Welche Daten zur Steuererklärung liegen dem Finanzamt aufgrund der steuerlichen Auskunftspflicht nach § 93 AO bereits vor?
Auskunftspflicht der Beteiligten und anderer Personen
Spätestens wenn eine Steuererklärung abzugeben ist, fragen sich Steuerpflichtige oft: Welche Daten liegen dem Finanzamt über mich schon vor?
Denn einerseits ist es inzwischen recht bequem, dass den Finanzämtern viele Daten bereits vorliegen und Steuerpflichtige damit eine „vorausgefüllte Steuererklärung“ abrufen können. Andererseits wird damit auch für viele erschreckend deutlich, wie „gläsern“ wir hinsichtlich unserer Steuerdaten sind. Wer von der Abgabe der Steuererklärung befreit ist, interessiert sich dagegen selten für seine Steuerdaten.
Was sollten Sie jedoch über die Auskunftspflicht wissen und beachten, um Nachteile zu vermeiden?
Was heißt Auskunftspflicht?
Auskunftspflicht bedeutet, dass Beteiligte am Besteuerungsverfahren und in bestimmten Fällen auch andere Personen Informationen an das Finanzamt weitergeben müssen.
Damit sollen gemäß Abgabenordnung (AO) § 85 die Finanzbehörden die Steuern gleichmäßig festsetzen und erheben. Ebenso soll diese Verpflichtung sicherstellen, dass weder Steuern verkürzt, noch zu Unrecht erhoben werden. In einfachen Worten: Das Finanzamt darf nachfragen, und Sie sowie andere Beteiligten müssen antworten – natürlich nur im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben. 😉
Die Auskunftspflicht betrifft nicht nur Steuerpflichtige selbst, sondern kann auch Arbeitgeber, Banken oder andere Institutionen einschließen, die relevante Informationen haben.
Wie steht das genau im Gesetz?
§ 93 Auskunftspflicht der Beteiligten und anderer Personen
(1) Die Beteiligten und andere Personen haben der Finanzbehörde die zur Feststellung eines für die Besteuerung erheblichen Sachverhalts erforderlichen Auskünfte zu erteilen … Andere Personen als die Beteiligten sollen erst dann zur Auskunft angehalten werden, wenn die Sachverhaltsaufklärung durch die Beteiligten nicht zum Ziel führt oder keinen Erfolg verspricht.(1a) Die Finanzbehörde darf an andere Personen als die Beteiligten Auskunftsersuchen über eine ihr noch unbekannte Anzahl von Sachverhalten mit dem Grunde nach bestimmbaren, ihr noch nicht bekannten Personen stellen (Sammelauskunftsersuchen). Voraussetzung für ein Sammelauskunftsersuchen ist, dass ein hinreichender Anlass für die Ermittlungen besteht und andere zumutbare Maßnahmen zur Sachverhaltsaufklärung keinen Erfolg versprechen.“
Welche Vorteile können Sie aus Ihrem Wissen zur Auskunftspflicht nach § 93 AO ziehen?
Ihr Wissen zur Auskunftspflicht kann Sie vor Irrtümern und Illusionen über Ihre steuerliche Unabhängigkeit bewahren und zugleich legale Spielräume und Gestaltungsmöglichkeiten bieten:
- Vermeidung von Konflikten: Wenn Sie wissen, welche Informationen Sie bereitstellen müssen, können Sie unangenehme Nachfragen vermeiden.
- Steuerliche Optimierung: Durch korrekte Angaben können Sie ungenaue Steuerberechnungen vermeiden, die zu höheren Zahlungen führen könnten.
- Transparenz: Ein guter Überblick über Ihre steuerlichen Verpflichtungen erleichtert die Zusammenarbeit mit Ihrem Steuerberater und den Finanzbehörden
Was sollten Sie beachten, um keinen Schaden zu erleiden?
Beachten Sie, welche steuerrelevanten Daten andere Beteiligte den Finanzbehörden übermitteln, ehe Sie überhaupt eine Steuererklärung abgeben:
Den Finanzämtern liegen typischerweise folgende Auskünfte durch verschiedene Meldungen vor:
- Lohndaten von Arbeitgebern: Arbeitgeber sind verpflichtet, die Lohndaten ihrer Angestellten monatlich und nach Ablauf des Kalenderjahres an das Finanzamt zu übermitteln.
- Renteneinkünfte: Rentenversicherungsträger melden die Rentenzahlungen an die Finanzbehörden.
- Kapitalerträge: Banken und andere Finanzinstitute übermitteln Informationen zu Zinsen, Dividenden und anderen Kapitalerträgen. (Siehe dazu auch: Was die Begriffe „Bürger“ und „Freiheit“ miteinander zu tun haben).
- Finanzdienstleister: Finanzdienstleister, die Transaktionen mit virtuellem Geld (Kryptowährungen) abwickeln, Kunsthändler bei Transaktionen über 10.000 Euro und Edelmetallverkäufer bei Verkäufen über 2.000 Euro.
- Sozialleistungen: Behörden melden erhaltene Sozialleistungen wie Arbeitslosengeld oder Elterngeld.
- Subventionen und Fördermittel: Institutionen, die öffentliche Finanzierungshilfen gewähren, sind verpflichtet, diese dem Finanzamt mitzuteilen.
- Kontrollmitteilungen aus Betriebsprüfungen: Informationen über Zahlungen an Dritte, die bei Betriebsprüfungen aufgedeckt werden.
- Meldungen über Schwarzarbeit und illegale Beschäftigung: Zuständige Behörden informieren das Finanzamt über aufgedeckte Fälle.
- Immobilienverkäufe: Notare sind verpflichtet, Grundstücksverkäufe zu melden.
- Versicherungsleistungen: Versicherungsunternehmen melden bestimmte Auszahlungen.
Diese Aufzählung ist nicht vollständig. Sie dürfte jedoch erkennen lassen, dass sie dem Finanzamt ermöglicht, die Angaben in den Steuererklärungen zu prüfen und ein umfassendes Bild der Einkommenssituation der Steuerpflichtigen zu erhalten.
Wie denken andere über die Auskunftspflicht?
Die Meinungen zur Auskunftspflicht gehen auseinander. Während viele Steuerberater sie als notwendiges Mittel zur Sicherung einer gerechten Besteuerung sehen, empfinden manche Bürger sie als Eingriff in die Privatsphäre.
Ungeachtet unterschiedlicher Meinungen sind andere Beteiligte bei Auskunftsanforderungen der Finanzbehörde gem. § 93 AO grundsätzlich auch datenschutzrechtlich zur Auskunft verpflichtet gem. Art. 6 Abs. 1 c) DSGVO.
Wichtig für Sie dürfte sein, dass Sie gut informiert sind, um die gesetzlichen Anforderungen zu erfüllen, ohne Ihre Rechte zu vernachlässigen.