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Mai 19, 2015

Kündigungsschutzgesetz § 1a – Abfindung bei Kündigung

Abfindung nach § 1a Kündigungsschutzgesetz

Einen Rechtsanspruch auf Abfindung bei Kündigung gibt es in Deutschland nur in wenigen Fällen, beispielsweise gemäß § 1a  Kündigungsschutzgesetz.

„Abfindungsanspruch bei betriebsbedingter Kündigung“?

Im Zusammenhang mit einer Kündigung der beruflichen Tätigkeit hoffen viele Betroffene immer wieder auf ein Trostpflaster in Form einer Abfindung. Doch Abfindungen an Gekündigte sind gar nicht so häufig und auch selten so hoch, wie das Medienberichte über Abfindungen in Millionenhöhe vermuten lassen.

Nur unter ganz eingeschränkten Bedingungen entsteht überhaupt ein Rechtsanspruch auf eine Abfindung. Diese Bedingungen sind im Kündigungsschutzgesetz (KSchG) § 1a definiert.

Wie steht das genau im Gesetz?

„§ 1a Abfindungsanspruch bei betriebsbedingter Kündigung

(1) Kündigt der Arbeitgeber wegen dringender betrieblicher Erfordernisse nach § 1 Abs. 2 Satz 1 und erhebt der Arbeitnehmer bis zum Ablauf der Frist des § 4 Satz 1 keine Klage auf Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist, hat der Arbeitnehmer mit dem Ablauf der Kündigungsfrist Anspruch auf eine Abfindung. Der Anspruch setzt den Hinweis des Arbeitgebers in der Kündigungserklärung voraus, dass die Kündigung auf dringende betriebliche Erfordernisse gestützt ist und der Arbeitnehmer bei Verstreichenlassen der Klagefrist die Abfindung beanspruchen kann.

(2) Die Höhe der Abfindung beträgt 0,5 Monatsverdienste für jedes Jahr des Bestehens des Arbeitsverhältnisses. § 10 Abs. 3 gilt entsprechend. Bei der Ermittlung der Dauer des Arbeitsverhältnisses ist ein Zeitraum von mehr als sechs Monaten auf ein volles Jahr aufzurunden.“

Kündigungsschutzgesetz (KSchG) § 1a

 

Welche Vorteile können Sie aus Ihrem Wissen über einen „Abfindungsanspruch bei betriebsbedingter Kündigung“ ziehen?

Zunächst erkennen Sie, dass nur unter ganz eingeschränkten Bedingungen gemäß Kündigungsschutzgesetz § 1a begründet ein Abfindungsanspruch entsteht. Diese Bedingungen sind:

  • die Kündigung des Arbeitsverhältnisses wurde mit dringenden betrieblichen Erfordernissen begründet;
  • der Gekündigte hat innerhalb der gesetzlichen Frist von 3 Wochen nicht gegen die Kündigung geklagt;
  • in der Kündigung wurde darauf hingewiesen, dass der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Abfindung hat.

In einem Rechtstipp vom 19.05.2015 auf anwalt.de wird hierzu behauptet:

„Allerdings verpflichtet sich der Arbeitnehmer dann sozusagen als ‚Entgegenkommen‘ dazu, dass der Arbeitnehmer keine Kündigungsschutzklage erhebt. Solche Angebote werden in der Praxis nur selten gemacht, da der Arbeitnehmer meist ohnehin klagt, um eine höhere Abfindung zu erzielen.“ (anwalt.de, 19.05.2015)

Nach Untersuchungen von WSI Infratest und der Hans-Böckler-Stiftung klagt nur etwa jeder achte Arbeitnehmer gegen eine Kündigung.

Was sollten Sie bei einem „Abfindungsanspruch bei betriebsbedingter Kündigung“ beachten, um keinen Schaden zu erleiden?

Zu beachten ist zunächst, dass das Kündigungsschutzgesetz seit 01.01.2004 für Betriebe mit mehr als 10 Vollzeitbeschäftigten gilt. Nach Schätzungen des Statistischen Bundesamtes gibt es deshalb für ca. 8 Millionen Beschäftigte in rund 2 Millionen kleineren Unternehmen keinen Kündigungsschutz und weitere damit verbundene Rechte.

Sodann muss die Kündigung ausdrücklich einen Hinweis darauf enthalten, dass die „versprochene“ Abfindung nur beansprucht werden kann bei Verzicht auf Klage gegen die Kündigung.

Schließlich entsteht der Abfindungsanspruch erst mit Ablauf der Kündigungsfrist – wenn dann der Arbeitgeber noch zahlungsfähig ist.

Ungeachtet der im Kündigungsschutzgesetz § 1a genannten Abfindungshöhe können auch andere Abfindungen – niedrigere und höhere – vereinbart werden.

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Wie denken andere über „Abfindungsanspruch bei betriebsbedingter Kündigung“?

Prof. Dr. Heide Pfarr: „Abfindungen sind die Ausnahme. 32 % aller Beendigungen von Arbeitsverhältnissen beruhten auf einer Kündigung seitens des Arbeitgebers. Nur 15 % derer, die gekündigt wurden, bekamen eine Abfindung.“

Gerd Löffler: „Abfindungen sind wie Schmerzmittel, sie verdecken das eigentliche Problem und geben eine trügerische Sicherheit.“

Werner Müller (1999 als Wirtschaftsminister): „Wenn aber Entlassungen nur aus Gründen der Gewinnsteigerung ausgesprochen werden, dann ist das vielleicht sogar ein Mißbrauch der Arbeitslosenversicherung.“

Entlassene Redakteure der Financial Times Deutschland: „Ins Nichts entlassen! Mit Almosen abgespeist?“ (zitiert in: Süddeutsche.de, 19.02.2013)

Weiterführende Links zu „Abfindungsanspruch bei betriebsbedingter Kündigung“

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Thomas Schulze


Mit den Beiträgen will ich helfen, anhand ausgewählter Beiträge besser zu verstehen, "was die Welt im Innersten zusammenhält"

Ihr Thomas Schulze

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