Gesetzliche Kündigungsfristen bei Arbeitsverhältnissen – BGB Paragraf 622. Für Arbeitgeber gelten gestaffelte Fristen, für Arbeitnehmer nicht.
Was sind gesetzliche „Kündigungsfristen bei Arbeitsverhältnissen“?
Kündigungsfristen bei Arbeitsverhältnissen sind die im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) festgeschriebenen Fristen, in denen Arbeitnehmer und Arbeitgeber ein Arbeitsverhältnis, einen Arbeitsvertrag zu einem bestimmten Termin kündigen können.
Ein Arbeitsvertrag ist immer eine zweiseitige Vereinbarung – eine Kündigung stets eine einseitige Willenserklärung. Es ist also nicht notwendig, dass die andere Seite die Kündigung bestätigt oder damit einverstanden ist. Für eine Kündigung ist die Schriftform gem. § 126 BGB vorgeschrieben; die elektronische Form ist ausgeschlossen. Eine fristgemäße Kündigung muss gemäß BGB im allgemeinen nicht begründet werden.
Abweichend von den gesetzlichen Kündigungsfristen können in Arbeitsverträgen auch längere Kündigungsfristen vereinbart werden. In Tarifverträgen können sich die Tarifpartner sowohl auf längere als auch auf kürzere Kündigungsfristen geeinigt haben. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrags gelten die abweichenden tarifvertraglichen Bestimmungen auch zwischen nicht tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern, wenn ihre Anwendung zwischen ihnen vereinbart ist.
Aus dem BGB ergibt sich zudem, dass die Kündigungsfristen für Arbeitgeber zeitlich gestaffelt sind.
Wie steht das genau im Gesetz?
„§ 622 Kündigungsfristen bei Arbeitsverhältnissen
(1) Das Arbeitsverhältnis eines Arbeiters oder eines Angestellten (Arbeitnehmers) kann mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.
(2) Für eine Kündigung durch den Arbeitgeber beträgt die Kündigungsfrist, wenn das Arbeitsverhältnis in dem Betrieb oder Unternehmen
1. zwei Jahre bestanden hat, einen Monat zum Ende eines Kalendermonats,
Bürgerliches Gesetztbuch (BGB) § 622
2. fünf Jahre bestanden hat, zwei Monate zum Ende eines Kalendermonats,
3. acht Jahre bestanden hat, drei Monate zum Ende eines Kalendermonats,
4. zehn Jahre bestanden hat, vier Monate zum Ende eines Kalendermonats,
5. zwölf Jahre bestanden hat, fünf Monate zum Ende eines Kalendermonats,
6. 15 Jahre bestanden hat, sechs Monate zum Ende eines Kalendermonats,
7. 20 Jahre bestanden hat, sieben Monate zum Ende eines Kalendermonats.“
Welche Vorteile können Sie aus Ihrem Wissen über „Kündigungsfristen bei Arbeitsverhältnissen“ ziehen?
Die für Arbeitgeber gestaffelten gesetzlichen Kündigungsfristen bieten Arbeitnehmern einen bevorzugten Schutz vor Kündigung und möglicherweise folgende Arbeitslosigkeit. Denn ohne wichtigen Grund darf der Arbeitgeber diese Fristen nicht verkürzen oder gar eine fristlose Kündigung aussprechen. In beiden Fällen wäre die Kündigung durch eine Klage des Arbeitnehmers leicht angreifbar (siehe auch Kündigung – „Erste Hilfe“-Checkliste).
Demgegenüber sind Arbeitnehmer gemäß BGB nur an die Grundkündigungsfrist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gebunden. Allerdings kann einzelvertraglich oder tarifvertraglich auch für Arbeitnehmer eine längere Kündigungsfrist vereinbart sein, jedoch keine längere Frist als für die Kündigung durch den Arbeitgeber.
So sind beispielsweise die Kündigungsfristen im Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) gem. § 30 für befristete und gem. § 34 für unbefristete Arbeitsverhältnisse länger und enthalten zudem noch Sonderregelungen für einen Kündigungsschutz für Beschäftigte ab vollendetem 40 Lebensjahr im Tarifgebiet West.
Verkürzen Arbeitnehmer einseitig die Kündigungsfrist und bleiben sie in der Kündigungsfrist ohne ausdrückliche Freistellung durch den Arbeitgeber der Arbeit fern, so hat er keinen Anspruch auf Lohn/Gehalt. Darüber hinaus können auch Schadenersatzansprüche für den Arbeitgeber entstehen.
Beachte:
Im BGB § 622 ist als letzter Satz in Absatz 2 immer noch der Satz enthalten:
„Bei der Berechnung der Beschäftigungsdauer werden Zeiten, die vor der Vollendung des 25. Lebensjahrs des Arbeitnehmers liegen, nicht berücksichtigt.“
Mit Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 19.01.2010 wurde jedoch entschieden, dass diese Regelung dem Unionsrecht widerspricht und ein Gericht in seinem Urteil „erforderlichenfalls entgegenstehende Vorschriften des innerstaatlichen Rechts unangewendet lässt“.
Quelle: URTEIL DES GERICHTSHOFS (Große Kammer) 19. Januar 2010
Was sollten Sie zu „Kündigungsfristen bei Arbeitsverhältnissen“ beachten, um keinen Schaden zu erleiden?
Eine Kündigungsfrist beginnt erst, wenn die Kündigung dem Gekündigten zugegangen ist. Die Kündigungsfrist ist dann die Zeitspanne zwischen dem Zugang der Kündigung und dem Kündigungstermin (dem letzten Arbeitstag).
Beispielrechnung:
Es gilt eine Kündigungsfrist von zwei Monaten zum Ende des Kalendermonats.
Die Kündigung muss dann bis zum 31.05. dem Gekündigten zugegangen sein, damit die Kündigungsfrist bis zum 31.07. eingehalten wird. Der 31.07. wäre der letzte Arbeitstag. Bis dahin bleibt das Arbeitsverhältnis ebenso bestehen wie alle Vergütungsansprüche der Gekündigten.
Wird die Kündigungsfrist nicht eingehalten, ist die Kündigung anfechtbar. Um eine solche rechtsunwirksame Kündigung anzufechten, muß der Arbeitnehmer innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist.
Die Beweislast für den Zugang der Kündigung liegt beim Absender. Um sicher zu gehen, dass die Kündigung dem Empfänger zugegangen ist, sollte eine Kündigung
- unter Zeugen oder gegen Quittierung persönlich übergeben werden, oder
- beweisbar (beispielsweise mit Zeugen für den Inhalt und den Einwurf) in den Briefkasten des Empfängers geworfen werden, oder
- mit Zeugen für den Inhalt als Einwurfeinschreiben zugestellt werden. Einwurfeinschreiben gelten mit Einwurf in den Briefkasten als zugestellt, unabhängig davon, wann der Empfänger den Briefkasten leert.
Einschreiben oder Einschreiben mit Rückschein sind nur ein Beweis für die Absendung, nicht jedoch für den Zugang der Kündigung. Denn die Post kann dem Adressaten beispielsweise vorenthalten werden, oder er kann die Annahme von Rückschein-Einschreiben verweigern. In den Fällen wäre die Kündigung nicht zugestellt.
Wie denken andere über „Kündigungsfristen bei Arbeitsverhältnissen“?
Schweiz: Die Kündigungsfrist beim Arbeitsvertrag beträgt im ersten Jahr 1 Monat, bis zum 9. Jahr der Beschäftigung 2 Monate und danach 3 Monate. (Kündigungsfrist bei Arbeitsverhältnissen in der Schweiz, Obligationsrecht – OR – Art. 335)
Österreich: In Österreich gibt es für Arbeiter eine Kündigungsfrist von 14 Tagen; wenn das Dienstverhältnis schon drei Monate bestanden hat jedoch mindestens 4 Wochen. Für Angestellte beträgt die Kündigungsfrist 6 Wochen, nach dem zweiten Dienstjahr 2 Monate, nach dem fünften Dienstjahr 3 Monate, nach dem fünfzehnten Dienstjahr 4 Monate und nach dem fünfundzwanzigsten Dienstjahr 5 Monate – stets zum Ende eines Quartals. (Kündigungsfrist bei Arbeitsverhältnissen in Österreich)