• Home
  • |
  • Blog
  • |
  • Zu versteuerndes Einkommen – § 2 EStG

Januar 15, 2019

Zu versteuerndes Einkommen – § 2 EStG

Das zu versteuernde Einkommen gemäß § 2 EStG bildet die Bemessungsgrundlage für die tarifliche Einkommensteuer. Wie wird das zu versteuernde Einkommen berechnet?

Zu versteuerndes Einkommen

 

Für die LohnsteuerklassenEinkommensteuer von natürlichen Personen bilden sieben Einkunftarten den Ausgangspunkt der Berechnung. Diese einkommensteuerpflichtigen Einkünfte können Sie durch steuerrelevante Aufwendungen in mehreren Berechnungsstufen mindern. Vielfach gibt es hierbei gesetzlich zulässige Gestaltungsmöglichkeiten, die von Steuerpflichtigen bewusst und zielgerichtet genutzt werden können.

Wer diese legalen Möglichkeiten nutzt, kann nicht nur seine Steuerbelastung für das jeweilige Kalenderjahr senken. Teilweise ist es auch möglich, Steuerverschiebungen zwischen den Kalenderjahren vorzunehmen.

Nach dem Grundschema der Einkommensteuerberechnung, wie es im § 2 EStG festgelegt ist, wird schließlich das zu versteuernde Einkommen ermittelt, welches die Bemessungsgrundlage für die tarifliche Einkommensteuer ist.

Wie steht das genau im Gesetz?

㤠2 Umfang der Besteuerung, Begriffsbestimmungen

(1) Der Einkommensteuer unterliegen
1.   Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft,
2.   Einkünfte aus Gewerbebetrieb,
3.   Einkünfte aus selbständiger Arbeit,
4.   Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit,
5.   Einkünfte aus Kapitalvermögen,
6.   Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung,
7.   sonstige Einkünfte im Sinne des § 22,
die der Steuerpflichtige während seiner unbeschränkten Einkommensteuerpflicht oder als inländische Einkünfte während seiner beschränkten Einkommensteuerpflicht erzielt…

(3) Die Summe der Einkünfte, vermindert um den Altersentlastungsbetrag, den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende und den Abzug nach § 13 Absatz 3, ist der Gesamtbetrag der Einkünfte.

(4) Der Gesamtbetrag der Einkünfte, vermindert um die Sonderausgaben und die außergewöhnlichen Belastungen, ist das Einkommen.

(5) Das Einkommen, vermindert um die Freibeträge nach § 32 Absatz 6 und um die sonstigen vom Einkommen abzuziehenden Beträge, ist das zu versteuernde Einkommen; dieses bildet die Bemessungsgrundlage für die tarifliche Einkommensteuer.“

Einkommensteuergesetz (EStG) § 2

Welche Vorteile können Sie aus Ihrem Wissen über  das zu versteuernde Einkommen nach § 2 EStG ziehen?

Anhand des Gesetzestextes und des folgenden Rechenschemas können Sie zumindest prüfen, in welchen Bereichen Ihnen Steuergestaltungsmöglichkeiten bereits bekannt sind, oder Ihren Steuerberater zielgerichtet danach befragen.

Als Rechenschema ergeben sich aus § 2 Abs. 1 – 5 folgende Schritte:

    1. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
+ 2. Einkünfte aus Gewerbebetrieb
+ 3. Einkünfte aus selbständiger Arbeit
+ 4. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
+ 5. Einkünfte aus Kapitalvermögen*
+ 6. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
+ 7. sonstige Einkünfte i. S. d. § 22
= Summe der Einkünfte
– Altersentlastungsbetrag
– Entlastungsbetrag für Alleinerziehende
– Freibetrag für Land- und Forstwirte
= Gesamtbetrag der Einkünfte
– Verlustabzug nach § 10d
– Sonderausgaben
– außergewöhnliche Belastungen
= Einkommen
– Freibetrag für Kinder
– Härteausgleich
= zu versteuerndes Einkommen

*Seit dem 01.01.2009 wird das zu versteuernde Einkommen grundsätzlich ohne die Kapitaleinkünfte ermittelt. Diese unterleigen der Abgeltungsteuer. Auf Antrag können Steuerpflichtige die Kapitaleinkünfte in die Ermittlung des zu versteuernden Einkommens einbeziehen.

 

Was sollten Sie bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens beachten, um keinen Schaden zu erleiden?

Die Einkünfte sind bei den ersten drei Einkunftsarten der Gewinn, bei den anderen Einkunftsarten der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten.

Zu den Einnahmen liegen dem Finanzamt Dank der Datenübermittlung bereits eine Reihe von Angaben vor. Deshalb kann Ihnen die Steuerverwaltung kostenlos die „vorausgefüllte Steuererklärung anbieten. So können Sie die folgenden elektronischen Daten und Belege mit vielen Steuerprogrammen oder ELSTER abrufen:

  1. vom Arbeitgeber übermittelte Lohnsteuerbescheinigungen
  2. Lohnersatzleistungen (zum Beispiel Arbeitslosengeld, Krankengeld, Elterngeld)
  3. Mitteilungen über den Bezug von Rentenleistungen
  4. Beiträge zu Kranken- und Pflegeversicherungen
  5. Vorsorgeaufwendungen (zum Beispiel Riester- oder Rürup-Verträge)
  6. Beiträge für Vermögenswirksame Leistungen (VWL / VL)

Demgegenüber sind Aufwendungen nur zum Teil erfasst. Hier bieten sich viele Möglichkeiten des Steuersparens an, wenn Sie die legalen Möglichkeiten ausnutzen.

Natürlich ist es für viele nicht leicht und zudem zumindest sehr zeitaufwendig, sich in die Vielzahl der – teilweise widersprüchlichen – Gestaltungsmöglichkeiten einzuarbeiten, um das zu versteuernde Einkommen zu senken. Steuerprogramme können dafür eine preiswerte Hilfe sein. (Eine kurze Übersicht über die beliebtesten Steuerprogramme.)

Wer sich das nicht zutraut oder damit nicht abgeben will, sollte auf jeden Fall professionelle Hilfe nutzen. Mit wenigen „Tipps und Tricks“ allein ist keine optimale Steuergestaltung möglich. (Wer einen Nagel in ein Brett schlagen kann, ist auch nicht gleich perfekt wie ein Tischlermeister.) Nicht umsonst gehört die Steuerberaterprüfung zu den schwierigsten Prüfungen.

Dass sich eine Steuererklärung und die professionelle Hilfe dabei lohnen kann, beweisen jährlich die Steuererstattungen. Wer eine Steuererklärung abgibt, kann durchschnittlich mit ca. 1.000 Euro je Steuererstattung rechnen.

 

Wie denken andere über das zu versteuernde Einkommen?

Benjamin Franklin (1706 – 1790): „Die Steuern sind hoch, aber wir werden doppelt so hoch besteuert durch unsere Faulheit, dreimal so hoch durch unsern Stolz und viermal so hoch durch unsere Torheit.“

Meyer A. Rothschild (1744–1812): „Die Unkenntnis der Steuergesetze befreit nicht von der Pflicht zum Steuerzahlen. Die Kenntnis aber häufig.“

Albert Einstein (1879–1955): „Um eine Steuererklärung abgeben zu können, muss man Philosoph sein; es ist zu schwierig für einen Mathematiker.“

 

Weiterführende Links zur Senkung des zu versteuernden Einkommens nach § 2 EStG

Einkommensteuererklärung 2018/2019 (Haufe Steuerratgeber)

Konz: Das Arbeitsbuch zur Steuererklärung

Steuern steuern: Mit der richtigen Steuerstrategie zu Vermögen und Wohlstand

Smartphone Cash Formel

Sie möchten diesen Beitrag jetzt mit Ihren Freunden oder Bekannten teilen?

Ähnliche Beiträge

Thomas Schulze


Mit den Beiträgen will ich helfen, anhand ausgewählter Beiträge besser zu verstehen, "was die Welt im Innersten zusammenhält"

Ihr Thomas Schulze

Einen Kommentar hinterlassen


Your email address will not be published. Required fields are marked

{"email":"E-Mail-Adresse ist ungültig","url":"Website-Adresse ist ungültig","required":"Erforderliche Felder nicht ausgefüllt"}