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Mai 18, 2015

(Ein-)Fünftelregelung – Einkommensteuergesetz § 34

Was heißt „(Ein-)Fünftelregelung“?

Mit (Ein-)Fünftelregelung wird das Verfahren bezeichnet, nach dem bestimmte außerordentliche Einkünfte wie beispielsweise Entlassungsabfindungen versteuert werden. Durch Anwendung der Fünftelregelung kann es zu einer ermäßigten Besteuerung kommen. Dabei wird vereinfacht so gerechnet, als würden Sie 5 Jahre lang 1/5 der außerordentlichen Einkünfte erhalten. Ein Rechenbeispiel dafür finden Sie unter abfindunginfo.de

Dieses Verfahren wird angewendet besonders bei

  • Veräußerungsgewinnen für Betriebe und
  • Entlassungsabfindungen.

Für Veräußerungsgewinne für Betriebe kann auf Antrag eine abweichende Steuerberechnung gewählt werden, wie sie im EStG § 34 Abs. 3 beschrieben wird.

Wie steht das genau im Gesetz?

„§ 34 Außerordentliche Einkünfte

(1) Sind in dem zu versteuernden Einkommen außerordentliche Einkünfte enthalten, so ist die auf alle im Veranlagungszeitraum bezogenen außerordentlichen Einkünfte entfallende Einkommensteuer nach den Sätzen 2 bis 4 zu berechnen. Die für die außerordentlichen Einkünfte anzusetzende Einkommensteuer beträgt das Fünffache des Unterschiedsbetrags zwischen der Einkommensteuer für das um diese Einkünfte verminderte zu versteuernde Einkommen (verbleibendes zu versteuerndes Einkommen) und der Einkommensteuer für das verbleibende zu versteuernde Einkommen zuzüglich eines Fünftels dieser Einkünfte. Ist das verbleibende zu versteuernde Einkommen negativ und das zu versteuernde Einkommen positiv, so beträgt die Einkommensteuer das Fünffache der auf ein Fünftel des zu versteuernden Einkommens entfallenden Einkommensteuer …

(2) Als außerordentliche Einkünfte kommen nur in Betracht:

  1. Veräußerungsgewinne im Sinne der § § 14, 14a Abs. 1, der § § 16 und 18 Abs. 3 mit Ausnahme des steuerpflichtigen Teils der Veräußerungsgewinne, die nach § 3 Nr. 40 Buchstabe b in Verbindung mit § 3c Abs. 2 teilweise steuerbefreit sind;
  2. Entschädigungen im Sinne des § 24 Nr. 1;
  3. Nutzungsvergütungen und Zinsen im Sinne des § 24 Nummer 3, soweit sie für einen Zeitraum von mehr als drei Jahren nachgezahlt werden;
  4. Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten; mehrjährig ist eine Tätigkeit, soweit sie sich über mindestens zwei Veranlagungszeiträume erstreckt und einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten umfasst.“
Einkommensteuergesetz (EStG) § 34

 

Welche Vorteile können Sie aus Ihrem Wissen um die (Ein-)Fünftelregelung ziehen?

Aufgrund der (Ein-)Fünftelregelung müssen Sie unter günstigen Umständen auf außerordentliche Einkünfte wie die begünstigten Veräußerungsgewinne und Abfindungen weniger Steuern zahlen, als auf normale Gewinne oder Einkünfte.

Jedoch hat die Finanzverwaltung für die genaue Anwendung der Fünftelregelung zusätzliche Bedingungen festgelegt, die in Anwendungsschreiben enthalten sind. So wurde deren Anwendung davon abhängig gemacht, dass es zu einer Zusammenballung der Einkünfte kommt.

Was sollten Sie beachten, um keinen Schaden durch die Anwendung der (Ein-)Fünftelregelung zu erleiden?

Wenn möglich, soll bereits bei der Berechnung der Lohnsteuer auf die Entlassungsabfindung die Fünftelregelung berücksichtigt werden. Nicht nur Personalabteilungen sind dabei mitunter „überfordert“.

Deshalb sollten Sie spätestens vor der Steuererklärung genau die verschiedenen Varianten kalkulieren, um zu übersehen, ob Sie durch die (Ein-)Fünftelregelung tatsächlich einen Steuervorteil bekommen, oder nur eine Steuerstundung erhalten, vielleicht sogar mit einer Steuernachzahlung rechnen müssen. Hierzu finden Sie auch Hinweise im Abfindungs-Blog

Achtung: Falls Sie „negative Einkünfte“ im Jahr der Abfindung haben, weil Sie z. B. zuviel gezahlten Lohn zurückzahlen müssen, gilt für die Anwendung der Fünftelregelung EStG § 34 Abs. 1 Satz 3. Das bedeutet, zunächst ist der Negativbetrag von dem steuerpflichtigen Teil der Abfindung abzuziehen, dann zu Fünfteln usw. Mit dem Abfindungsrechner von abfindunginfo.de können Sie auch Ihre Steuerlast bei einem negativen zu versteuernden Einkommen kalkulieren.

Wie denken andere über Steuerbegünstigungen wie die „Fünftelregelung“?

Baron Amschel Meyer Rothschild: „Die Unkenntnis der Steuergesetze befreit nicht von der Pflicht zum Steuerzahlen. Die Kenntnis aber häufig“

Franz Klein: „Wen, in bestimmten Einkommensbereichen das Steuerrecht ohne Vergünstigungen voll trifft, der kann nicht überleben.“

Weiterführende Links


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Thomas Schulze


Mit den Beiträgen will ich helfen, anhand ausgewählter Beiträge besser zu verstehen, "was die Welt im Innersten zusammenhält"

Ihr Thomas Schulze

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  1. Mein Arbeitgeber hat für mich ein Lebensarbeitszeitkonto eingerichtet, auf das ich jahrelang Geld, Überstunden und Urlaubstage eingezahlt habe. Mit dem Renteneintritt in 2 Jahren werde ich mir dieses Geld als sog. Störfall auszahlen lassen. Dann kann ich steuerlich diese Zusatzzahlung in Sinne der Fünftelregelung versteuern !?

    1. Vielen Dank, freut mich natürlich, wenn ich Ihnen – und vielleicht auch Ihren Freunden und Bekannten – weiterhelfen konnte. Sollten Sie noch weitere Anregungen oder Fragen haben, so lassen Sie es mich wissen.

      Thomas Schulze

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