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Februar 19, 2024

Lohn und Gehalt – wieviel steht Ihnen zu?

Lohn und Gehalt – alles was wissen müssen, um Ihr Recht auf eine angemessene Vergütung für Ihre Arbeitskraft zu erhalten.

Lohn und Gehalt – welche Ansprüche haben Sie?

Wer auf Lohn oder Gehalt angewiesen ist, kennt das Gefühl, am kürzeren Ende des Hebels zu sitzen. Deshalb fragt man sich dann: Wieviel Geld kann ich verlangen, dafür, dass ich sechs, sieben oder acht Stunden täglich arbeite?

Es gibt zwar gesetzliche Grundlagen für einen Anspruch auf Vergütung, sofern die eigene Arbeitskraft einem „Arbeitgeber“ zur Verfügung gestellt wird. Aber die Höhe dieses Anspruches muss immer wieder von den abhängig Beschäftigten erkämpft werden. Geschenkt wird ihnen nichts!

Das gilt umso mehr, als über viele Jahre zwar die Nominallöhne gestiegen sind, aber die Schere zwischen Preis und Lohnentwicklung immer weiter auseinanderging.
Entwicklung Realohn Nominallohn Verbraucherpreisindex D.svg
Von Udo Brechtel, CC BY-SA 3.0

Die allgemeinen Rechtsgrundlagen für die Vergütung aus einem „Dienstvertrag“ – unter diesem Begriff wird im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) auch der „Arbeitsvertrag“ verstanden – sind im BGB § 611 und § 612 geregelt.

Im BGB wird jedoch nicht zwischen Lohn und Gehalt unterschieden. Während mit Lohn heutzutage die Vergütung für die Arbeitskraft während einer Zeit- oder Mengeneinheit (beispielsweise Stundenlohn, Stücklohn) bezeichnet wird, gilt der Begriff Gehalt für die annähernd gleichbleibende Vergütung eines Monats oder Jahres, unabhängig von den geleisteten Arbeitsstunden, Überstunden usw. Für beides – also Lohn und Gehalt – wird in der Regel Brutto vereinbart, weil die Steuer- und Sozialversicherungsabzüge jeweils individuell unterschiedlich sind.

Wie steht das genau im Gesetz?

BGB § 611 Vertragstypische Pflichten beim Dienstvertrag

„(1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.“

BGB § 611

 

BGB § 612 Vergütung

„(1) Eine Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Dienstleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist.

(2) Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist bei dem Bestehen einer Taxe die taxmäßige Vergütung, in Ermangelung einer Taxe die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen.“

BGB § 612

Über diese grundsätzlichen Regelungen gemäß BGB hinaus können sich abhängig Beschäftigte auch noch auf einige weitere Gesetzesgrundlagen stützen. So gilt, dass

Nachweisgesetz § 2 (1) Nr. 7

„…die Zusammensetzung und die Höhe des Arbeitsentgelts einschließlich der Vergütung von Überstunden, der Zuschläge, der Zulagen, Prämien und Sonderzahlungen sowie anderer Bestandteile des Arbeitsentgelts, die jeweils getrennt anzugeben sind, und deren Fälligkeit sowie die Art der Auszahlung“.

NachwG § 2

Ergänzend insbesondere zu § 612 BGB gilt für abhängig Beschäftigte in der Bundesrepublik seit dem 01. 01. 2015 ein gesetzlicher Mindestlohn:

Mindestlohngesetz § 1 (1)

„Jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf Zahlung eines Arbeitsentgelts mindestens in Höhe des Mindestlohns durch den Arbeitgeber.“

MiLoG § 1

Um die allgemeine Tendenz der Teuerung abzufedern, passt auf Vorschlag der Mindestlohnkommision die Bundesregierung den gesetzlichen Mindestlohn durch Rechtsverordnung an. Wird gegen das Mindestlohngesetz verstoßen, drohen den Unternehmen Bußgelder gem. § 21 MiLoG, bei Verdacht auf Lohnwucher auch eine Freiheitsstrafe gem. § 291 StGB.

Welche Vorteile können Sie aus Ihrem Wissen über  die die Vergütung nach dem BGB ziehen?

Mit BGB § 611 wird also grundsätzlich festgelegt, dass ein Vergütungsanspruch besteht. Dies gilt gemäß § 612 (1) auch dann, wenn gar kein Lohn oder Gehalt vereinbart wurde, aber die Arbeitsleistung typischerweise nur als Leistung gegen Entgelt zu erwarten ist, also keine „Freundschaftsleistung“.

Und mit BGB § 612 (2) werden alternativ zwei Ansprüche hinsichtlich der Höhe des Vergütungsanspruchs bestimmt:

  • entweder eine „taxmäßige Verütung“ – nach heutigen Begriffen eine tarifliche Vergütung;
  • oder eine (orts-)“übliche Vergütung“.

Während es für die Höhe von Lohn und Gehalt nach oben keine Grenze gibt, gilt jedoch nach unten der Mindestlohn.

Praktisch bedeutsam sind jedoch auch für viele Lohn- und Gehaltsempfänger auch die Regelungen in den jeweiligen Tarifverträgen. In Lohntarifverträgen werden üblicherweise Lohn- und Gehaltsgruppen vereinbart. Den jeweiligen Entgeltgruppen oder -stufen entsprechen dann bestimmte Tätigkeiten und Qualifikationen der Beschäftigten.

Doch auch in dem Fall gilt nicht automatisch, dass die Beschäftigten entsprechend Anspruch auf Lohn oder Gehalt der höheren Gruppe haben. Unter Umständen können sie diese Anspräche nur mittels Klage beim Arbeitsgericht durchsetzen.

Über den vereinbarten Bruttolohn oder das vereinbarte Bruttogehalt hinaus können abhängig Beschäftigte auch Ansprüche auf gesetzliche, tarifliche oder gegebenenfalls freiwillige Sonderzahlungen erwirken.

In Betrieben mit einem Betriebsrat (BR) haben diese gem. § 80 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) die allgemeine Aufgabe, über die Einhaltung der Gesetze, Verordnungen, Vorschriften, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen zu wachen. Zudem hat der BR u. a. Mitbestimmungsrechte gem. § 87 BetrVG bei

„Fragen der betrieblichen Lohngestaltung, insbesondere die Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen und die Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden sowie deren Änderung;…

Festsetzung der Akkord- und Prämiensätze und vergleichbarer leistungsbezogener Entgelte, einschließlich der Geldfaktoren“.

Was sollten Sie zu Lohn und Gehalt beachten, um keinen Schaden zu erleiden?

„Arbeitnehmer“ haben aufgrund dieser Rechtsgrundlagen eine Orientierung für ihre grundlegenden Vergütungsansprüche. Lohn und Gehalt sind kein Gnadenakt des „Arbeitgebers“, sondern darauf besteht ein Rechtsanspruch.

Allerdings setzt das in der Praxis voraus, dass sich die abhängig Beschäftigten eben über ihre tariflichen oder ortsüblichen Ansprüche zunächst einmal selbst informieren. Die „Arbeitgeber“ sind nicht verpflichtet, sie darüber genau aufzuklären, sondern nur auf die geltenden Tarife zu verweisen.

Doch es genügt nicht zu wissen, man muss auch anwenden (J. W. v. Goethe). Deshalb ist es für viele abhängig Beschäftigte unerlässlich, ihre Rechte und darüber hinausgehende Zahlungen zu verhandeln.

Genau diese Kunst des Verhandelns beherrschen und praktizieren jedoch nur wenige. Da das selbst in Schule, Berufsausbildung oder Studium kaum vermittelt wird, sollten sie sich dafür rechtzeitig und langfristig Expertenhilfe sichern. Denn Lohn- und Gehaltsverhandlungen begleiten „Arbeitnehmer“, vor allem Fach- und Führungskräfte ihr gesamtes Erwerbsleben.

Wie denken andere über Lohn und Gehalt?

Friedrich Engels: „Die Lohnarbeit, früher Ausnahme und Aushülfe, wurde Regel und Grundform der ganzen Produktion; früher Nebenbeschäftigung, wurde sie jetzt ausschließliche Tätigkeit des Arbeiters.“ (Anti-Dühring, MEW Bd. 20 S. 253)

Deutsches Sprichwort: „Wie die Arbeit, so der Lohn.“

Max Weber:  „Niederer Lohn ist mit billiger Arbeit keineswegs identisch“ („Die protestantische Ethik und der Geist des Kapitalismus, 1920“

Weiterführende Links zu Lohn und Gehalt


Martin Wehrle: 30 Minuten Gehaltserhöhung (Hörbuch)


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Mit den Beiträgen will ich helfen, anhand ausgewählter Beiträge besser zu verstehen, "was die Welt im Innersten zusammenhält"

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