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Mai 18, 2015

Sonstige Einkünfte – Einkommensteuergesetz § 22

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Was sind „sonstige Einkünfte“ im Sinne des EStG § 22 Nr. 3?

 

Sonstige EinkünfteDas sind Einkünfte, wie sie beispielsweise aus Flugzeug- oder Containerbeteiligungen erzielt werden. Diese Einkünfte werden im Gesetz abgegrenzt von den anderen 6 Einkunftsarten, die im EStG § 2 genannt werden (Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbständiger Arbeit, nichtselbständiger Arbeit, Vermietung und Verpachtung, Kapitalvermögen). Sie werden auch abgegrenzt von anderen „sonstigen Einkünften“ (Unterhalts- oder Versorgungsleistungen, privaten Veräußerungsgeschäften, Entschädigungen oder anderen Leistungen) gemäß EStG § 22.

Als Beispiele für sonstige Einkünfte i. S. § 22 Nr. 3 werden im Einkommensteuergesetz „Einkünfte aus gelegentlichen Vermittlungen“ sowie aus der „Vermietung beweglicher Gegenstände“ genannt. Mieten und Leasingraten werden als „sonstige Einkünfte“ in der Regel anerkannt, wenn die Vermögensverwaltung den privaten Rahmen nicht überschreitet und auf die sogenannte „Fruchtziehung“ ausgerichtet ist, nicht etwa auf spekulativen Kauf und Verkauf. Zudem müssen derartige sonstige Einkünfte zur Gewinnerzielung führen – Gewinne dürfen nicht erst durch den Verkauf des jeweiligen beweglichen Vermögens entstehen.

 

Wie steht das genau im Gesetz?

 

„§ 22 Arten der sonstigen Einkünfte

Sonstige Einkünfte sind …

3. Einkünfte aus Leistungen, soweit sie weder zu anderen Einkunftsarten (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 6) noch zu den Einkünften im Sinne der Nummern 1, 1a, 2 oder 4 gehören, z.B. Einkünfte aus gelegentlichen Vermittlungen und aus der Vermietung beweglicher Gegenstände. Solche Einkünfte sind nicht einkommensteuerpflichtig, wenn sie weniger als 256 Euro im Kalenderjahr betragen haben. Übersteigen die Werbungskosten die Einnahmen, so darf der übersteigende Betrag bei Ermittlung des Einkommens nicht ausgeglichen werden; er darf auch nicht nach § 10d abgezogen werden. Die Verluste mindern jedoch nach Maßgabe des § 10d die Einkünfte, die der Steuerpflichtige in dem unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraum oder in den folgenden Veranlagungszeiträumen aus Leistungen im Sinne des Satzes 1 erzielt hat oder erzielt; § 10d Abs. 4 gilt entsprechend“.

Einkommensteuergesetz (EStG) § 22 Nr. 3

 

Welche Vorteile können Sie aus Ihrem Wissen ziehen?

 

Gewinne, die Sie aus sonstigen Einkünften gemäß EStG § 22 Nr. 3 erzielen, sind bis zu 256 Euro pro Jahr steuerfrei.

Wenn Ihre Sie Erträge aus beweglichen Vermögensgegenständen erzielen, so können Sie diese mit den Werbungskosten (beispielsweise infolge Abschreibung für Abnutzung) aus der gleichen Einkunftsart verrechnen. Das wird in Fondsbeteiligungen (wie Flugzeug- oder Containerfonds) oft so weit legal ausgenutzt, dass die jährlichen Erträge fast steuerfrei vereinnahmt werden können.

 

Was sollten Sie beachten, um keinen Schaden zu erleiden?

 

Damit „sonstige Einkünfte“ als Einkünfte im Sinne des § 22 Nr. 3 anerkannt werden, sollte

  • die Verwaltung auf einzelne Vermögensgegenstände beschränkt sein (und nicht wie bei einem Gewerbebetrieb zahlreiche Vermögensgegenstände umfassen);
  • die Gewinnschwelle bereits durch die Einnahmen aus der Vermietung, also vor dem Verkauf überschritten werden;
  • die bloße Vermietung ohne weiteren Sonderleistungen Gewinne abwerfen.

Wenn solche Vermögensgegenstände durch die Eigentümer (Gesellschafter, Anleger) mit Krediten finanziert werden, können weitere „Sonderwerbungskosten“ anfallen. Das kann dazu führen, dass die Gewinnerzielungsabsicht für die Finanzverwaltung nicht mehr erkennbar ist oder zumindest von ihr angezweifelt und Liebhaberei unterstellt wird. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass steuerliche Verluste aus sonstigen Einkünften im Sinne des EStG § 22 Nr. 3 nicht mit anderen Einkünften verrechnet werden können. Sie können nur innerhalb der Einkunftsart vor- oder zurückgetragen werden.

 

Wie denken andere über „sonstige Einkünfte“?

 

Honoré de Balzac: „Man sollte sein Geld nicht mit dem Hintern verdienen, sondern mit seinem Kopf.“

Prof. Querulix: „Leistungsgerechte Einkommen gibt es nicht, nur marktgerechte, und die haben mit der Leistung so gut wie gar nichts zu tun.“

Spruch am Berliner Rathaus: „Wer nicht erwirbt, verdirbt.“

 

Weiterführende Links

 

Steuerfreie Einnahmen gem. Einkommensteuergesetz (EStG) § 22 Nr. 3

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Thomas Schulze


Mit den Beiträgen will ich helfen, anhand ausgewählter Beiträge besser zu verstehen, "was die Welt im Innersten zusammenhält"

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