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Dezember 22, 2020

Maske weg, Job weg? – Fragen zum Arbeitsrecht

Maske weg, Job weg? – welche Möglichkeiten haben „Arbeitnehmer“, wenn im Betrieb die Maskenpflicht durchgesetzt wird. Droht vielleicht sogar die Kündigung bei Verstößen?

Maske tragen oder verweigern?

Tina Romdhani von den Klagepaten spricht mit dem erfahrenen Rechtsanwalt für Arbeitsrecht Elmar Becker zu Themen, die aktuell sehr viele von uns betreffen: Inweiweit kann mich mein Chef zwingen, bei der Arbeit eine Maske zu tragen? Droht mir die Kündigung, wenn ich die Maske verweigere? Diese und weitere Fragen werden heute beantwortet.

Ergänzend zum Arbeitsrecht:

RKI: Infektionsschutzmaßnahmen (Stand: 14.1.2021):

„Beim bestimmungsgemäßen Einsatz von FFP2-Masken muss eine arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung im Voraus angeboten werden, um durch den erhöhten Atemwiderstad entstehende Risiken für den individuellen Anwender medizinisch zu bewerten…

Gemäß Vorgaben des Arbeitsschutzes ist die durchgehende Tragedauer von FFP2-Masken bei gesunden Menschen begrenzt (siehe Herstellerinformationen, i.d.R. 75 Minuten mit folgender 30-minütiger Pause), um die Belastung des Arbeitnehmers durch den erhöhten Atemwiderstand zu minimieren. Bedingt durch den zweckbestimmten, zielgerichteten Einsatz sind keine Untersuchungen zu den gesundheitlichen, ggf. auch langfristigen Auswirkungen der Anwendung von FFP2-Masken außerhalb des Gesundheitswesens z.B. bei vulnerablen Personengruppen oder Kindern verfügbar. Bei Gesundheitspersonal sind Nebenwirkungen wie z.B. Atembeschwerden oder Gesichtsdermatitis infolge des abschließenden Dichtsitzes beschrieben. Beim Einsatz bei Personen mit z.B. eingeschränkter Lungenfunktion oder älteren Personen sind gesundheitliche Auswirkungen nicht auszuschließen.

Die Anwendung durch Laien, insbesondere durch Personen, die einer vulnerablen Personengruppe angehören (z.B. Immunsupprimierte) sollte grundsätzlich nur nach sorgfältiger Abwägung von potentiellem Nutzen und unerwünschten Wirkungen erfolgen. Sie sollte möglichst ärztlich begleitet werden, um über die Handhabung und Risiken aufzuklären, einen korrekten Dichtsitz zu gewährleisten, die für den Träger vertretbare Tragedauer unter Berücksichtigung der Herstellerangaben individuell festzulegen und gesundheitliche Risiken/Folgen zu minimieren. Weiterhin sollten FFP2-Masken grundsätzlich nicht mehrfach verwendet werden, da es sich i.d.R. um Einmalprodukte handelt.“

Nachtrag vom 27.01.2021:

Nach der Beratung der Bundeskanzlerin und der Ministerpräsidenten der Länder (einem Gremium, dass lt. Grundgesetz gar nicht existiert) wurde die Pflicht zum Tragen von medizinischen Masken im ÖPNV und Einzelhandel beschlossen. Daraufhin hat das RKI auch seine Gesundheits-„Empfehlungen“ an der politischen Entscheidung ausgerichtet. In der oben zitierten Version galt noch:

„In den ‚Empfehlungen der BAuA und des ad-Hoc AK ‚Covid-19′ des ABAS zum Einsatz von Schutzmasken im Zusammenhang mit SARS-CoV-2‘ werden FFP2-Masken nicht zur privaten Nutzung empfohlen.“

In der Version vom 22.01.2021 ist diese Aussage nicht mehr zu finden. Zumindest ist noch der Hinweis vorhanden, dass bei „Anwendung von FFP2-Masken durch Laien“  sichergestellt sein, dass „die individuelle gesundheitliche Eignung sichergestellt ist“.

Im „Arbeitskontext“ gilt deshalb nach Empfehlung des RKI:

„Deswegen sollte vor dem Tragen eine arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung angeboten werden, um Risiken für den Anwender individuell medizinisch zu bewerten. Gemäß den Vorgaben des Arbeitsschutzes ist die durchgehende Tragedauer von FFP2-Masken bei gesunden Menschen begrenzt (siehe Herstellerinformationen, in der Regel 75 Minuten mit folgender 30-minütiger Pause).“

Und was ist außerhalb des „Arbeitskontextes“?

Beim Einsatz von FFP2-Masken bei Personen mit z.B. eingeschränkter Lungenfunktion oder älteren Personen sind negative gesundheitliche Auswirkungen nicht auszuschließen. Das Tragen von FFP2-Masken durch Personen, die einer Risikogruppe angehören, sollte möglichst ärztlich begleitet werden, um einen korrekten Dichtsitz zu gewährleisten. Die Anwender*innen sollten über das korrekte und ggf. einmalige Tragen, die Handhabung und die Risiken aufgeklärt werden.“

Die Deutsche Gesellschaft für Krankenhaushygiene (DGKH) und die Gesellschaft für Hygiene, Umweltmedizin und Präventivmedizin (GHUP) kritisiert insbesondere die FFP2-Pflicht in Bayern und rät auf ihrer Website dazu, die bayerische Regelung einer kritischen Prüfung zu unterziehen.

Die Evidenzlage zu Mund-Nasen-Bedeckungen – SINN ODER UNSINN? SCHUTZ ODER GEFAHR?

Maskenpflicht: Gift im Gesicht

 

 

Nachtrag vom 06.02.2021:

Steuergelder, versunken im Ozean der Blödheit

 

Aus der Great Barrington Erklärung vom 04.10.2020:

„Als Epidemiologen für Infektionskrankheiten und Wissenschaftler im Bereich des öffentlichen Gesundheitswesens haben wir ernste Bedenken hinsichtlich der schädlichen Auswirkungen der vorherrschenden COVID-19-Maßnahmen auf die physische und psychische Gesundheit und empfehlen einen Ansatz, den wir gezielten Schutz (Focused Protection) nennen…“

Mehr Informationen:

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Thomas Schulze


Mit den Beiträgen will ich helfen, anhand ausgewählter Beiträge besser zu verstehen, "was die Welt im Innersten zusammenhält"

Ihr Thomas Schulze

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