Mai 17, 2015

Nachweisgesetz (NachwG)

Was ist das „Nachweisgesetz (NachwG)“?

 

Jedem Arbeitsverhältnis liegt ein Arbeitsvertrag zugrunde. Mit einem solchen Vertrag bestätigen beide Vertragsparteien die Vertragsbedingungen. Das kann

  • schriftlich,
  • mündlich,
  • oder durch schlüssiges („konkludentes“) Handeln erfolgen.

Mit dem sogenannten Nachweisgesetz vom 20. Juli 1995 (Bundesgesetzblatt I 1995, S. 946) wurde die EU-Nachweisrichtlinie (RL 91/533/EWG) in nationales Recht umgesetzt. Damit ist festgelegt, welche Inhalte des Arbeitsvertrages unbedingt nachzuweisen sind und dass der Arbeitgeber für diesen Nachweis haftet.

Die Nachweisrichtlinie von 1995 wurde durch die „Richtlinie (EU) 2019/1152 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen in der Europäischen Union“ ersetzt. Daraufhin musste zwangsläufig das Nachweisgesetz angepasst werden:

Wie steht das genau im Nachweisgesetz?

 

„§ 2 Nachweispflicht

(1) Der Arbeitgeber hat die wesentlichen Vertragsbedingungen des Arbeitsverhältnisses innerhalb der Fristen des Satzes 4 schriftlich niederzulegen, die Niederschrift zu unterzeichnen und dem Arbeitnehmer auszuhändigen. In die Niederschrift sind mindestens aufzunehmen:

    1. der Name und die Anschrift der Vertragsparteien,
    2. der Zeitpunkt des Beginns des Arbeitsverhältnisses,
    3. bei befristeten Arbeitsverhältnissen: das Enddatum oder die vorhersehbare Dauer des Arbeitsverhältnisses,
    4. der Arbeitsort oder, falls der Arbeitnehmer nicht nur an einem bestimmten Arbeitsort tätig sein soll, ein Hinweis darauf, daß der Arbeitnehmer an verschiedenen Orten beschäftigt werden oder seinen Arbeitsort frei wählen kann,
    5. eine kurze Charakterisierung oder Beschreibung der vom Arbeitnehmer zu leistenden Tätigkeit,
    6. sofern vereinbart, die Dauer der Probezeit,
    7. die Zusammensetzung und die Höhe des Arbeitsentgelts einschließlich der Vergütung von Überstunden, der Zuschläge, der Zulagen, Prämien und Sonderzahlungen sowie anderer Bestandteile des Arbeitsentgelts, die jeweils getrennt anzugeben sind, und deren Fälligkeit sowie die Art der Auszahlung,
    8. die vereinbarte Arbeitszeit, vereinbarte Ruhepausen und Ruhezeiten sowie bei vereinbarter Schichtarbeit das Schichtsystem, der Schichtrhythmus und Voraussetzungen für Schichtänderungen,
    9. bei Arbeit auf Abruf nach § 12 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes:
      1. die Vereinbarung, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung entsprechend dem Arbeitsanfall zu erbringen hat,
      2. die Zahl der mindestens zu vergütenden Stunden,
      3. der Zeitrahmen, bestimmt durch Referenztage und Referenzstunden, der für die Erbringung der Arbeitsleistung festgelegt ist, und
      4. die Frist, innerhalb derer der Arbeitgeber die Lage der Arbeitszeit im Voraus mitzuteilen hat,
    10. sofern vereinbart, die Möglichkeit der Anordnung von Überstunden und deren Voraussetzungen,
    11. die Dauer des jährlichen Erholungsurlaubs,
    12. ein etwaiger Anspruch auf vom Arbeitgeber bereitgestellte Fortbildung,
    13. wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine betriebliche Altersversorgung über einen Versorgungsträger zusagt, der Name und die Anschrift dieses Versorgungsträgers; die Nachweispflicht entfällt, wenn der Versorgungsträger zu dieser Information verpflichtet ist,
    14. das bei der Kündigung des Arbeitsverhältnisses von Arbeitgeber und Arbeitnehmer einzuhaltende Verfahren, mindestens das Schriftformerfordernis und die Fristen für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses, sowie die Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage; § 7 des Kündigungsschutzgesetzes ist auch bei einem nicht ordnungsgemäßen Nachweis der Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage anzuwenden,
    15. ein in allgemeiner Form gehaltener Hinweis auf die auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen sowie Regelungen paritätisch besetzter Kommissionen, die auf der Grundlage kirchlichen Rechts Arbeitsbedingungen für den Bereich kirchlicher Arbeitgeber festlegen.

Der Nachweis der wesentlichen Vertragsbedingungen in elektronischer Form ist ausgeschlossen. Dem Arbeitnehmer ist die Niederschrift mit den Angaben nach Satz 2 Nummer 1, 7 und 8 spätestens am ersten Tag der Arbeitsleistung, die Niederschrift mit den Angaben nach Satz 2 Nummer 2 bis 6, 9 und 10 spätestens am siebten Kalendertag nach dem vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses und die Niederschrift mit den übrigen Angaben nach Satz 2 spätestens einen Monat nach dem vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses auszuhändigen.“

Nachweisgesetz (NachwG)

 

Welche Vorteile können Sie aus Ihrem Wissen über das „Nachweisgesetz“ ziehen?

Was in einem Arbeitsvertrag vereinbart worden ist, lässt sich immer schwer beweisen, wenn es nicht schriftlich festgehalten wurde. Aufgrund des Nachweisgesetzes ist der Arbeitgeber verpflichtet, dem Arbeitnehmer die von ihm unterzeichnete Niederschrift über die Vertragsbedingungen auszuhändigen.

 

Was sollten Sie aufgrund des „Nachweisgesetzes“ beachten, um keinen Schaden zu erleiden?

Wenn der Arbeitgeber seinen Nachweispflichten nicht nachkommt, so kann die Ordnungswidrigkeit gem. § 4 NachwG mit einer Geldbuße bis zu 2.000 Euro geahndet werden. Zudem muss er Schadenersatz leisten, falls einem Arbeitnehmer oder einer Arbeitnehmerin daraus ein Schaden entsteht (BAG, 17.04.02, Az 5 AZR 89/01).

 

Wie denken andere über Verträge?

Johann Wolfgang von Goethe: „Denn, was man schwarz auf weiß besitzt, kann man getrost nach Hause tragen.“ (J.W.v.Goehte, Faust I)

Pacta sunt servanda. (Verträge müssen gehalten werden – Altes römisches Rechtsprinzip)

 

Weiterführende Links zum „Nachweisgesetz (NachwG)“

Klaus Wille: Das Nachweisgesetz im Arbeitsrecht

 

Aktualisiert: 06. 08. 2024


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Thomas Schulze


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