Entgeltfortzahlungsgesetz – was „Arbeitnehmer“ zu Krankschreibung und Fehltagen wissen sollten, um Nachteile zu vermeiden
Entgeltfortzahlungsgesetz – Schutz für Arbeitnehmende
(djd). Genau 14,6 Arbeitstage, umgerechnet fast drei Wochen, fehlte laut Statista im Jahr 2021 durchschnittlich jeder „Arbeitnehmer“ aus Krankheitsgründen. Dieser Wert liegt im langfristigen Trend. So alltäglich eine Erkrankung ist, so groß sind bei vielen die Fragen: Reicht eine telefonische Krankschreibung aus, kann der Chef schon ab dem ersten Krankheitstag ein ärztliches Attest verlangen und was ist, wenn das Kind erkrankt?
Krankmeldung noch am ersten Tag
Den gelben Schein vom Arzt gibt es üblicherweise nur nach einem persönlichen Besuch in der Praxis. Diese Regel wurde im Rahmen der „Corona-Maßnahmen“ mehrfach vom Gesetzgeber ausgesetzt.
Bei leichten Atemwegserkrankungen sind seit August 2022 wieder telefonische Krankschreibungen durch den Mediziner für bis zu sieben Tage möglich. „Wie lange diese Sonderregelung über den Winter hinweg verlängert wird, lässt sich nicht mit Sicherheit sagen. Betroffene sollten sich daher im Fall einer Erkrankung bei ihrer Krankenkasse oder in der Praxis informieren“, rät Rainer Knoob von der unabhängigen Arbeitnehmervertretung AUB e. V.
Ein weiteres Prinzip gelte aber unverändert: Wer krank ist, muss dies direkt am ersten Tag dem Arbeitgeber melden – am besten rechtzeitig noch vor dem regulären Dienstbeginn.
Die Rechtsgrundlage dafür ist im Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG) § 5 (1) enthalten:
„Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen.“
Wenn das Kind erkrankt
Als Faustregel gilt, dass für eine Krankheitsdauer von bis zu drei Arbeitstagen eine Information durch den Arbeitnehmenden ausreicht. Spätestens ab dem vierten Tag ist zeitnah ein ärztliches Attest, die sogenannte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU), vorzulegen. Auch dafür ist die Rechtsgrundlage das EntgFG § 5 (1):
„Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, hat der Arbeitnehmer eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens an dem darauffolgenden Arbeitstag vorzulegen.“
In einem Urteil hat allerdings das Bundesarbeitsgericht (Az. 5 AZR 886/11) entschieden, dass Chefs die Bescheinigung schon vorher verlangen können. Im Leitsatz heißt es dazu:
„Die Ausübung des dem Arbeitgeber nach § 5 Abs. 1 Satz 3 EFZG (juris: EntgFG) eingeräumten Rechts, von dem Arbeitnehmer die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer schon vom ersten Tag der Erkrankung an zu verlangen, steht im nicht gebundenen Ermessen des Arbeitgebers.“
„Wie die individuellen Fristen sind, hängt unter anderem vom Arbeits- und vom Tarifvertrag ab“, erläutert Knoob weiter. „Arbeitnehmende, die ihren Verpflichtungen rund um die Krankmeldung nicht nachkommen, haben schwerwiegende berufliche Konsequenzen zu fürchten.“
Gute Informationen schützen vor Ärger, unter www.aub.de etwa gibt es viele nützliche Tipps für Arbeitnehmende und Betriebsräte. Spezielle Regelungen gelten wiederum für Eltern von Kindern unter zwölf Jahren. Wenn diese erkranken und keine anderweitige Betreuung möglich ist, besteht Anspruch auf Kinderkrankengeld und Kinderkrankentage. Der Gesetzgeber hat im Rahmen der „Corona-Maßnahmen“ die zulässige Zahl für 2022 verdoppelt. Bei Elternpaaren sind es 30 Kinderkrankentage pro Elternteil, Alleinerziehende haben Anspruch auf 60 Tage.
Fazit
(djd). Genau 14,6 Arbeitstage, umgerechnet fast drei Wochen, fehlte laut Statista im Jahr 2021 durchschnittlich jeder „Arbeitnehmer“ in Deutschland aus Krankheitsgründen. Wichtig ist es, das Fehlen direkt am ersten Tag dem Chef zu melden, am besten rechtzeitig vor dem regulären Dienstbeginn. Als Faustregel gilt, dass für eine Krankheitsdauer von bis zu drei Arbeitstagen eine Information ausreicht. Spätestens ab dem vierten Tag ist zeitnah ein ärztliches Attest, die sogenannte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU), vorzulegen. „Arbeitnehmende, die ihren Verpflichtungen rund um die Krankmeldung nicht nachkommen, haben schwerwiegende berufliche Konsequenzen zu fürchten“, so Rainer Knoob von der unabhängigen Arbeitnehmervertretung. Unter www.aub.de etwa gibt es weitere ausführliche Informationen.
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