Warum der „Digital Services Act“ eine neue Zensurverordnung der EU ist und welchen Anteil Ursula von der Leyen daran hat.
Weitere Zensurverordnung der EU – „Digital Services Act“
Martin Sonneborn, EU-Abgeordneter, hat sich ausführlich in einen X-Tweet (ehemals Twitter) über die neue Zensurverordnung „Digital Services Act“ (DSA) der EU-Kommission geäußert. Die Aussagen der Kommissionspräsidentin Ursula von der Leyenzu diesem „Gesetz für digitale Dienste“ seien eine bewusst irreführende Desinformation.
Denn Frau von der Leyen behaupte, der „Digital Services Act“ bringe „europäische Werte“ in die „digitale Welt“. Stattdessen schüre die EU damit in massgeblicher Weise den Hass auf die EU und gefährde den „asozialen Frieden in Europa“.
Es gäbe keinen der 54 Artikel der Grundrechte der Europäischen Union, der von der Kommissions noch nicht verletzt worden wäre.
Insbesondere beträfe das Artikel 41 „Recht auf eine gute Verwaltung“ sowie Artikel 42 „Recht auf Zugang zu Dokumenten“.
„Mit der von der Kommission vonderLeyen betriebenen Einführung des DSA stehen nun darüber hinaus neben einer Reihe sekundär in Mitleidenschaft gezogener Grundrechte vor allem die folgenden in Frage:
Art. 11 (1): Jede Person hat das Recht auf freie Meinungsäußerung. Dieses Recht schließt die Meinungsfreiheit und die Freiheit ein, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben.
Art. 11 (2): Die Freiheit der Medien und ihre Pluralität werden geachtet.
Art. 10 (1): Jede Person hat das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit.
Art. 6: Jeder Mensch hat das Recht auf Freiheit.
Art. 7: Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihrer Kommunikation.
Art. 8 (1): Jede Person hat das Recht auf Schutz der sie betreffenden personenbezogenen Daten.“
Demgegenüber entspräche es „Europäischen Werten“,
„wenn Frau vonderLeyen nicht nur endlich einmal für die Verletzung von Art. 41 & 42 (s.o.), sondern schließlich auch dafür zur Rechenschaft gezogen würde, dass ihr Amtshandeln (sowohl exemplarisch im DSA als auch summarisch) den Tatbestand des Artikel 54 der EU-Charta „Verbot des Missbrauchs der Rechte“ erfüllt, in dem es heißt: „Keine Bestimmung dieser Charta ist so auszulegen, als begründe sie das Recht, eine Tätigkeit auszuüben oder eine Handlung vorzunehmen, die darauf abzielt, die in der Charta anerkannten Rechte und Freiheiten abzuschaffen oder sie stärker einzuschränken, als dies in der Charta vorgesehen ist.“