• Home
  • |
  • Blog
  • |
  • „Corona-Impfpflicht“ – was tun?

Dezember 12, 2021

„Corona-Impfpflicht“ – was tun?

Die „Corona-Impfpflicht“ veranlasst Arbeitgeber und Arbeitnehmer auch über Kündigungen nachzudenken, wenn die „Impfung“ abgelehnt wird.

„Corona-Impfpflicht“

Die „Qualitätsmedien“ werben bereits seit Monaten mit Zuckerbrot und Peitsche für eine allgemeine „Corona-Impfung“. Politiker, die zunächst eine Impfpflicht abgelehnt und solche Befürchtungen als „Verschwörungstheorie“, „Schwurbelei“ u.ä abgetan haben, fordern jetzt massiv den Eingriff in die Grundrechte der Bürger.

Sofern eine entsprechende „Corona-Impfpflicht“ auch für den Arbeitsbereich gilt, könnte das „Arbeitnehmer“ und „Arbeitgeber“ nicht nur vor moralische, sondern auch rechtliche und finanzielle Herausforderungen stellen.

Forsa Politik- und Sozialforschung GmbH befragte im Auftrag des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) bundesweite online erwachsene Personen, die bislang nicht gegen das „Corona-Virus“ geimpft sind. Nach dieser Umfrage vom 18.10.21 antwortete eine große Mehrheit von zwei Dritteln (65 %) der Befragten, dass sie sich auf keinen Fall zeitnah gegen das „Corona-Virus“ impfen lassen.

„So geben jeweils zwischen 20 und 30 Prozent der Nichtgeimpften an, dass ihre Impfbereitschaft abnehmen würde, wenn Ungeimpfte auf eine noch stärkere gesellschaftliche Ablehnung stoßen würden (29 %), wenn statt der 3-G-Regel überall im Freizeitbereich die 2-G-Regel eingeführt würde (27 %) und wenn eine 3-G-Pflicht am Arbeitsplatz eingeführt würde (21 %). Auch die bereits beschlossenen Maßnahmen, dass Ungeimpfte bei angeordneter Quarantäne keine Lohnfortzahlung oder Entschädigung mehr erhalten (24 %) und notwendige Corona-Tests selbst bezahlen müssen (22 %), führen bei jeweils rund einem Viertel der Nichtgeimpften zu einem weiteren Absinken der Impfbereitschaft.“ (forsa-umfrage, 10.10.2021)

„Arbeitgeber“ fordern „klare Regelungen“

So wie Politiker und „Qualitätsmedien“ in den letzten Wochen die „Alternativlosigkeit“ einer „Corona-Impfung“ herbeischrien, so forderten sehr viele „Arbeitgeber“ und ihre Verbände wie der Deutsche Pflegerat Klarheit über gesetzliche Regelungen im Falle der Impfpflicht:

„Gegenüber dem Redaktionsnetzwerk Deutschland hat die Präsidentin des Deutschen Pflegerates, Christine Vogler, angekündigt, dass ungeimpften Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in der Pflege die Kündigung bevorsteht, wenn eine Impfpflicht kommt.“ (all-in.de, 22.11.2021n)

Nach dem Bundestag billigte am 10.12.2021 – am „Tag der Menschenrechte“ – der Bundesrat einstimmig das neue Gesetz, das „Corona-Impfungen“ für die Mitarbeiter in Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen sowie etwa Arztpraxen, Entbindungseinrichtungen, Tageskliniken und Rettungsdiensten verpflichtend vorsieht. Gleichzeitig werden außer Ärzten auch Zahnärzte, Apotheker und Tierärzte ermächtigt, solche Impfungen vorzunehmen. Tierärzte? – klar, hatte doch der neue Bundeskanzler schon im Spetember gesagt:

„50 Millionen sind jetzt zweimal geimpft. Wir waren ja alle die Versuchskaninchen für diejenigen, die bisher abgewartet haben.“ (bz-berlin.de, 06.09.2021)

Für die Impfpflicht votierten im Bundestag in namentlicher Abstimmung 571 der 689 teilnehmenden Abgeordneten. 80 Parlamentarier stimmten dagegen, 38 enthielten sich.

Bund und Länder gehen davon aus, dass die allgemeine „Corona-Impfpflicht“ ab Februar kommen könnte. Der Ethikrat soll bis Jahresende eine Empfehlung dafür erarbeiten.

Siehe auch: Auszug aus einem Rundschreiben an das Personal einer Klinik in Süddeutschland (Nachtrag vom 05.01.2022)

Was interessiert die „Vier Gewalten“ (Legislative, Exekutive, Judikative, Medien), dass der Europarat eine Covid-19-Impfpflicht abgelehnt hat? Auch das Rechtsgutachten vom 19.10.2019 zur Verfassungsmäßigkeit des Masernschutzgesetzes von Prof. Dr. Stephan Rixen berührt die herrschenden Gewalten nicht.

Impfschutz oder „Bioterrorismus“

Selbst Bayer-Vorstand und Charité-Aufsichtsratsmitglied Stefan Oelrich sieht in „Corona-Impfung“ keine Impfung, sondern eine Gentherapie, gegen die sich zunehmend Bürger wehren. Als „Produkt des Bioterrorismus“ bezeichnet Dr. Peter McCullough die experimentellen Medikamente, die zur Vorbeugung gegen das SARS-COV-2-Virus derzeit eingesetzt werden – um nur einige Beispiele zu nennen.

Doch nicht nur die Impfpflicht, sondern gar der Impfzwang sind seit dem 10.02.2020 bereits gesetzlich beschlossene Sache. Seitdem geht es nicht mehr um „ob ja oder nein“, sondern nur noch um wie?

Die im Grundgesetz Art 1 – 19 festgeschriebenen Grundrechte galten jahrzehntelang als unveräußerlich, dauerhaft und einklagbar.

Impfpflicht gesetzlich (un-)bestreitbar

Gemäß Artikel 74 Abs. 1 Nr. 19 Grundgesetz (GG) kann der Bund Gesetze für Maßnahmen gegen „gemeingefährliche und übertragbare Krankheiten“ erlassen. Darauf wurde dann auch am 10.02.2020 die Änderung des Infektionsschutzgesetzes gestützt.

Einige Verfassungsrechtler wie Christian Pestalozza (FU Berlin) halten eine Impfpflicht in bestimmten Fällen sogar für zwingend notwendig.

Beschäftigte, die eine „Corona-Impfung“ verweigern, wollen dagegen ihre Grundrechte zumindest gem. Art 2 Absatz 2 GG erhalten:

„Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.“

Die Gefahr für eine körperliche Unversehrtheit erkennen selbst „Impfstoff-Hersteller“ wie BioNTech an. Ihre Haftung für „Corona-Impfstoffe“ mit Notfallzulassung ist ausgeschlossen.

Auch darüber hinaus sind die Chancen von Geimpften, sich gegen Impfschäden zu wehren, derzeit nicht sehr vielversprechend und gleichen mehr einer Verhöhnung der Opfer.

Weltweit bestärken auch Wissenschaftler, sich durch staatliche und soziale Diskriminierung wegen „Corona-Impfkritik“ nicht einschüchtern zu lassen, sondern appellieren wie Ethikprofessorin Dr. Julie Ponesse „Geben Sie Ihre Rechte nicht auf“.

In Fall einer Impfpflicht werden auch viele Arbeitnehmer sich neu entscheiden müssen.

Rechtsmittel gegen Impfpflicht

Da die Impfpflicht am 10.12.2021 von Bundesrat und Bundestag beschlossen wurde, wäre eine Anfechtung wohl nur auf dem Weg einer Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht möglich, schreibt Rechtsanwalt Thomas Hummel.

„Grundsätzlich nur derjenige, der davon betroffen ist. Bei einer wirklich allgemeinen Impfpflicht, die also jeden Bürger trifft, ist das tatsächlich auch jeder. Sofern nur einzelne Personengruppen betroffen sind, muss man Teil dieser Gruppe sein.

Außerdem muss man bereits direkt betroffen sein. Das ist bspw. dann der Fall, wenn der Vollzug der Impfung an Ihnen persönlich unmittelbar bevorsteht. Aber auch, wenn man sich bei Nichtbefolgung strafbar machen würde oder ein Bußgeld droht, ist die Klage möglich.“ (ebd.)

Allerdings dürften derzeit die Erwartungen an eine erfolgreiche Verfassungsbeschwerde nicht sehr hoch sein. Blockiert doch gerade das Bundesverfassungsgericht zielstrebig alle „Corona-Klagen“ … sogar mit Zutrittsbeschränkungen:

„Gerichtsfremden Personen ist im Wege der Einlasskontrolle beim Betreten des Bundesverfassungsgerichts der Zugang in das Gerichtsgebäude zu verwehren, wenn diese weder einen Impfnachweis, einen Genesenen-Nachweis, noch einen Testnachweis im Sinne des § 2 Nr. 3, Nr. 5, oder Nr. 7 der COVID-19 Schutzmaßnahmenverordnung vorzeigen können. Testnachweise in Form eines Antigen-Schnelltests dürfen maximal 24 Stunden alt, beim PCR-Test maximal 48 Stunden sein.“

Kläger brauchen einen langen Atem und viel Glück, denn schon in einem alten Spruichwort heißt es:

„Vor Gericht und auf hoher See bist Du in Gottes Hand“

Sanktionen bei Impfverweigerung

Für Impfverweigerung können in den Fällen, in denen diese gefordert wird, unter Umständen mit Sanktionen verbunden sein. Auf rtl.de hieß es dazu am 02.12.2021:

„So müssen bereits seit heute ungeimpfte Beschäftigte täglich einen aktuellen Test vorlegen, wenn sie ihren Arbeitsplatz betreten wollen. Wer sich weigert, dem drohen Gehaltskürzung und im Wiederholungsfall sogar die Kündigung, wie Rechtsanwältin Nicole Mutschke im Video erklärt.

Aber es sind auch ganz andere Sanktionen für Impfverweigerer möglich. „Der Staat könnte bei Bafög, Wohngeld und Ähnlichem ansetzen und die Auszahlung vom Impfstatus abhängig machen. Er könnte einem Impfverweigerer den Führerschein entziehen“, sagt Joachim Wieland. Der Jurist hält solche Sanktionen durchaus machbar. Er gibt zu bedenken, dass bereits heute mehrere Tausend Menschen in Haft sitzen, weil sie eine Geldbuße nicht beglich haben.“

Das sehen jedoch nicht alle Juristen so. Der frühere Bundesverfassungsrichter Udo di Fabio hält eine Impfpflicht unter Umständen als machbar an, „wenn das Allgemeinwohl es erfordert“. Staatsrechtler Rupert Scholz und der frühere Präsident des Bundesverfassungsgerichts, Hans-Jürgen Papier, sehen zumindest eine allgemeine Impfpflicht für klar verfassungswidrig an.


Ob angesichts dieser Rechtslage die „praktischen Tipps Impfpflicht“ hilfreiche Alternativen bieten, muss jeder selbst prüfen.

Corona-Impfung


Wie aufschlussreich fanden Sie diesen Artikel?

„Corona-Impfpflicht“ – was tun?: 1 Star2 Stars3 Stars4 Stars5 Stars 4,75 von 5 Punkten, basieren auf 4) abgegebenen Stimmen.
Loading...
Sie möchten diesen Beitrag jetzt mit Ihren Freunden oder Bekannten teilen?

Ähnliche Beiträge

Thomas Schulze


Mit den Beiträgen will ich helfen, anhand ausgewählter Beiträge besser zu verstehen, "was die Welt im Innersten zusammenhält"

Ihr Thomas Schulze

Einen Kommentar hinterlassen


Your email address will not be published. Required fields are marked

{"email":"E-Mail-Adresse ist ungültig","url":"Website-Adresse ist ungültig","required":"Erforderliche Felder nicht ausgefüllt"}