Lässt sich ein Ausgleichsanspruch für Handelsvertreter nach § 89b HGB mit einer Abfindung für Angestellte vergleichen? Vorsicht: Vermeiden Sie diese Fallen!
Was ist ein Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB für Handelsvertreter?
Handelsvertreter können bei Beendigung ihrer Tätigkeit für ein Unternehmen gemäß § 89b Handelsgesetzbuch (HGB) einen Ausgleichsanspruch gelten machen. Nicht selten wird dieser Anspruch von ihnen mit einer Abfindung gleichgesetzt, wie sie Angestellte im Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erhalten können.
Tatsächlich gibt es einige Übereinstimmungen. Dennoch sollten Handelsvertreter in Ihrer Planung rechtzeitig die Unterschiede zwischen einem Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB und einer Abfindung berücksichtigen, um nicht ein einige Fallen zu tappen.
Mit dem Ausgleichsanspruch sollen Handelsvertreter eine zusätzliche Vergütung für Dienstleistungen erhalten, die während der Vertragsdauer erbracht und noch nicht abgegoltenen sind. Denn mit ihrer Tätigkeit haben sie dem Unternehmen, für das sie tätig waren, einen Vorteil verschafft. Der Vorteil besteht darin, dass nach Vertragsende das Unternehmen den von den Handelsvertretern geschaffenen Kundenstamm nutzt. Deshalb gilt der Ausgleichsanspruch als Gegenleistung für geleistete Dienste, für die die Handelsvertreter nach Vertragsende keine ihrer Leistung entsprechende Vergütung mehr erhalten.
Wie steht das genau im Gesetz?
Handelsgesetzbuch § 89b
„(1) Der Handelsvertreter kann von dem Unternehmer nach Beendigung des Vertragsverhältnisses einen angemessenen Ausgleich verlangen, wenn und soweit
- der Unternehmer aus der Geschäftsverbindung mit neuen Kunden, die der Handelsvertreter geworben hat, auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses erhebliche Vorteile hat und
- die Zahlung eines Ausgleichs unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der dem Handelsvertreter aus Geschäften mit diesen Kunden entgehenden Provisionen, der Billigkeit entspricht…
(2) Der Ausgleich beträgt höchstens eine nach dem Durchschnitt der letzten fünf Jahre der Tätigkeit des Handelsvertreters berechnete Jahresprovision oder sonstige Jahresvergütung…
(4) Der Anspruch kann im voraus nicht ausgeschlossen werden. Er ist innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Vertragsverhältnisses geltend zu machen.
(5) Die Absätze 1, 3 und 4 gelten für Versicherungsvertreter … Die Vorschriften der Sätze 1 und 2 gelten sinngemäß für Bausparkassenvertreter.“
Handelsgesetzbuch (HGB) § 89b
Welche Vorteile können Sie aus Ihrem Wissen über einen Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB ziehen?
Eine Ausgleichszahlung für Handelsvertreter beruht auf einem Rechtsanspruch gem. § 89b HGB und erfolgt als Abgeltung für bereits geleistete (vergangene) Tätigkeit und den Vorteil, den der Vertragspartner aus dieser Leistung in den nächsten Jahren ziehen kann. Darin unterscheidet sich der Ausgleichsanspruch grundlegend von einer Abfindung für Angestellte. Eine „echte“ Abfindung für Arbeitnehmer ist eine Entschädigung für entgehende (zukünftige) Einnahmen. Arbeitnehmer haben vom Grundsatz her in Deutschland auch einen Anspruch auf Abfindung gibt es nur in wenigen Fällen.
Das Vertragsverhältnis zwischen dem Handelsvertreter und dem Unternehmen endet durch
- Auslaufen des Vertrages
- ordentliche oder außerordentliche Kündigung eines Vertragspartners
- im gegenseitigen Einvernehmen
- Krankheit, Erreichen des Pensionsalters oder Tod des Handelsvertreters.
Je nach Grund für die Beendigung des Vertragsverhältnisses kann der Zeitpunkt einer Ausgleichzahlung grundsätzlich frei vereinbart werden – wie für eine Abfindung.
Allerdings entsteht der Anspruch auf die Ausgleichszahlung nicht unabhängig vom tatsächlichen Ende des Vertragsverhältnisses. Denn die Ausgleichszahlung stellt rechtlich eine nach HGB § 266 (2) bilanzierungspflichtige Forderung dar und ist deshalb – im Gegensatz zu einer Abfindung – dem laufenden Gewinn zuzuordnen und zu aktivieren (siehe auch BFH-Urteil vom 09.02.2011 IV R 37/08).
Was sollten Sie zum Ausgleichsanspruch gem. § 89b HGB beachten, um keinen Schaden zu erleiden?
- Ein Ausgleichsanspruch entsteht dem Grunde nach mit dem Ende des Vertragsverhältnisses und ist als Forderung dem laufenden Gewinn zuzurechnen und zu aktivieren. Die Beendigung des Vertragsverhältnisses sollte deshalb rechtzeitig in der Gewinnplanung berücksichtigt werden. So kann es beispielsweise aus steuerlichen Gründen vorteilhaft sein, dass Vertragsverhältnis in die ersten Monate eines Kalenderjahres zu legen oder in ein Kalenderjahr, in dem ein niedriger Gewinn erwartet wird.
- Weil eine Ausgleichszahlung gemäß § 89b HGB zu aktivieren ist, die Höhe sich jedoch aus dem Rohausgleich ergibt und aufgrund der Billigkeitsklausel laut § 89b (1) Nr. 3 gekappt wird, weicht der bilanzierte Wert der Forderung möglicherweise mehr oder weniger von der endgültigen Zahlungshöhe ab. (Den Ausgleichsanspruch können Sie hier kalkulieren.)
- Um den Ausgleichsanspruch zu erhalten, ist er innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Vertragsverhältnisses geltend zu machen.
- Der Ausgleichsanspruch ist nach § 89b (4) HGB nicht abdingbar. Deshalb können Handelsvertreter mit einer gewissen Sicherheit die Zahlung kalkulieren – zweifellos ein exklusiver Vorteil gegenüber einer Abfindung für Arbeitnehmer.
- Ein Ausgleichsanspruch gemäß § 89b HGB stellt steuerlich keinen Veräußerungsgewinn im Sinne des Einkommensteuergesetzes (EStG) dar. Deshalb fällt er nicht unter die Steuerermäßigung nach § 34 (3), kann aber unter die Steuerermäßigung nach § 34 (1) EStG fallen.
- Insoweit der Ausgleichsanspruch zum Gewerbeertrag gehört und als letzter laufender Geschäftsvorfall des Gewerbebetriebs des Handelsvertreters zu werten ist, unterliegt der Ausgleichsanspruch auch der Gewerbesteuer (BFH-Urteil vom 26.3.1969, I R 141/66).
- Erbringt der Handelsvertreter umsatzsteuerpflichtige Leistungen, so gilt die Ausgleichszahlung nach § 89b HGB nicht als Schadenersatz, sondern als Gegenleistung des Unternehmens für erlangte Vorteile aus der Tätigkeit des Handelsvertreter. Sie stellt deshalb einen umsatzsteuerpflichtige Leistung dar (Abschnitt 1.3 Absatz 12 Umsatzsteuer-Anwendungserlass).
Wie denken andere über den Ausgleichsanspruch gem. § 89b HGB?
FG Schleswig-Holstein: Der Ausgleichsanspruch für die abgegebenen Versicherungsbestände iim Sinne des § 89b HGB und der Ausgleich für entgehende Provisionen sind nicht als einheitliche Entschädigung anzusehen. Provisionsausgleichszahlung sind nicht als außerordentliche Einkünfte im Sinne des § 34 Abs. 1 und 2 EStG ermäßigt zu versteuern. (Mitteilung des FG Schleswig-Holstein vom 25.6.2013, LEXinform 0439881).