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Mai 31, 2023

Kindertag – Kindergeld – Kinderfreibetrag

Kinder benötigen den besonderen Schutz der Gesellschaft. Kindergeld und Kinderfreibetrag sichern jedoch nicht einmal das Existenzminimum.

Kindertag und Schutz unserer Kinder

„Wo Kinder sind, da ist ein goldenes Zeitalter.“ (Novalis)

Wie viele Menschen in unserer Gesellschaft würden diese Aussage heute noch unterschreiben? Eltern und Großeltern sorgen sich zwar immer noch oft um die nachfolgenden Generationen – aber Staat und Gesellschaft? Welche Unterstützung und Förderung genießen Eltern und Kinder?

Hierzu ein paar Informationen und Tipps:

Wer weiß schon, dass die Türkei seit 1921 als erstes Land einen Kindertag als offiziellen Feiertag einführte?

Die Rechte und besonderen Bedürfnisse der Kinder stehen besonders am Kindertag, Weltkindertag, Internationalen Kindertag oder Internationalen Tag des Kindes in über 145 Staaten der Welt im Mittelpunkt der Öffentlichkeit.

In den ostdeutschen Bundesländern wird der „Internationale Kindertag“ wie in der DDR üblich am 01. Juni begangen. In den übrigen Bundesländern am „Weltkindertag“ am 20.September.

Doch darüber hinaus? Auch die Bertelsmann-Stiftung stellte wiederholt fest:

„Kinder- und Jugendarmut bleibt ein ungelöstes Problem in Deutschland. Mehr als jedes fünfte Kind und jeder vierte junge Erwachsene ist von Armut bedroht. In absoluten Zahlen bedeutet das: Knapp 2,9 Millionen Kinder und Jugendliche sowie 1,55 Millionen junge Erwachsene im Alter von 18 bis 25 Jahren galten 2021 als armutsgefährdet.“

Kinder

Die „Kindergrundsicherung“ in Form des Kindergeldes und ergänzender Leistungen gem. SGB II sichern nicht einmal die Kosten für das Existenzminimum der Kinder und Jugendlichen.

Mit dem Modell eines „Teilhabeentgelds“  soll das Problem teilweise gelöst werden.

Den Berechnungen des ifo zufolge wären, je nach Ausgestaltung, Ausgaben von 10 bis 24 Milliarden Euro pro Jahr erforderlich.

Nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG) § 2 und nach dem Einkommensteuergesetz gilt als Kind

  • wer das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat;
  • wer das 18., jedoch noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat, nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und bei einer Agentur für Arbeit im Inland als Arbeitssuchender gemeldet ist;
  • wer noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat und für einen Beruf ausgebildet wird oder sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten befindet oder eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann oder einen freiwilligen Dienst gem. BKGG leistet sowie
  • wer bereits vor Vollendung des 25. Lebensjahres aufgrund einer körperlichen, geistigen oder seelischen Erkrankung gehindert wurde, sich selbst zu unterhalten

Die leiblichen oder Stiefkinder müssen allerdings im Haushalt der unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen „bezugsberechtigten“ Person leben. Das gilt auch für Eltern aus einem EU-Staat. Andere ausländische Staatsangehörige müssten eine Aufenthaltsberechtigung oder -erlaubnis haben.

Das Kindergeld beträgt gem. § 6 BKGG für jedes Kind 250 Euro monatlich. Hinzu kommen kann gem. § 6 BKGG ein Kinderzuschlag.

Während einer längerfristigen Erkrankung des Kindes innerhalb der Ausbildung steht den Eltern kein Kindergeld zu. Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofes (BFH) von 15.12.2021 – III R 43/20 werden stattdessen Steuervorteile gem. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG gewährt.

Kinderfreibetrag und Freibetrag für den Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf

Oft werden die steuerlichen Freibeträge für Kinder als Familienförderung dargestellt. Doch dabei handelt es sich nicht um eine Förderung, sondern um die Umsetzung des verfassungsrechtlich zwingenden Besteuerungsverbots. Darauf verweist u. a. auch der Familienbund der Katholiken:

„Die oft geäußerte Kritik, er fördere besserverdienende Familien stärker als Geringverdienende und führe zu einer sozial ungerechten Umverteilung von Mitteln, übersieht aus Sicht des Familienbundes diese Zusammenhänge. Es verlangt vielmehr das Grundgesetz, dass das Existenzminimum eines Kindes sorgsam zu bemessen und steuerlich freizustellen ist – unabhängig davon, ob die Eltern arm oder reich sind.“

Doch gerade wenn es um das von Arm und Reich unabhängige Existenzminimum geht, ist schwer nachzuvollziehen, warum dann die Freibeträge eine höhere finanzielle Wirkung haben, je höher des steuerpflichtige Einkommen ist.

Gem. EStG § 32 (6) wird bei der Veranlagung zur Einkommensteuer im Jahr

„für jedes zu berücksichtigende Kind des Steuerpflichtigen ein Freibetrag von 3 012 Euro für das sächliche Existenzminimum des Kindes (Kinderfreibetrag) sowie ein Freibetrag von 1 464 Euro für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes vom Einkommen abgezogen.“

Bei zusammenveranlagten Ehegatten mit gemeinsamen Kindern verdoppeln sich die Beträge.

Für Alleinerziehende mit einem Kind im Haushalt gibt es zudem gem EStG § 24b einen Entlastungsbetrag im Kalenderjahr in Höhe von 4 260 Euro. Für jedes weitere Kind erhöht sich der Betrag um 240 Euro. Allerdings darf keine andere, volljährige Person mit im Haushalt der Alleinerziehenden leben (Ausnahme: eigene Kinder).

Die Kindergrundsicherung ist nach derzeitiger Auffassung des Bundesfinanzministers allerdings „zu teuer“. Die Erhöhung des Kindergelds auf 250€ soll vorläufig ausreichen. Doch wieviel davon kommt bei den Familien und Alleinerziehenden an?

Beim Bürgergeld werden die 250 € verrechnet! Ebenso werden bei Alleinerziehenden die Unterhaltszahlungen mit dem Kindergeld verrechnet. Kritiker verweisen darauf:

Das System benachteiligt damit gezielt alleinstehende Eltern und Familien, die bereits Geringverdiener sind und auf Sozialleistungen angewiesen sind.“

Deshalb rufen sie zu Mitzeichnung einer Petition auf:

Stoppt Lindners Blockade der Kindergrundsicherung

Weitere steuerliche Vergünstigungen

Als Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen können zusätzlich steuerlich anerkannt werden:

  • zwei Drittel der Aufwendungen, höchstens 4 000 Euro je Kind, für Dienstleistungen zur Betreuung eines zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehörenden Kindes bis zum vollendeten 14. Lebensjahr – EStG § 10 (1) Nr. 5;
  • 30 Prozent des Entgelts, höchstens 5 000 Euro für dessen Besuch einer Schule in freier Trägerschaft oder einer überwiegend privat finanzierten Schule, mit Ausnahme des Entgelts für Beherbergung, Betreuung und Verpflegung – EStG § 10 (1) Nr. 9;
  • ein Ausbildungsfreibetrag gem. EStG § 33a (2) in Höhe von 1 200 Euro zur Abgeltung des Sonderbedarfs eines sich in Berufsausbildung befindenden, auswärtig untergebrachten, volljährigen Kindes.

Steuern sparen für Arbeitnehmer...Einige Gestaltungsmöglichkeiten dieser gesetzlichen Regelungen werden auch im Ratgeber „Steuern sparen für Arbeitnehmer – nach dem Job“ für 2022 erläutert.

Besteht altersbedingt kein Anspruch auf Kindergeld mehr (beispielsweise bei studierenden Kindern nach vollendetem 25. Lebensjahr), können gem. EStG § 33a (1) Unterhaltsleistungen bis zur Höhe des Grundfreibetrages steuerlich geltend gemacht werden.

Sehr hilfreich für Kinder können auch steuerfreie Einnahmen der Eltern sein. So können beispielsweise gem. EStG § 3 Nr. 33 zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn Leistungen des Arbeitgebers zur Unterbringung und Betreuung von nicht schulpflichtigen Kindern in Kindergärten oder vergleichbaren Einrichtungen steuerfrei sein.

Schließlich können wir alle auch mit Zuwendungen (Spenden) an gemeinnützige, kirchliche und mildtätige Vereinigungen Kinder fördern und diese wiederum steuerentlastend geltend machen.

Wie wäre es, gerade anlässlich der genannten Feiertage Kindern zu helfen?


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Thomas Schulze


Mit den Beiträgen will ich helfen, anhand ausgewählter Beiträge besser zu verstehen, "was die Welt im Innersten zusammenhält"

Ihr Thomas Schulze

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