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Januar 6, 2022

Impfpflicht im Gesundheitswesen – was heißt das?

Die Impfpflicht im Gesundheitswesen soll ab 15.03.2022 wirksam werden. Doch welche Folgen ergeben sich für Unternehmen und Beschäftigte?

Impfpflicht im Gesundheitswesen nach § 20a Infektionsschutzgesetz

Bundestag und Bundesrat beschlossen am 10.12.2021 mit dem § 20a Infektionsschutzgesetz (IfSG) eine umfassende Impfpflicht im Gesundheitswesen.

Einerseits sehen eine Reihe von Verbänden und Unternehmen im Gesundheitsbereich darin eine positive Entscheidung. So erklärte Caritas-Präsidentin Eva Welskop-Deffaa:

„Summa-Summarum sind wir froh, dass jetzt eine Regelung kommt, die darauf zielt, die Impfquote zu erhöhen. Das scheint uns im Moment das wichtigste Ziel zu sein.“ (mdr.de 11.12.2021)

Ebenso wie die Caritas-Präsidentin sieht die Impfplicht der Marburger Bund:

„Der Marburger Bund hat bereits Anfang November eine einrichtungsbezogene Corona-Impflicht gefordert. Diese muss unbürokratisch und praktikabel umgesetzt werden, damit die Gräben in der Bevölkerung und damit auch zwischen den Beschäftigten in Kliniken, Pflegeheimen und Arztpraxen nicht noch tiefer werden.“ (ebd.)

Doch es gibt auch Befürchtungen bei Unternehmen und Beschäftigten. Aufgrund der Beschlussfassung äußerte Carmen Kurz-Ketterer, Präsidentin des Arbeitgeber- und Berufsverbands ambulante Pflege:

„Ich sehe ein riesiges Chaos auf uns zu kommen, den Zusammenbruch der ganzen Pflege. Die Pflegekräfte, die sich nicht impfen lassen wollen, werden sich nicht impfen lassen. Meine Mitarbeiter haben schon gesagt, da gehen sie lieber zu Aldi an die Kasse, als sich zwingen zu lassen, etwas zu tun. Das wird ganz fatal werden.“ (ebd.)

Unternehmen befürchten mehr oder weniger eine Entlassungswelle. Daraufhin könnte der Geschäftsbetrieb gefährdet sein.

Weiterarbeit im Gesundheitswesen auch ohne Impfung möglich?

Unternehmen und viele Beschäftigte sehen zur Weiterarbeit im Gesundheitswesen die „Corona-Impfung“ (= „Gentherapie“) als „alternativlos“ an. Ist dem wirklich so?

KRiSta, das Netzwerk Kritischer Richter und Staatsanwälte* folgt dieser Logik nicht. Ausführlich analysieren die Richter und Staatsanwälte § 20a IfSG und stellen ihre Sicht für einen „Ausweg aus der drohenden Gesundheitskatastrophe“ heraus.

In ihrer Analyse kommen sie zu dem Folgerung, dass § 20a als „Hintertürchen“ dient,

„einerseits den Impfdruck zu erhöhen und andererseits die angedrohte Folge notfalls nicht umsetzen zu müssen“.

Gesetzliche Regelung gem. § 20a IfSG

Zunächst verweisen sie auf die gesetzliche Regelung:

  • „Unternehmen und Einrichtungen, die ihre Beschäftigten und die sonst bei ihnen Tätigen unabhängig von ihrem Impfstatus weiterbeschäftigen wollen, können dies zunächst ohne Bußgeldrisiko und ohne gegen ein gesetzliches Verbot zu verstoßen, auch über den 16. März 2022 hinaus tun. Sie müssen lediglich unverzüglich nach Ablauf des 15. März 2022 an die zuständige Behörde melden, welche bei ihnen tätige Personen ggf. die erforderlichen Nachweise (Impf- oder Genesenennachweis oder Impfunfähigkeitsbescheinigung) nicht vorgelegt haben.
  • Ein Verbot, weiter der Tätigkeit nachzugehen, greift für diese Personengruppe erst und nur dann ein, wenn das Gesundheitsamt nach einem zweistufigen Verfahren gegenüber dem Betroffenen, der nicht geimpft oder genesen ist, ein konkretes Betretungsverbot ausspricht. Erst dieses führt dazu, dass der Betroffene seine Arbeitsleistung nicht mehr erbringen oder seine Tätigkeit nicht mehr ausüben kann. Erst dann ist es nicht mehr zulässig und mit Bußgeld bedroht, Betroffene weiter einzusetzen.
  • Dieses Tätigkeits- oder Betretungsverbot ergeht aber nicht automatisch, ganz im Gegenteil: Anders, als dies in der Öffentlichkeit suggeriert wird, tritt ein solches Verbot nicht als gesetzliche Folge einer fehlenden Immunisierung ein. Das Gesundheitsamt ‚kann‘ diese Folge lediglich aussprechen, es muss es nicht tun (§ 20a Abs. 5 Satz 3 IfSG).
  • Ist zum Beispiel die Funktionsfähigkeit der Pflegeeinrichtung, des Unternehmens, der Arztpraxis, der Versorgung der Bevölkerung, der Rehabilitation usw. bedroht, könnte es auch rechtlich möglich oder sogar geboten sein, gerade kein Betretungsverbot auszusprechen.
  • Die Einrichtungen und Unternehmen können die bei ihnen Tätigen sowohl gegenüber dem Gesundheitsamt als auch im möglichen Eilverfahren vor dem Verwaltungsgericht unterstützen, indem sie die drohenden Folgen eines etwaigen Betretungsverbots für ihren eigenen Betrieb und für die Versorgung ihrer Klienten und der Bevölkerung darstellen.“

Gesetzliche Einschränkungen ab 15.03.2022

Mit Wirkung vom 15.03.2022 stellt sich für Unternehmen und Beschäfte im Gesundheitswesen die Frage, unter welchen Bedingungen eine Weiterarbeit nach dem 15.03.2022 möglich ist. KRiSta hebt dazu besonders hervor:

  • „Bis zum 15. März 2022 können Arbeitgeber auch weiter nicht geimpfte oder genesene Personen als Mitarbeiter einstellen oder im Unternehmen oder der Einrichtung tätig werden lassen. Für diese Personengruppe gilt dann das Vorgenannte.
  • Eine gesetzliche Einschränkung besteht lediglich für Personen, die ‚ab dem 16. März 2022‘ in dem Unternehmen oder der Einrichtung ‚tätig werden sollen‘ (§ 20a Abs. 3 IfSG). Soll ab diesem Datum jemand neu in der Einrichtung oder dem Unternehmen tätig werden, setzt dies die Vorlage eines Immunitätsnachweises voraus. Personen, die hierüber nicht verfügen, dürfen nicht tätig werden. Für diesen Fall gibt es auch eine Bußgeldandrohung in § 73 Abs. 1a Nr. 7g IfSG.
  • Es spricht vieles dafür, dass die beschriebene Hintertür nicht versehentlich in das Gesetz ‚eingebaut‘ wurde (siehe auch die Vorbemerkung vor dieser Zusammenfassung). Sie gibt die Möglichkeit, einerseits den Impfdruck zu erhöhen und andererseits die angedrohte Folge notfalls nicht umsetzen zu müssen. Abgeladen wird diese Verantwortung bei den Gesundheitsämtern (§ 20a Abs. 5 IfSG).
  • Wenn die im Gesundheitswesen Tätigen ihre freie Impfentscheidung weiter einfordern und aufrechterhalten, könnten die Gesundheitsämter die gesetzliche Hintertür ihrer Ermessensentscheidung zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des Gesundheitswesens nutzen – wenn die Politik sie lässt.“

Arbeitsrechtliche Hinweise zur Impfpflicht im Gesundheitswesen

In ihrer Analyse gene die Kritischen Richter und Staatsanwälte sodann eine Reihe von arbeitsrechtlichen Hinweisen für Fälle von

  • Betretungsverboten,
  • Abmahnungen,
  • Kündigungen durch „Arbeitgeber“ und „Arbeitnehmer“,
  • Arbeitslosmeldungen,
  • Anspruch auf Arbeitslosengeld I und
  • Anspruch auf Arbeitslosengeld II („Hartz IV“).

Fazit:

Ergänzend zur Folgerung von KRiSta, dass § 20a IfSG als „Hintertürchen“ dient, „einerseits den Impfdruck zu erhöhen und andererseits die angedrohte Folge notfalls nicht umsetzen zu müssen“, sehe ich darin das Bestreben von Exekutive und Legislative, den Unternehmen und nachgeordneten Behörden den Schwarzen Peter zuzuschieben, sollte es zum befürchteten Pflegenotstand kommen.

Alle, die sich für die Argumentation der Kritischen Richter und Staatsanwälte zur Impfpflicht im Gesundheitswesen interessieren, sollten unbedingt, nicht nur die hier zitierten Auszüge zur Kenntnis zu nehmen, sondern das gesamte Dokument mit seinen Argumentationslinie zu verarbeiten:

„Weiterarbeit im Gesundheitssektor trotz fehlender Impfung möglich? – ‚Kann-Regelung‘ in § 20a Abs. 5 Infektionsschutzgesetz lässt Gesundheitsämtern Spielraum, Pflegekatastrophe abzuwenden“

*Siehe auch: „Darf der Staat mit der Impfpflicht einige Menschenleben opfern, um viele zu retten? – Interview Vorstandsmitglied des Netzwerks Kritische Richter und Staatsanwälte, nachdenkseite.de, 18.12.2021

Nachtrag:

Ist die Weiterbeschäftigung eines Arbeitnehmers ohne Immunitätsnachweis im Gesundheitswesen ab dem 16. März 2022 für den Arbeitgeber eine Ordnungswidrigkeit, solange seitens des Gesundheitsamtes kein Betretungsverbot ausgesprochen wird und der Arbeitnehmer schon vor dem 16. März 2022 in der Einrichtung oder dem Unternehmen beschäftigt war?

Nachtrag vom 20.02.2022:

Mehr zu:

Impfpflicht

Corona-Impfung


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Thomas Schulze


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