Wer in Deutschland mindestens fünf Jahre unbeschränkt steuerpflichtig war und auswandert, könnte von § 2 AStG betroffen sein.
Erweiterte beschränkte Steuerpflicht nach AStG § 2
Wer als bisher unbeschränkt Steuerpflichtiger auswandern will – beispielsweise nach der Auflösung des Arbeitsverhältnisses in Deutschland – vielleicht sogar mit Abfindung – kommt nicht umhin, die steuerlichen Folgen zu berücksichtigen.
Denn insbesondere, wer nach dem Auswandern noch steuerpflichtige Einkünfte gem. EStG § 2 in Deutschland aus einer Personengesellschaft, Renten oder Immobilieneigentum hat, kann betroffen sein.
Dazu heißt es im Gesetz über die Besteuerung bei Auslandsbeziehungen (Außensteuergesetz – AStG) § 2:
„Eine natürliche Person, die in den letzten zehn Jahren vor dem Ende ihrer unbeschränkten Steuerpflicht nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes als Deutscher insgesamt mindestens fünf Jahre unbeschränkt einkommensteuerpflichtig war und
- in einem ausländischen Gebiet ansässig ist, in dem sie mit ihrem Einkommen nur einer niedrigen Besteuerung unterliegt, oder in keinem ausländischen Gebiet ansässig ist und
- wesentliche wirtschaftliche Interessen im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat,
ist bis zum Ablauf von zehn Jahren nach Ende des Jahres, in dem ihre unbeschränkte Steuerpflicht geendet hat, über die beschränkte Steuerpflicht im Sinne des Einkommensteuergesetzes hinaus beschränkt einkommensteuerpflichtig mit allen Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz des Einkommensteuergesetzes, die bei unbeschränkter Einkommensteuerpflicht nicht ausländische Einkünfte im Sinne des § 34d des Einkommensteuergesetzes sind.“
Um diesen Paragraphen vielleicht besser zu verstehen, hier ein Video von Christoph Heuermann mit einer ausführlichen Erklärung:
Wer das Ganze nochmals nachlesen will, dem sei diese Blogseite empfohlen.
Für alle, die sich noch intensiver dafür interessieren, ob und wie sich Auswandern lohnen kann: