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Juli 18, 2020

Einkommensteuererklärung § 46 EStG – wer muss keine Steuererklärung abgeben?

Eine Einkommensteuererklärung ist für viele eine Belastung. Manche Steuerpflichtige sind jedoch befreit von der Erklärungspflicht. Für welche Steuerpflichtige ist das von Vorteil?

 

Inhalt:

  1. Wer muss eine Steuererklärung abgeben?
  2. Welche Veranlagungsarten gibt es?
  3. Wer muss keine Steuererklärung abgeben?
  4. Bis wann ist eine Steuererklärung abzugeben?
  5. Was sollten Sie zur Steuererklärung beachten, um keinen Schaden zu erleiden?
    – vorausgefüllte Steuererklärung
    – mit Steuerberater
    – mit Lohnsteuerhilfeverein
    – Steuererklärung per ELStER
    – mit Steuerprogramm

1. Einkommensteuererklärung – wer muss eine Steuererklärung abgeben?

Grundsätzlich ist jede natürliche Person nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) verpflichtet, jährlich eine Einkommensteuererklärung abzugeben, wenn sie in Deutschland einen Wohnsitz hat, sich im Land länger mindestens 183 Tage im Jahr aufhält oder zumindest steuerpflichtige Einkünfte bezieht. Mit der Steuererklärung legt die Person ihre gesamten steuerrelevanten Daten offen. Damit kommt sie ihrer gesetzlichen Mitwirkungspflicht zur Steuerfestsetzung nach. Aufgrund dieser Daten setzt das Finanzamt dann die Einkommensteuer, den Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls die Kirchensteuer fest.

Zum Vergleich:

Vielleicht denken Sie jetzt daran, dass es ja in einem Strafprozess ein Aussageverweigerungsrecht oder ein Zeugnisverweigerungsrecht gibt. Richtig: Niemand muss sich nach rechtsstaatlichen Grundsätzen selbst belasten. So dürfen Beschuldigte in der Bundesrepublik zu einer Beschuldigung schweigen. Die Rechtsgrundlage dafür ist § 136 Abs. 1 Satz. 2 Strafprozessordnung (StPO). Ebenso dürfen Zeugen eine Aussage zu einer Beschuldigung verweigern, wenn eine der Bedingungen des § 52 StPO erfüllt ist.

Im deutschen Steuerrecht gelten diese rechsstaatlichen Grundsätze nicht, sondern genau das Gegenteil: Gemäß Abgabenordnung (AO) § 90 sind die Beteiligten zur Mitwirkung bei der Ermittlung des Sachverhalts verpflichtet. Sie kommen dieser allgemeinen Mitwirkungspflicht insbesondere dadurch nach, dass sie die für die Besteuerung erheblichen Tatsachen vollständig und wahrheitsgemäß offenlegen und die ihnen bekannten Beweismittel angeben.

2. Welche Veranlagungsarten gibt es?

Für die Festsetzung der Einkommensteuer haben Steuerpflichtige deshalb grundsätzlich gemäß § 26 (3) EStG eine Steuererklärung für den Veranlagungszeitraum (das Kalenderjahr) abzugeben. Darin erklären sie ihre Einkünften in den 7 Einkunftsarten nach § 2 EStG.

Dies gilt für unbeschränkt Steuerpflichtige gemäß § 56 Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) zumindest dann, wenn der Gesamtbetrag der Einkünfte den Grundfreibetrag übersteigt.

Der Grundfreibetrag beträgt (für zusammenveranlagte Verheiratete verdoppeln sich die folgenden Beträge)

im Jahr 2019: 9.168 Euro,
im Jahr 2020: 9.408 Euro,
im Jahr 2021: 9.744 Euro,
im Jahr 2022: 10.347 Euro,
im Jahr 2023: 10.908 Euro.

Dieses Verfahren wird im Steuerrecht als Veranlagungsverfahren bezeichnet.

Nach dem Einkommensteuergesetz werden dabei zwei Veranlagungsarten unterschieden:

Pflichtveranlagung: Diese gilt für alle Steuerpflichtigen, die gesetzlich zur Abgabe der Steuererklärung verpflichtet sind.

Antragsveranlagung: Diese wiederum gilt für Steuerpflichtige, die freiwillig eine Steuererklärung abgeben und einen Antrag auf die Einkommensteuerveranlagung stellen.

3. Wer muss keine Steuererklärung abgeben?

Steuerpflichtige, die Einkünfte erhalten, von denen bereits Steuern abgezogen wurden (beispielsweise Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer), sind unter bestimmten Bedingungen von der Abgabe einer Steuererklärung befreit. Deshalb brauchen manche jahrelang keine Steuererklärung abzugeben, was völlig in Ordnung ist.

Insbesondere betrifft diese Befreiung alle,

  • die außer steuerpflichtigem Arbeitseinkommen keine anderen steuerpflichtigen Einkünfte oder Arbeitslosen-, Kranken-, Eltern- oder Mutterschaftsgeld von mehr als 410 Euro beziehen;
  • die steuerpflichtigen Arbeitslohn aus mehreren Arbeitsverhältnissen bezogen haben;
  • die Freibeträge beim Lohnsteuerabzug für Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen genutzt haben;
  • verheirateten Steuerpflichtigen, die eine andere Steuerklassenkombination als IV/IV gewählt haben;
  • die eine ermäßigt versteuerte Abfindung erhalten haben;
  • deren Ehe im Kalenderjahr durch Tod, Scheidung oder Aufhebung aufgelöst wurde und wenn einer der Ehegatten wieder geheiratet hat.

Für welche Steuerpflichtige diese Befreiung gilt, ist im EStG § 46 (2) nachzulesen.

Wie steht das genau im Gesetz?

§ 46 Veranlagung bei Bezug von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit

„(2) Besteht das Einkommen ganz oder teilweise aus Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, von denen ein Steuerabzug vorgenommen worden ist, so wird eine Veranlagung nur durchgeführt,

1. wenn die positive Summe der einkommensteuerpflichtigen Einkünfte, die nicht dem Steuerabzug vom Arbeitslohn zu unterwerfen waren, vermindert um die darauf entfallenden Beträge nach § 13 Absatz 3 und § 24a, oder die positive Summe der Einkünfte und Leistungen, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen, jeweils mehr als 410 Euro beträgt;

2. wenn der Steuerpflichtige nebeneinander von mehreren Arbeitgebern Arbeitslohn bezogen hat…

3. wenn bei einem Steuerpflichtigen … der im Kalenderjahr insgesamt erzielte Arbeitslohn 12 250 Euro übersteigt, oder bei Ehegatten … der im Kalenderjahr von den Ehegatten insgesamt erzielte Arbeitslohn 23 350 Euro übersteigt;

3a.wenn von Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammen zur Einkommensteuer zu veranlagen sind, beide Arbeitslohn bezogen haben und einer für den Veranlagungszeitraum oder einen Teil davon nach der Steuerklasse V oder VI besteuert oder bei Steuerklasse IV der Faktor (§ 39f) eingetragen worden ist;

4. wenn für einen Steuerpflichtigen ein Freibetrag im Sinne des § 39a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3, 5 oder Nummer 6 ermittelt worden ist und der im Kalenderjahr insgesamt erzielte Arbeitslohn 12 250 Euro übersteigt oder bei Ehegatten, die die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 erfüllen, der im Kalenderjahr von den Ehegatten insgesamt erzielte Arbeitslohn 23 350 Euro übersteigt; dasselbe gilt für einen Steuerpflichtigen, der zum Personenkreis des § 1 Absatz 2 gehört…

5. wenn bei einem Steuerpflichtigen die Lohnsteuer für einen sonstigen Bezug im Sinne des § 34 Absatz 1 und 2 Nummer 2 und 4 nach § 39b Absatz 3 Satz 9 oder für einen sonstigen Bezug nach § 39c Absatz 3 ermittelt wurde…

6. wenn die Ehe des Arbeitnehmers im Veranlagungszeitraum durch Tod, Scheidung oder Aufhebung aufgelöst worden ist und er oder sein Ehegatte der aufgelösten Ehe im Veranlagungszeitraum wieder geheiratet hat“.;

Einkommensteuergesetz (EStG) § 46

Darüber hinaus ist auch keine Steuererklärung notwendig bei Kapitalerträgen, von denen bereits Abgeltungsteuer einbehalten wurde. Wer jedoch die Sparerpauschbeträge in Höhe von 801 Euro (Ledige)/1.602 Euro (zusammenveranlagte Ehepartner) nicht ausgeschöpft hat oder wessen persönlicher Steuersatz unter 25 % liegt, für den bietet sich ebenfalls eine Antragsveranlagung an.

4. Bis wann ist eine Steuererklärung abzugeben?

Welche Fristen sind bei der Abgabe der Steuererklärung zu beachten?

Ab dem Kalenderjahr 2019 muss die Einkommensteuererklärung bis zum 31. Juli beim Finanzamt vorliegen. Wer seine Steuererklärung von einem Steuerberater oder einem Lohnsteuerhilfeverein erstellen lässt, kann die Frist bis Ende Februar des übernächsten Jahres verlängern lassen. Die Steuererklärung für das Jahr 2019 müsste in dem Fall bis zum 28. Februar 2021 beim Finanzamt eingehen. Weil dies ein Sonntag ist, endet die Frist gar erst am 01. März 2021. Doch eine solche Fristverlängerung ist nur noch in Ausnahmefällen möglich.

Wem keine Fristverlängerung zugestanden wird, dem droht ein Verspätungszuschlag, wenn die Frist nicht eingehalten wird. Die Festsetzung eines Verspätungszuschlages ist zunächst eine Ermessensentscheidung. Wenn die Steuererklärung jedoch auch nicht innerhalb von 14 Monaten nach Ablauf des Besteuerungsjahres eingereicht wird, wird der Verspätungszuschlag auf jeden Fall festgesetzt.

5. Was sollten Sie zur Steuererklärung beachten, um keinen Schaden zu erleiden?

Für die Steuererklärung gibt es folgende Möglichkeiten:

  • Vorausgefüllte Steuererklärung: Das ist ein kostenloses Serviceangebot der Steuerverwaltung, um Ihnen die Einkommensteuererklärungen zu erleichtern.
  • Steuererklärung mit Hilfe eines Steuerberaters: Insbesondere wenn mehrere Einkünfte und steuermindernde Aufwendungen zu berücksichtigen sind, lohnt sich eine qualifizierte Steuerberatung. Allerdings fallen dafür Kosten nach der Steuerberatervergütungsverordnung an.
  • Wer Mitglied in einem Lohnsteuerhilfeverein ist, erhält unter Anrechnung des Mitgliedsbeitrages ebenfalls Hilfe bei der Steuererklärung. Allerdings dürfen Lohnsteuerhilfevereine nur „Arbeitnehmerinnen“ und „Arbeitnehmern“ helfen.
  • Eine Steuererklärung mit ELSTER ist die Möglichkeit mit den geringsten Kosten. Denn ELSTER steht jedem kostenlos zur Verfügung. Allerdings sollte man insbesondere wenn man ungeübt oder unerfahren ist, den Zeitaufwand nicht unterschätzen. Und Zeit ist Geld.
  • Schließlich gibt es noch die Möglichkeit der Steuererklärung mit Hilfe eines kostenpflichtigen Steuerprogramms. Die Kosten dafür liegen im niedrigen zweistelligen Bereich (bis ca. 30 Euro).

Fazit:

Zwar gibt es verschiedene Möglichkeiten, keine Einkommensteuererklärung abgeben zu müssen, doch wer sie nutzt, verzichtet von vorherein auf zahlreiche Chancen Steuern zu sparen. Denn im Bundesdurchschnitt winkt bei einer Steuererklärung eine Steuererstattung von ca. 1.000 Euro. Insbesondere bei außerordentlichen Einkünften wie Abfindungen, bieten sich legale Steuergestaltungsmöglichkeiten an, die zu deutlich mehr Steuerersparnis führen können. Experten verhelfen hierbei oft, ein Vielfaches von dem Betrag zu sparen, der Expertenhilfe nun mal kostet. Deshalb prüfen Sie, welche Möglichkeit zu Ihnen passt, Sie sich leisten wollen und Ihnen am meisten nützt.

Wie denken andere über die Einkommensteuererklärung?

Brigitte Fuchs: „Kaum etwas braucht so viel Erklärung wie eine Steuererklärung.“

Wolfgang J. Reus: „Na ja, jeder kennt sie doch, diese Tage im Jahr, in dem es einem einfach wirklich total mies, schlecht, dreckig und besch… geht. Das sind die optimalen Tage dafür, seine Steuererklärung zu machen …“

Sophia Kovatch: „Unternehmenstricks verarschen ärmere US-Steuerzahler“

Weiterführende Links zur Einkommensteuererklärung

Formularkatalog Steuerformulare

Steuerfreiheit statt Steuerflucht


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Thomas Schulze


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