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Februar 10, 2016

Massenentlassung – was müssen Arbeitgeber beachten?

Gastbeitrag von Rechtsanwalt Thomas Pavel

Die Entlassung der Mitarbeiter eines Betriebes kann nicht in jedem Fall alleine vom Unternehmen bestimmt und entschieden werden. Je nach Ausmaß der Entlassungen ist es notwendig, dass diese der Bundesagentur für Arbeit mitgeteilt werden. Damit das Unternehmen keine rechtlichen Probleme riskiert, sind einige Vorschriften einzuhalten. Dabei gilt es speziell bei Massenentlassungen, die Auflagen der Arbeitsagentur zu erfüllen und so eventuellen Klagen von Arbeitnehmern vorzubeugen.

Definition Massenentlassung

Bei der Planung von Kündigungen ist zu wissen, ab wann eine Häufung von Entlassungen als Massenentlassung zu werten ist. Dabei wird nicht auf einen festen Prozentsatz geachtet. Die Einteilung erfolgt vielmehr durch eine Staffelung, bei der die Betriebsgröße entsprechend der Mitarbeiterzahl gewertet wird. Durchschnittlich liegt die Höhe der Entlassungen bei 10 Prozent, teilweise bei mindestens 20 Prozent. Betroffen von der Meldepflicht sind Betriebe erst ab 20 Mitarbeitern.

Vorschriften der Arbeitsagentur

Die Bundesagentur für Arbeit hat klare Vorschriften, die seitens der Unternehmen zu erfüllen sind und somit eine frühzeitige Planung und Handlung voraussetzen. Grundsätzlich gilt, dass Massenentlassungen bei der Arbeitsagentur gemeldet werden müssen. Bei der schriftlichen Meldung muss u. a. Auskunft über

Meldepflicht bei Massenentlassung

gegeben werden. Für die Bearbeitung und die Überprüfung ist ebenfalls der Grund für die Entlassung der Mitarbeiter anzugeben. Häufig sind es wirtschaftliche und somit finanzielle Faktoren, die zu diesem Schritt zwingen. Durch diese Mitteilung erhofft sich die Bundesagentur für Arbeit eine schnellere Vermittlung der Personen, da bereits im Vorfeld die Sachlage bekannt ist.

Handlungsbedarf der Unternehmen

Das Einhalten der Vorschriften und Fristen ist das A und O, wenn Entlassungen vorgenommen werden müssen. Dabei gilt es nicht nur, die Arbeitsagentur entsprechend zu informieren, sondern auch das eigene Personal. Bei den Arbeitnehmern müssen die Betriebe die Kündigungsfristen einhalten und je nach Vertrag und Beschäftigungsdauer eine Zahlung zur Entschädigung vornehmen. Die Vorschriften und das Ausfüllen des Antrags auf Massenentlassung sind umfangreich und bergen dementsprechend ein recht großes Potenzial für rechtliches Vorgehen gegen das Unternehmen aufgrund von falschen und/oder fehlenden Informationen. Selbst wenn es nicht vorgeschrieben ist, empfiehlt es sich – für ein auch zukünftiges, gutes Arbeitsklima – dass Unternehmen den Betriebsrat informieren. Rechtlich gesehen hat der Betriebsrat kein Mitspracherecht, kann jedoch bei der Entscheidung zwischen den Arbeitnehmern und dem Arbeitgeber vermitteln. Die familiären Verhältnisse sollten bei der Entscheidung für die Entlassung ebenso einfließen wie die Fähigkeiten und die Betriebszugehörigkeit des Mitarbeiters.

Professionelle Hilfe verhindert Probleme

Erfolgt die Meldung, die deutlich vor dem Ausstellen der Kündigungen erfolgen muss, nicht rechtzeitig, können die ersten Probleme auftreten. Um diese von Grund auf zu vermeiden, bietet es sich an, sich an Dritte zu wenden, die sich mit dieser Thematik befassen und auf dem aktuellen Stand sind. Rechtsbeistand ist sowohl im Vorfeld und während der Kündigungsphase als auch später im Falle einer Klage vor Gericht von Vorteil. Nähere Informationen und Unterstützung durch Fachanwälte sind hilfreich, denn die Anwälte nehmen von Anfang bis Ende eine beratende Funktion ein. Sie helfen beim Ausfüllen und Einreichen der Unterlagen sowie der Ausstellung der Kündigungen und stehen bei eventuellen Problemen zur Seite. Oft ist es ausreichend, wenn die Unternehmen verständlich erklärt bekommen, welche Schritte einzuleiten und welche Vorschriften zu beachten sind, um schwerwiegende Folgen zu vermeiden.

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Thomas Schulze


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