Steuern sparen wollen viele. Doch Steuersparmodelle sind dafür kaum noch geeignet. Auch Steuerstundungsmodelle wurden per Gesetz weitgehend eingeschränkt.
Was heißt „Steuerstundungsmodell“?
Steuern sind an den Staat zu zahlende Abgaben ohne konkrete Gegenleistung. Für ausgewählte, staatlich gewünschte Investitionen wie beispielsweise Immobilien unter Denkmalschutz oder in Sanierungsgebieten, aber auch bestimmte Altersvorsorgeformen gewährt der Staat Steuerstundungen. Das heißt: Wenn Sie Geld in eine solche steuerlich begünstigte Anlage investieren, verzichtet der Staat (vorübergehend) auf einen Teil der ihm zustehenden Steuern. Im günstigen Fall können diese Steuerstundungen tatsächlich zu einer Steuerersparnis führen. Über diese Steuerbegünstigung hinaus bietet Ihnen Ihre Beteiligung die zusätzliche Chance, dass Sie mit den Einnahmen aus diesen Beteiligungen oder mit deren Wertsteigerung Ihr privates Vermögen vermehren.
Wenn diese Anlageformen bzw. Beteiligungen vom Initiator nicht individuell für einzelne Anleger, sondern modellhaft für Anlegergruppen gestaltet werden, so handelt es sich um „Steuerstundungsmodelle„.
Mit der Änderung des Einkommensteuergesetzes wurden seit November 2005 die Bedingungen, unter denen solche Steuerstundungsmodelle genutzt werden können, stark eingeschränkt:
- Die steuerlichen Verluste in einer Einkunftsart können nur noch mit Gewinnen in der selben Einkunftsart verrechnet werden.
- Das gilt unabhängig davon, mit welchen gesetzlichen Vorschriften diese steuerlichen Verluste begründet werden.
- Diese Einschränkung gilt dann, wenn die Anfangsverluste höher als 10 Prozent des Eigenkapitals betragen.
Wie steht das genau im Gesetz?
„§ 15b Verluste im Zusammenhang mit Steuerstundungsmodellen
(1) Verluste im Zusammenhang mit einem Steuerstundungsmodell dürfen weder mit Einkünften aus Gewerbebetrieb noch mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden; sie dürfen auch nicht nach § 10d abgezogen werden. Die Verluste mindern jedoch die Einkünfte, die der Steuerpflichtige in den folgenden Wirtschaftsjahren aus derselben Einkunftsquelle erzielt. § 15a ist insoweit nicht anzuwenden.
(2) Ein Steuerstundungsmodell im Sinne des Absatzes 1 liegt vor, wenn auf Grund einer modellhaften Gestaltung steuerliche Vorteile in Form negativer Einkünfte erzielt werden sollen. Dies ist der Fall, wenn dem Steuerpflichtigen auf Grund eines vorgefertigten Konzepts die Möglichkeit geboten werden soll, zumindest in der Anfangsphase der Investition Verluste mit übrigen Einkünften zu verrechnen. Dabei ist es ohne Belang, auf welchen Vorschriften die negativen Einkünfte beruhen.
(3) Absatz 1 ist nur anzuwenden, wenn innerhalb der Anfangsphase das Verhältnis der Summe der prognostizierten Verluste zur Höhe des gezeichneten und nach dem Konzept auch aufzubringenden Kapitals oder bei Einzelinvestoren des eingesetzten Eigenkapitals 10 Prozent übersteigt.“
Einkommensteuergesetz (EStG) § 15b
Welche Vorteile können Sie aus Ihrem Wissen um Steuerstundungsmodelle ziehen?
Nicht nur Steuersparmodelle, auch Steuerstundungsmodelle bieten Ihnen in 2 Fällen Vorteile:
- Sie können davon ausgehen, dass Sie dann, wenn die gestundeten Steuern fällig werden, einem niedrigeren Steuersatz unterliegen.
- Sie erreichen darüber hinaus nach Steuern und Inflation gegebenenfalls einen Vermögenszuwachs mit Ihrer Beteiligung.
Der Bundesfinanzhof hat mit seinen Entscheidungen Az VIII R 7/13 und Az IV R 7/16 ausdrücklich klargestellt, dass nicht jede Steuergestaltung unter den Gestaltungsmissbrauch fällt. Die Umsetzung einer vom Steuerpflichtigen selbst oder dem in seinem Auftrag tätigen Berater entwickelte oder modifizierte und individuell angepasste Steuergestaltung führt nicht zu einem „vorgefertigten Konzept“ und ist deshalb nicht steuerschädlich.
Was sollten Sie beachten, um keinen Schaden durch Steuerstundungsmodelle zu erleiden?
Sie sollten vor allem auf die Gewinnchance achten – der Steuervorteil kann nur das Sahnehäubchen sein. Denn die steuerlichen Verluste können bei Steuerstundungsmodellen im Sinne des § 15b ja nur mit Gewinnen in derselben Einkunftsart verrechnet werden. Ohne Gewinne bleiben Sie auf den Verlusten sitzen.
Individuelle Steuergestaltungen sind nicht mit einem vorgefertigten Konzept zu vergleichen. Deshalb kann das Verlustverrechnungsverbot für Steuerstundungsmodelle nach § 15b EStG nicht greifen.
Sofern daher bei Steuergestaltungen nicht aus anderen Gründen ein Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten im Sinne des § 42 der Abgabenordnung vorliegt, sind diese zulässig.
Wie denken andere über „Steuersparmodelle“?
Stefan Loipfinger: „Die vermeintlich attraktivsten Steuervorteile nützen aber am Ende nichts, wenn das wirtschaftliche Konzept dahinter nicht funktioniert.“
Peter-Georg Wagner: „Die Sanierung von unter Denkmalschutz stehenden Immobilien bietet Anlegern in Deutschland eine der letzten verbliebenen Möglichkeiten, ihre Steuerlast deutlich zu verringern“.
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