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November 7, 2020

Ermächtigungsgesetz – das Ende eines Rechtsstaates?

Als „Ermächtigungsgesetz“ gelten Gesetze, mit denen das Parlament der Regierung außergewöhnliche Vollmachten erteilt. In der deutschen Geschichte gab es das seit 1914 mehrfach.

Dem deutschen Volke

Kriegsermächtigungsgesetz von 1914

Am 4. August 1914 stimmte der Deutsche Reichstag dem „Kriegsermächtigungsgesetz“, „Gesetz über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen und über die Verlängerung der Fristen des Wechsel- und Scheckrechts im Falle kriegerischer Ereignisse“ zu.

Mit dem Gesetz wurde die sogenannte „Bismarcksche“ Verfassung des Deutschen Reichs von 1871 gebrochen.

Ermächtigungsgesetze zwischen 1919 und 1933

Deutsche Nationalversammlung und der Reichstag beschlossen mehrere Ermächtigungsgesetze. In ihrer Dissertation von 1987 charakterisierte Sylvia Eilers diese Akte mit den Worten:

„Die Besonderheit eines Ermächtigungsgesetzes lag vor allem darin, dass die Parlamentarier in einem freiwilligen Akt der Selbstausschaltung glaubten, die Exekutive aufgrund ihrer größeren Sachkompetenz, ihrer parteipolitischen Unvoreingenommenheit und ihrer Erfahrung von parlamentarischen ‚Hemmnissen‘ befreien zu müssen.“ (Zit. wikipedia.de)

Ermächtigungsgesetz 1933

Ermächtigungsgesetz 1933In diese unsägliche „Tradition“ des Verfassungsbruch reit sich das wohl bekannteste Ermächtigungsgesetz ein:

„Das Ermächtigungsgesetz vom 24. März 1933, offiziell das Gesetz zur Behebung der Not von Volk und Reich, war ein vom Deutschen Reichstag beschlossenes Ermächtigungsgesetz, mit dem die gesetzgebende Gewalt faktisch vollständig an Adolf Hitler überging. Es war die Grundlage zur Aufhebung der Gewaltenteilung und ermöglichte alle darauf folgenden Maßnahmen zur Festigung der nationalsozialistischen Diktatur.“ (wikipedia.de)

Nach dem amtlichen Protokoll stimmten lediglich 94 Abgeordnete der SPD dem Gesetz nicht zu. Die 81 Abgeordneten der KPD hatte das Regime bereits ihr demokratisches Recht geraubt.

Alle anderen Abgerodneten stimmten für das Gesetz. In Wikipedia heißt es dazu:

„Prominente Beispiele, die trotz Vorbehalten und u. a. persönlichen Enthaltungserklärungen zum Ermächtigungsgesetz zustimmten, waren der spätere Bundespräsident Theodor Heuss (Deutsche Staatspartei), der spätere Bundesminister und CDU-Politiker Ernst Lemmer und der erste Ministerpräsident von Baden-Württemberg Reinhold Maier (DStP).“

Ermächtigungsgesetze 2020

Analog zu dieser Passage schreibt Bernhard Loyen die Entscheidung des Bundestages vom März 2020:

„Das Ermächtigungsgesetz vom 27. März 2020, offiziell das Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite, war ein vom Deutschen Reichstag beschlossenes Ermächtigungsgesetz, mit dem die gesetzgebende Gewalt faktisch vollständig an Jens Spahn überging. Es war die Grundlage zur Aufhebung der Gewaltenteilung und ermöglichte alle darauf folgenden Maßnahmen zur Festigung der epidemiologischen Diktatur.“

Dem Antrag zu diesem Ermächtigungsgesetz stimmten die Abgeordneten Regierungskoalition, FDP, Grüne und Linksfraktion zu. Der Großteil der AfD-Fraktionsmitglieder enthielt sich ihrer Stimme.

Ähnlich wie Bernhard Loyen urteilt Christian Rickens in einem Kommentar im Handelsblatt:

Die Corona-Maßnahmen beschließt ein Gremium, das im Grundgesetz nicht einmal vorkommt. Das Parlament hat sich die Macht aus den Händen nehmen lassen.

Die Bundesarbeitsgemeinschaft kritischer Polizistinnen und Polizisten (Hamburger Signal) e.V. nahm zu dem Bruch des Grundgesetze im März 2020 am 13. April 2020 Stellung:

„Wegen der wahrlich Grauen auslösenden Erfahrungen in den Jahren 1933 ff. mit dem rechtlichen Institut der Verordnungen sollten(!) sie nur nach Maßgabe des Artikel 80 unseres GG erlassen werden und unter anderem nach „Inhalt, Zweck und Ausmaß“ in dem Gesetz aufgrund dessen diese VO´en erlassen werden, bestimmt sein. Das liegt nachweislich nicht vor!“

Nun hat der Bundestag am 6. November 2020 den „Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD“ für den „Entwurf eines Dritten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ gebilligt.

Der Entwurf enthält auf 38 Seiten Maßnahmen, die restdenkende und restdemokratische Bürger endlich aus der Lethargie reißen sollten. Denn nicht das Parlament, sondern das „Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Folgendes festzulegen…“

Soll damit erneut das Grundgesetz gebrochen werden?

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Art 79

(3) Eine Änderung dieses Grundgesetzes, durch welche die Gliederung des Bundes in Länder, die grundsätzliche Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung oder die in den Artikeln 1 und 20 niedergelegten Grundsätze berührt werden, ist unzulässig.“

Nachfolgend einige Passagen aus dem Gesetzentwurf und dessen Begründung, die nicht nur bürgerliche Grundrechte betreffen, sondern zusätzlich auch die Bürger/Steuerzahler bezahlen müssen. Das wird im Gesetzentwurf sogar mehrfach unmissverständlich ausgewiesen (alle Hervorhebungen – T.S.):

Aus der Begründung des Gesetzentwurfes

„Der Deutsche Bundestag hat nach § 5 Absatz 1 Satz 1 IfSG eine epidemische Lage von nationaler Tragweite festgestellt (BT-PlPr 19/154, S. 19169C), wodurch das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) ermächtigt wurde, durch Anordnung oder Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates verschiedene Maßnahmen zu treffen. Davon hat das BMG Gebrauch gemacht.“

„Der ‚Pakt für den Öffentlichen Gesundheitsdienst‘, auf den sich die Gesundheitsminister von Bund und Länder geeinigt haben und der am 29. September 2020 von der Bundeskanzlerin und den Regierungschefinnen und -chefs der Länder beschlossen wurde, sieht eine weitreichende Stärkung des öffentlichen Gesundheitsdienstes (ÖGD) in Bund und Ländern vor.“

(Vgl. Kommentar Handelsblatt: „ein Gremium, das im Grundgesetz nicht einmal vorkommt.“)

„Die bisher maßgeblich auf Grundlage der §§ 28 ff., 32 IfSG getroffenen notwendigen Maßnahmen zur Bekämpfung der Coronavirus-Pandemie führen teilweise zu erheblichen Eingriffen in grundrechtliche Freiheiten.“

(Vgl. Grundgesetz Art 79)

Reiseverkehr: „Die bislang in § 5 Absatz 2 IfSG vorgesehenen Regelungen zum Reiseverkehr werden für den Fall einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite in § 36 IfSG zusammengeführt und u. a. dahingehend angepasst, dass insbesondere auch eine digitale Einreiseanmeldung nach Aufenthalt in Risikogebieten verordnet werden kann, um eine bessere Überwachung durch die zuständigen Behörden zu ermöglichen. Der Begriff des Risikogebiets wird legaldefiniert.“

Gesundheit: „Dagegen wird von der bislang nicht umgesetzten nichtnamentlichen Meldepflicht in Bezug auf eine SARS-CoV-2-Infektion zu Gunsten der Konzentration auf die namentliche Positivmeldung Abstand genommen.“

(Also namentliche Überwachung!)

„Das elektronische Melde- und Informationssystem (DEMIS) nach § 14 IfSG setzt eine nach bundesweit einheitlichen Maßstäben strukturierte, aufbereitete und vorgehaltene Datenverarbeitung sowie die für die übergreifende Nutzung dieser Datenbasis erforderliche Bund-Länder-übergreifende Betriebsinfrastruktur voraus. Die meldepflichtigen Labore werden verpflichtet, künftig eine SARS-CoV-2-Meldung über dieses System vorzunehmen.“

(Vgl. DSGVO – insbesondere die Einwilligungsrechte zu personenbezogenen Daten)

Zahlungspflicht der Unternehmen: „Mit einer Neufassung von § 57 Absatz 2 Satz 1 IfSG wird klargestellt, dass im Rahmen dieses Gesetzes auch eine Pflicht zur Leistung der für die Teilnahme an den Umlageverfahren U1, U2 und U3 zu entrichtenden Umlagen fortbesteht.“

Kosten für Bund, Länder und Gemeinden: „Den Ländern können durch die Erweiterung der Leistungsberechtigten nach § 56 Absatz 1a IfSG Mehrausgaben in nicht quantifizierbarer Höhe entstehen. Gleichzeitig können sich durch die Einführung des Ausschlusstatbestandes in § 56 Absatz 1 Satz 3 IfSG aufgrund der Vermeidung von Entschädigungszahlungen Einsparungen in nicht quantifizierbarer Höhe ergeben.
Durch die Übernahme der Sachkosten von DEMIS entstehen dem RKI jährliche Kosten von 0,5 Millionen Euro pro Jahr ab 2021.“

(Diese Kosten werden überwiegend aus dem Bundeshaushalt, also vom Steuerzahler bezahlt.)

Kosten für Gesetzliche Krankenversicherung: „Macht das BMG von der Ermächtigung Gebrauch, folgt die Kostenbelastung der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) dem Umfang der angeordneten Kostenübernahmeverpflichtung … Durch die Verknüpfung von DEMIS mit der Telematikinfrastruktur und der Unterstützung durch die Gesellschaft für Telematik entstehen einmalige Kosten von 0,75 Millionen Euro im Jahr 2021 und 1 Million Euro in jedem Folgejahr.“

(Diese Kosten werden von den gesetzlich Versicherten getragen.)

Kosten für Bürger: „Soweit Rechtsverordnungen durch das Bundesministerium für Gesundheit erlassen werden, könnten für Bürgerinnen und Bürger Kosten entstehen, die lagespezifisch und daher nicht allgemein bezifferbar sind.“

Kosten für Wirtschaft: „Soweit Rechtsverordnungen durch das BMG erlassen werden, könnten für die Wirtschaft Kosten entstehen, die lagespezifisch und daher nicht allgemein bezifferbar sind.
Durch die vorgesehene datenschutzrechtliche Kontrolle nach § 14 Absatz 6 IfSG entsteht ein nicht quantifizierbarer Erfüllungsaufwand.“

Geplante Änderungen am Infektionsschutzgesetz (IFSG)

§ 13 (5) IFSG
„Die Kassenärztlichen Vereinigungen und, soweit die Angaben bei ihnen vorliegen, die für die
Durchführung von Impfleistungen eingerichteten Impfzentren haben für Zwecke der Feststellung der Inanspruchnahme von Schutzimpfungen und von Impfeffekten (Impfsurveillance) dem Robert Koch-Institut und für Zwecke der Überwachung der Sicherheit von Impfstoffen (Pharmakovigilanz) dem Paul-Ehrlich-Institut, in von diesen festgelegten Zeitabständen folgende Angaben zu übermitteln:
1. Patienten-Pseudonym,
2. Geburtsmonat und -jahr,
3. Geschlecht,
4. fünfstellige Postleitzahl und Landkreis des Patienten,
5. Landkreis des behandelnden Arztes oder des Impfzentrums,
6. Fachrichtung des behandelnden Arztes,
7. Datum der Schutzimpfung, der Vorsorgeuntersuchung, des Arzt-Patienten-Kontaktes und
Quartal der Diagnose,
8. antigenspezifischer Abrechnungscode der Schutzimpfung und bei Schutzimpfungen gegen
Severe-Acute-Respiratory-Syndrome-Coronavirus-2 (SARS-CoV-2) zusätzlich den impfstoffspezifischen Abrechnungscode sowie
9. Diagnosecode nach der internationalen statistischen Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme (ICD), Diagnosesicherheit und Diagnosetyp im Sinne einer
Akut- oder Dauerdiagnose.“

§ 28a IFSG
„Besondere Schutzmaßnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2
(1) Notwendige Schutzmaßnahmen im Sinne des § 28 Absatz 1 Satz 1 können im Rahmen der Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 für die Dauer der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite nach § 5 Absatz 1 Satz 1 durch den Deutschen Bundestag neben den in § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 genannten insbesondere auch sein
1. Ausgangs- oder Kontaktbeschränkungen im privaten sowie im öffentlichen Raum,
2. Anordnung eines Abstandsgebots im öffentlichen Raum,
3. Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung (Maskenpflicht),
4. Untersagung oder Beschränkung des Betriebs von Einrichtungen, die der Kultur- oder Freizeitgestaltung zuzurechnen sind,
5. Untersagung oder Beschränkung von Freizeit-, Kultur- und ähnlichen Veranstaltungen,
6. Untersagung oder Beschränkung von Sportveranstaltungen,
7. Schließung von Gemeinschaftseinrichtungen im Sinne von § 33 oder ähnlicher Einrichtungen sowie Erteilung von Auflagen für die Fortführung ihres Betriebs,
8. Untersagung oder Beschränkung von Übernachtungsangeboten,
9. Betriebs- oder Gewerbeuntersagungen oder Schließung von Einzel- oder Großhandel oder Beschränkungen und Auflagen für Betriebe, Gewerbe, Einzel- und Großhandel,
10. Untersagung oder Erteilung von Auflagen für das Abhalten von Veranstaltungen,
11. Untersagung sowie dies zwingend erforderlich ist oder Erteilung von Auflagen für das Abhalten von Versammlungen oder religiösen Zusammenkünften,
12. Verbot der Alkoholabgabe oder des Alkoholkonsums auf bestimmten öffentlichen Plätzen oder zu bestimmten Zeiten,
13. Untersagung oder Beschränkung des Betriebs von gastronomischen Einrichtungen,
14. Anordnung der Verarbeitung der Kontaktdaten von Kunden, Gästen oder Veranstaltungsteilnehmern, um nach Auftreten eines Infektionsfalls mögliche Infektionsketten nachverfolgen und unterbrechen zu können,
15. Reisebeschränkungen.“

§ 36 „(8) Die Bundesregierung wird, sofern der Deutsche Bundestag nach § 5 Absatz 1 Satz 1 eine epidemische Lage von nationaler Tragweite festgestellt hat, ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates festzulegen, dass Personen, die in die Bundesrepublik Deutschland einreisen wollen oder eingereist sind und bei denen die Möglichkeit besteht, dass sie einem erhöhten Infektionsrisiko für die Krankheit ausgesetzt waren, die zur Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite geführt hat, insbesondere weil sie sich in einem entsprechenden Risikogebiet aufgehalten haben, ausschließlich zur Feststellung und Verhinderung der Verbreitung dieser Krankheit verpflichtet sind, der zuständigen Behörde ihre personenbezogenen Angaben, ihre Aufenthaltsorte bis zu zehn Tage vor und nach der Einreise und das für die Einreise genutzte Reisemittel durch Nutzung des vom Robert Koch-Institut nach Absatz 9 eingerichteten elektronischen Melde- und Informationssystems mitzuteilen.“

Artikel 7 des Gesetzentwurfs der Fraktionen der CDU/CSU und SPD

„Einschränkung von Grundrechten

Durch Artikel 1 Nummer 16 und 17 werden die Grundrechte der Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes), der Versammlungsfreiheit (Artikel 8 des Grundgesetzes), der Freizügigkeit (Artikel 11 Absatz 1 des Grundgesetzes) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) eingeschränkt.“

Drittes Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite.

Bundeszentrale weist Vergleiche mit Ermächtigungsgesetz zurück

Wie denken andere über das „Ermächtigungsgesetz“

Hermann Ploppa: „Das war der geräuschloseste Putsch aller Zeiten. Dieser Putsch entsorgt nicht nur fünfhundert Jahre Kampf um Demokratie und um Selbstbestimmung.“

Peter Maffey: „Ich bin mir aber nicht sicher, ob die Maßnahmen in der Härte und dieser Gewichtung relevant sind. Ich habe immer mehr das Gefühl, dass die Maske zu einem Maulkorb wird, was in unserer Gesellschaft tödlich wäre, denn wir würden Prinzipien, die uns viel bedeuten und die sehr wertvoll sind, erodieren sehen.“

ders.: „Ich frage mich, wohin diese Entwicklung führt: Werden wir ein liberaler Staat bleiben oder verkommen wir zu einem totalitären Prinzip?“

 

Siehe auch:

Offener Brief der Anwälte für Aufklärung vom 5.11.2020

Mehr Macht für die Exekutive: Spahns Pandemiegesetz sorgt für Aufregung, handelsblatt.de, 17.11.2020

Deutschland sucht das Grundgesetz KlagePATEN   Anwälte für Aufklärung

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Thomas Schulze


Mit den Beiträgen will ich helfen, anhand ausgewählter Beiträge besser zu verstehen, "was die Welt im Innersten zusammenhält"

Ihr Thomas Schulze

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