglichen Einrichtungen,
  10. Untersagung von oder Erteilung von Auflagen für das Abhalten von Veranstaltungen, Ansammlungen, Aufzügen, Versammlungen sowie religiösen oder weltanschaulichen Zusammenkünften,
  11. Untersagung oder Beschränkung von Reisen; dies gilt insbesondere für touristische Reisen,
  12. Untersagung oder Beschränkung von Übernachtungsangeboten,
  13. Untersagung oder Beschränkung des Betriebs von gastronomischen Einrichtungen,
  14. Schließung oder Beschränkung von Betrieben, Gewerben, Einzel- oder Großhandel,
  15. Untersagung oder Beschränkung des Betretens oder des Besuchs von Einrichtungen des Gesundheits- oder Sozialwesens,
  16. Schließung von Gemeinschaftseinrichtungen im Sinne von § 33, Hochschulen, außerschulischen Einrichtungen der Erwachsenenbildung oder ähnlichen Einrichtungen oder Erteilung von Auflagen für die Fortführung ihres Betriebs oder
  17. Anordnung der Verarbeitung der Kontaktdaten von Kunden, Gästen oder Veranstaltungsteilnehmern, um nach Auftreten einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 mögliche Infektionsketten nachverfolgen und unterbrechen zu können.“

Infektionsschutzgesetz § 28b

Gemäß Beschluss des Bundestages auf Vorschlag der Bundesregierung gilt seit … zusätzlich § 28b, wenn die „Sieben-Tage-Inzidenz“ infolge positiver Corona-Tests (nicht etwa von ansteckenden Erkrankungen) über 100 liegt:

„1. private Zusammenkünfte im öffentlichen oder privaten Raum sind nur gestattet, wenn an ihnen höchstens die Angehörigen eines Haushalts und eine weitere Person einschließlich der zu ihrem Haushalt gehörenden Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres teilnehmen; Zusammenkünfte, die ausschließlich zwischen den Angehörigen desselben Haushalts, ausschließlich zwischen Ehe- oder Lebenspartnerinnen und -partnern, oder ausschließlich in Wahrnehmung eines Sorge- oder Umgangsrechts oder im Rahmen von Veranstaltungen bis 30 Personen bei Todesfällen stattfinden, bleiben unberührt;

2. der Aufenthalt von Personen außerhalb einer Wohnung oder einer Unterkunft und dem jeweils dazugehörigen befriedeten Besitztum ist von 22 Uhr bis 5 Uhr des Folgetags untersagt; dies gilt nicht für Aufenthalte, die folgenden Zwecken dienen:

a) der Abwendung einer Gefahr für Leib, Leben oder Eigentum, insbesondere eines medizinischen oder veterinärmedizinischen Notfalls oder anderer medizinisch unaufschiebbarer Behandlungen,
b) der Berufsausübung im Sinne des Artikels 12 Absatz 1 des Grundgesetzes, soweit diese nicht gesondert eingeschränkt ist, der Ausübung des Dienstes oder des Mandats, der Berichterstattung durch Vertreterinnen und Vertreter von Presse, Rundfunk, Film und anderer Medien,
c) der Wahrnehmung des Sorge- oder Umgangsrechts,
d) der unaufschiebbaren Betreuung unterstützungsbedürftiger Personen oder Minderjähriger oder der Begleitung Sterbender,
e) der Versorgung von Tieren,
f) aus ähnlich gewichtigen und unabweisbaren Zwecken oder
g) zwischen 22 und 24 Uhr der im Freien stattfindenden allein ausgeübten körperlichen Bewegung, nicht jedoch in Sportanlagen;

3. die Öffnung von Freizeiteinrichtungen wie insbesondere Freizeitparks, Indoorspielplätzen, von Einrichtungen wie Badeanstalten, Spaßbädern, Hotelschwimmbädern, Thermen und Wellnesszentren sowie Saunen, Solarien und Fitnessstudios, von Einrichtungen wie insbesondere Diskotheken, Clubs, Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen, Prostitutionsstätten und Bordellbetrieben, gewerblichen Freizeitaktivitäten, Stadt-, Gäste- und Naturführungen aller Art, Seilbahnen, Fluss- und Seenschifffahrt im Ausflugsverkehr, touristischen Bahn- und Busverkehren und Flusskreuzfahrten, ist untersagt;

4. die Öffnung von Ladengeschäften und Märkten mit Kundenverkehr für Handelsangebote ist untersagt; wobei der Lebensmittelhandel einschließlich der Direktvermarktung, ebenso Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörakustiker, Tankstellen, Stellen des Zeitungsverkaufs, Buchhandlungen, Blumenfachgeschäfte, Tierbedarfsmärkte, Futtermittelmärkte, Gartenmärkte und der Großhandel mit den Maßgaben ausgenommen sind, dass

a) der Verkauf von Waren, die über das übliche Sortiment des jeweiligen Geschäfts hinausgehen, untersagt ist,
b) für die ersten 800 Quadratmeter Gesamtverkaufsfläche eine Begrenzung von einer Kundin oder einem Kunden je 20 Quadratmeter Verkaufsfläche und oberhalb einer Gesamtverkaufsfläche von 800 Quadratmetern eine Begrenzung von einer Kundin oder einem Kunden je 40 Quadratmeter Verkaufsfläche eingehalten wird, wobei es den Kundinnen und Kunden unter Berücksichtigung der konkreten Raumverhältnisse grundsätzlich möglich sein muss, beständig einen Abstand von mindestens 1,5 Metern zueinander einzuhalten und
c) in geschlossenen Räumen von jeder Kundin und jedem Kunden eine Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar) oder eine medizinische Gesichtsmaske (Mund-Nase-Schutz) zu tragen ist;

abweichend von Halbsatz 1 ist

a) die Abholung vorbestellter Waren in Ladengeschäften zulässig, wobei die Maßgaben des Halbsatzes 1 Buchstabe a bis c entsprechend gelten und Maßnahmen vorzusehen sind, die, etwa durch gestaffelte Zeitfenster, eine Ansammlung von Kunden vermeiden;
b) bis zu dem übernächsten Tag, nachdem die Sieben-Tage-Inzidenz an drei aufeinander folgenden Tagen den Schwellenwert von 150 überschritten hat, auch die Öffnung von Ladengeschäften für einzelne Kunden nach vorheriger Terminbuchung für einen fest begrenzten Zeitraum zulässig, wenn die Maßgaben des Halbsatzes 1 Buchstabe a und c beachtet werden, die Zahl der gleichzeitig im Ladengeschäft anwesenden Kunden nicht höher ist als ein Kunde je 40 Quadratmeter Verkaufsfläche, die Kundin oder der Kunde ein negatives Ergebnis einer innerhalb von 24 Stunden vor Inanspruchnahme der Leistung mittels eines anerkannten Tests durchgeführten Testung auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorgelegt hat und der Betreiber die Kontaktdaten der Kunden, mindestens Name, Vorname, eine sichere Kontaktinformation (Telefonnummer, E-Mail-Adresse oder Anschrift) sowie den Zeitraum des Aufenthaltes, erhebt;

5. die Öffnung von Einrichtungen wie Theatern, Opern, Konzerthäusern, Bühnen, Musikclubs, Museen, Ausstellungen, Gedenkstätten sowie entsprechende Veranstaltungen sind untersagt; dies gilt auch für Kinos mit Ausnahme von Autokinos; die Außenbereiche von zoologischen und botanischen Gärten dürfen geöffnet werden, wenn angemessene Schutz- und Hygienekonzepte eingehalten werden und durch die Besucherin oder den Besucher, ausgenommen Kinder, die das 6. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ein negatives Ergebnis einer innerhalb von 24 Stunden vor Beginn des Besuchs mittels eines anerkannten Tests durchgeführten Testung auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorgelegt wird;

6. die Ausübung von Sport ist nur zulässig in Form von kontaktloser Ausübung von Individualsportarten, die allein, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Hausstands ausgeübt werden sowie bei Ausübung von Individual- und Mannschaftssportarten im Rahmen des Wettkampf- und Trainingsbetriebs der Berufssportler und der Leistungssportler der Bundes- und Landeskader, wenn

a) die Anwesenheit von Zuschauern ausgeschlossen ist,
b) nur Personen Zutritt zur Sportstätte erhalten, die für den Wettkampf- oder Trainingsbetrieb oder die mediale Berichterstattung erforderlich sind, und
c) angemessene Schutz- und Hygienekonzepte eingehalten werden;

für Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres ist die Ausübung von Sport ferner zulässig in Form von kontaktloser Ausübung im Freien in Gruppen von höchstens fünf Kindern; Anleitungspersonen müssen auf Anforderung der nach Landesrecht zuständigen Behörde ein negatives Ergebnis einer innerhalb von 24 Stunden vor der Sportausübung mittels eines anerkannten Tests durchgeführten Testung auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorlegen;

7. die Öffnung von Gaststätten im Sinne des Gaststättengesetzes ist untersagt; dies gilt auch für Speiselokale und Betriebe, in denen Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle abgegeben werden; von der Untersagung sind ausgenommen:

a) Speisesäle in medizinischen oder pflegerischen Einrichtungen oder Einrichtungen der Betreuung,
b) gastronomische Angebote in Beherbergungsbetrieben, die ausschließlich der Bewirtung der zulässig beherbergten Personen dienen,
c) Angebote, die für die Versorgung obdachloser Menschen erforderlich sind,
d) die Bewirtung von Fernbusfahrerinnen und Fernbusfahrern sowie Fernfahrerinnen und Fernfahrern, die beruflich bedingt Waren oder Güter auf der Straße befördern und dies jeweils durch eine Arbeitgeberbescheinigung nachweisen können,
e) nichtöffentliche Personalrestaurants und nichtöffentliche Kantinen, wenn deren Betrieb zur Aufrechterhaltung der Arbeitsabläufe beziehungsweise zum Betrieb der jeweiligen Einrichtung zwingend erforderlich ist, insbesondere, wenn eine individuelle Speiseneinnahme nicht in getrennten Räumen möglich ist;

ausgenommen von der Untersagung sind ferner die Auslieferung von Speisen und Getränken sowie deren Abverkauf zum Mitnehmen; erworbene Speisen und Getränke zum Mitnehmen dürfen nicht am Ort des Erwerbs oder in seiner näheren Umgebung verzehrt werden; der Abverkauf zum Mitnehmen ist zwischen 22 Uhr und 5 Uhr untersagt; die Auslieferung von Speisen und Getränken bleibt zulässig;

8. die Ausübung und Inanspruchnahme von Dienstleistungen, bei denen eine körperliche Nähe zum Kunden unabdingbar ist, ist untersagt; wobei Dienstleistungen, die medizinischen, therapeutischen, pflegerischen oder seelsorgerischen Zwecken dienen, sowie Friseurbetriebe und die Fußpflege jeweils mit der Maßgabe ausgenommen sind, dass von den Beteiligten unbeschadet der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen und, soweit die Art der Leistung es zulässt, Atemschutzmasken (FFP2 oder vergleichbar) zu tragen sind und vor der Wahrnehmung von Dienstleistungen eines Friseurbetriebs oder der Fußpflege durch die Kundin oder den Kunden ein negatives Ergebnis einer innerhalb von 24 Stunden vor Inanspruchnahme der Dienstleistung mittels eines anerkannten Tests durchgeführten Testung auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorzulegen ist;

9. bei der Beförderung von Personen im öffentlichen Personennah- oder ‑fernverkehr einschließlich der entgeltlichen oder geschäftsmäßigen Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen samt Taxen und Schülerbeförderung besteht für Fahrgäste sowohl während der Beförderung als auch während des Aufenthalts in einer zu dem jeweiligen Verkehr gehörenden Einrichtung die Pflicht zum Tragen einer Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar); eine Höchstbesetzung der jeweiligen Verkehrsmittel mit der Hälfte der regulär zulässigen Fahrgastzahlen ist anzustreben; für das Kontroll- und Servicepersonal, soweit es in Kontakt mit Fahrgästen kommt, gilt die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske (Mund-Nase-Schutz);

10. die Zurverfügungstellung von Übernachtungsangeboten zu touristischen Zwecken ist untersagt.“

Aktivisten, Behörden und Gewalt

„Unterdückt“ werden laut CIVICUS-Monitor Aktivisten und Aktivistinnen, die diejenigen an der Macht kritisieren. Sie riskieren es, überwacht, drangsaliert, eingeschüchtert, inhaftiert, verletzt oder sogar getötet zu werden.

Zum Vergleich der Umgang mit Aktivistinnen und Aktivisten hierzulande beispielsweise:

Zum Vergleich der Umgang mit Menschen, die friedliche Demonstrationen organisieren oder daran teilnehmen beispielsweise:

Zum Vergleich der Umgang mit kritischen Webseiten und soziale Medien beispielsweise:

Worauf stützen sich die „Atlas“-Herausgeber?

Welche (objektiven) Quellen für die Länderbewertung die Herausgeber dem „Atlas der Zivilgesellschaft“ zugrunde legen, wird nur für die sechs Staaten Philippinen, Kolumbien, Simbabwe, Kambodscha, El Salvador und Georgien aufgeführt.

Wie unabhängig sind die Herausgeber angesichts ihrer Finanzquellen?

Brot für die Welt – ist ein laut Wikipedia ein Hilfswerk der evangelischen Landeskirchen und Freikirchen in Deutschland für die weltweite Entwicklungszusammenarbeit, dessen Wurzeln in das Jahr 1959 zurückreichen. Als Finanzquellen werden genannt:

„Die drei wichtigsten finanziellen Säulen von Brot für die Welt waren 2019:

  • Bundesmittel (173,9 Mio. Euro)
  • Spenden und Kollekten (64,4 Mio. Euro)
  • Mittel des kirchlichen Entwicklungsdienstes (58,8 Mio. Euro)“

Civicus – 1993 von anderen NGOs gegründet; setzt sich nach eigenen Angaben für eine Stärkung der Zivilgesellschaften in aller Welt ein. Auf Seite 45 des Jahresberichts 17/18 werden als die vier wichtigsten Sponsoren das die Schwedische Internationale Entwicklungsagentur, das holländische Außenministerium, die Ford Foundation und die EU-Kommission genannt, die 78 % der Gelder zur Verfügung stellten.

Beide finanzieren sich also hauptsächlich aus staatlichen Mitteln der Bundesrepublik, Schwedens, der Niederlande sowie Mitteln der EU. Seit dem frühen Mittelalter gibt es in verschiedenen Variationen das Sprichwort:

„wes Brot ich ess, des Lied ich sing“


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Thomas Schulze


Mit den Beiträgen will ich helfen, anhand ausgewählter Beiträge besser zu verstehen, "was die Welt im Innersten zusammenhält"

Ihr Thomas Schulze

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