Juristische Nebenwirkungen
Mediziner, die ohne Bedacht impfen, können sich eine Schadensersatzforderung wegen Körperverletzung einhandeln. Exklusivabdruck aus „Corona-Impfung“.
von Beate Bahner
Beate Bahner setzte sich im April 2020 als eine der ersten Anwältinnen eindeutig und mit juristischen Argumenten gegen die Corona-Maßnahmen zur Wehr. Die Fachanwältin für Medizinrecht provozierte dadurch durchaus ungnädige Reaktionen der Staatsmacht. Die Popularität, die sie damals gewann, führte dazu, dass sehr viel Corona-Elend auf dem Schreibtisch ihrer Anwaltskanzlei landete. In diesem zweiten Teil einer kleinen Reihe mit Buchauszügen aus ihrem Spiegel-Bestseller „Corona-Impfung: Was Ärzte und Patienten unbedingt wissen sollten“ legt die Juristin dar, dass Ärzte, die sich dem herrschenden medizinischen Narrativ verschreiben, keineswegs automatisch auf der „sicheren Seite“ stehen.
2.1. Die Impfung basiert auf einem Behandlungsvertrag
Das Robert Koch-Institut (RKI) (1) fordert:
„Behandelnde Ärzte haben im Rahmen des Behandlungsvertrags mit ihren Patienten die rechtliche Pflicht, die Patienten oder die Eltern bzw. Sorgeberechtigten im Rahmen der vorgesehenen Routineuntersuchungen auf die Möglichkeit, Zweckmäßigkeit und Notwendigkeit indizierter Impfungen zum Schutz vor Infektionskrankheiten hinzuweisen. Zusätzlich haben sie die Pflicht, Patienten über die Folgen einer unterlassenen Impfung zu informieren. Diese Pflicht besteht unabhängig von der persönlichen ärztlichen Auffassung und möglichen subjektiven Bedenken oder Vorbehalten“ (2).
Die Beurteilung darüber, ob und inwieweit Impfungen gegen Infektionskrankheiten nicht nur „möglich“, sondern auch „indiziert“ und damit „notwendig“ sind, verbleibt freilich beim Arzt. Denn nur der Arzt ist aufgrund seines Fachwissens und der ihm obliegenden Pflicht, dieses stets auf dem aktuellen medizinischen Stand zu halten, hierfür kompetent.
Das Robert Koch-Institut weist gleichzeitig zu Recht auf die Notwendigkeit der Aufklärung hin:
„Die Aufklärung ist ein wichtiger Teil der ärztlichen Impfleistung. Die Aufklärungspflichten gegenüber zu impfenden Personen sind im ‚Gesetz zur Verbesserung der Rechte von Patientinnen und Patienten‘ (Patientenrechtegesetz) im Jahr 2013 neu geregelt worden (§ 630e BGB). Vor Durchführung einer Schutzimpfung ist es ärztliche Pflicht, die zu impfende Person oder den anwesenden Elternteil bzw. Sorgeberechtigten über die zu verhütende Krankheit und die Impfung aufzuklären, damit eine wirksame Einwilligungserklärung abgegeben werden kann“ (3).
Die Aufklärung sollte nach Ansicht des RKI in der Regel Informationen über folgende Punkte umfassen:
- die zu verhütende Krankheit und deren Behandlungsmöglichkeiten,
- den Nutzen der Impfung,
- die Kontraindikationen,
- die Durchführung der Impfung,
- den Beginn und die Dauer des Impfschutzes,
- das Verhalten nach der Impfung,
- mögliche unerwünschte Arzneimittelwirkungen und Impfkomplikationen,
- die Notwendigkeit und die Termine von Folge- und Auffrisch-Impfungen (4).
2.2. Zustandekommen des Behandlungsvertrags
Dem RKI ist in allem so weit zuzustimmen. Es wird sich jedoch zeigen, dass gerade bei Impfungen und speziell bei den neuartigen Corona-Impfungen Besonderheiten zu beachten sind, die Ärzte und Patienten unbedingt kennen müssen. Zwischen dem Arzt und seinem Patienten kommt auch im Zusammenhang mit der Impfung ein Behandlungsvertrag in der Form eines Dienstvertrags zustande. Der Behandlungsvertrag wird im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) wie folgt definiert:
„Durch den Behandlungsvertrag wird derjenige, welcher die medizinische Behandlung eines Patienten zusagt (Behandelnder), zur Leistung der versprochenen Behandlung, der andere Teil (Patient) zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet, soweit nicht ein Dritter zur Zahlung verpflichtet ist“ (5).
Voraussetzung für das Zustandekommen des Vertrags ist zunächst, dass Arzt und Patient einen hierauf gerichteten Willen zum Abschluss eines Behandlungsvertrags zum Ausdruck bringen. Eine solche Willenserklärung ist notwendiger Bestandteil eines jeden Rechtsgeschäfts.
Einer ausdrücklichen Erklärung, insbesondere einer schriftlichen Vereinbarung, bedarf es hierfür allerdings nicht. Ausreichend ist, dass der Patient durch schlüssiges Verhalten (zum Beispiel durch das Aufsuchen der Praxis oder des Impfzentrums) zu erkennen gibt, die Untersuchung und Behandlung, hier also die Impfung, durch den Arzt zu wünschen und der Arzt sodann entsprechende Maßnahmen der Behandlung ergreift.
Auch für die Impfung gegen COVID-19 wird zwischen Arzt und Patient ein Behandlungsvertrag geschlossen.
Inhalt des Behandlungsvertrags
Als Dienstleistung schuldet der Arzt dem Patienten eine medizinische Behandlung nach den Regeln der ärztlichen Kunst, kurz eine Behandlung lege artis, die dem anerkannten und gesicherten Stand der medizinischen Wissenschaft zum Zeitpunkt der Behandlung entspricht. Unter Behandlung in diesem Sinne ist die Heilbehandlung zu verstehen. Sie umfasst neben der Diagnose auch die Therapie und damit sämtliche Eingriffe und Behandlungen am Körper eines Menschen, um Krankheiten, Leiden, Körperschäden, körperliche Beschwerden oder seelische Störungen nicht krankhafter Natur zu verhüten, zu erkennen, zu heilen oder zu lindern (6).
Der Arzt schuldet dem Patienten ferner eine umfassende Aufklärung, die Sicherstellung seiner Einwilligung in die Behandlung und eine sachgerechte Organisation des Behandlungsablaufs.
Wegen der Komplexität der Vorgänge im menschlichen Körper, die durch den Menschen kaum beherrschbar ist, kann ein Erfolg der Behandlung allerdings nicht garantiert werden. Der Arzt wird daher lediglich zu einer fachgerechten Vornahme der Behandlung verpflichtet, schuldet aber grundsätzlich keinen Behandlungserfolg. Dies gilt freilich auch für die Impfung.
Neben den angesprochenen Hauptpflichten treffen den Arzt zudem eine Reihe von Nebenpflichten, wie die Dokumentationspflicht und die Pflicht zur Gewährung von Einsicht in die Krankenunterlagen. Der Behandlungsvertrag bildet zugleich die Grundlage für den Honoraranspruch des Arztes und darüber hinaus die rechtliche Anspruchsgrundlage für mögliche Schadens- und Schmerzensgeldansprüche des Patienten. Die Behandlung im Rahmen der Impfung ändert nichts an diesen rechtlichen Pflichten.
Die Besonderheiten einer Impfung
Die Besonderheiten einer Impfung bestehen darin, dass der Patient meist gesund und eben nicht behandlungsbedürftig ist. Es geht also einzig und allein darum, durch die Impfung eine mögliche Krankheit zu vermeiden oder eventuell auch nur, deren gesundheitliche Folgen zu mildern. Hierbei ist grundsätzlich abzuwägen, wie hoch einerseits das Risiko ist, diese Krankheit überhaupt zu erleiden und wie hoch sodann das Risiko eines gefährlichen oder gar tödlichen Verlaufs dieser Krankheit ist — und wie hoch andererseits die Risiken der Impfung sind.
Eine Impfung ist im Zweifel nie dringlich, sondern kann mit diesem Für und Wider sorgfältig geprüft und mit Ärzten, Familie und Freunden besprochen und abgewogen werden. Dies unterscheidet die Impfung fundamental von allen anderen ärztlichen Behandlungen, erst recht freilich von dringlichen Notfallbehandlungen, wie etwa bei Unfällen, Herzinfarkten, Schlaganfällen, Vergiftungen, Verbrennungen und ähnlichen schweren medizinischen Zwischenfällen (7).
Impfungen sind nie dringlich, denn sie werden den meist gesunden Menschen rein vorbeugend verabreicht.
Niemals sollten sich gesunde Menschen daher zu einer Impfung drängen lassen, sie sollten vielmehr eine wohlüberlegte Entscheidung treffen, was nur aufgrund einer entsprechend sorgfältigen Aufklärung durch den verantwortungsvollen Arzt möglich ist. Sowohl Patienten als auch Ärzte sollten hierbei durchaus auch solche Literatur zurate ziehen, die von der überwiegend impfenden Ärzteschaft möglicherweise nicht gelesen oder empfohlen wird (8). Das gilt ebenso für vorerkrankte und damit immungeschwächte Menschen, da nicht nur das Risiko der Krankheit, sondern genauso gut das Risiko der Impfung den Körper weiter schwächen kann. Gerade für diese Risikogruppen gibt es nämlich bislang meist keine aussagekräftigen Studien, insbesondere nicht für die Corona-Impfung (9).
Die Besonderheiten der Corona-Impfung
Die Besonderheit der Corona-Impfung mit den derzeit vier zugelassenen Impfstoffen besteht einerseits in dem erstaunlichen Druck, der bereits im April 2020 durch die Kanzlerin aufgebaut wurde und den Politik und Medien seitdem permanent ausüben. Merkel zufolge werde die Freiheit erst dann wiedererlangt, wenn die Impfung da sei und alle geimpft seien. Diese völlig neuen Äußerungen einer Kanzlerin, die zwar Physikerin, nicht jedoch Medizinerin ist, müssen befremden. Wie können Politiker wenige Wochen nach Beginn einer angeblichen Viruspandemie schon wissen, wie schwer oder wie tödlich diese neue Krankheit tatsächlich verläuft? Wie kann man schon so früh behaupten, nur eine Impfung helfe, wo es doch sonst gerade in Deutschland beste medizinische Versorgung gibt?
Wie kann es sein, dass in beispielloser Schnelligkeit von nur wenigen Monaten mehrere Impfstoffe im beschleunigten Verfahren zugelassen werden, wenn neue Arzneimittel sonst erst nach Jahren der klinischen Prüfung eventuell eine Zulassung erhalten? Wie kann es sein, dass Impfstoffe als „sicher“ angepriesen werden, obwohl weder Kurzzeitfolgen noch erst recht Langzeitfolgen hinreichend erfasst und evidenzbasiert entsprechend der bisherigen Kriterien geprüft und bewertet werden? Wie kann es sein, dass es ein „Impfangebot“ sogar für Schwangere und eine Impfempfehlung der Ständigen Impfkommission (STIKO) für schwer erkrankte Kinder gibt, obwohl gerade diese Gruppen an keiner einzigen Studie teilgenommen haben?
Die bundes- und weltweite Propaganda für eine völlig neuartige, erstmalig zum Einsatz kommende Impfung ist beispiellos und sollte aufhorchen lassen.
Diese Impfpropaganda hat eine völlig neue erschreckende Dimension erreicht und muss dazu ermahnen, sowohl die Corona-Krankheit selbst als auch die als „neue Freiheitsboten“ angepriesenen Impfstoffe sorgfältig unter die Lupe zu nehmen und selbstständig zu beurteilen. Denn nur dann ist eine „informierte Einwilligung“ in die Impfung möglich, nur dann weiß jeder Bürger, welche Risiken er unter Umständen für sich und vielleicht sogar seine Angehörigen in Kauf nimmt.
Die von der Regierung massiv forcierte Impfung auch von Kindern und Jugendlichen — in Kürze möglicherweise sogar schon von Kleinkindern ab 2 Jahren — ist angesichts der geringen Gefährdung der Kinder durch das SARS-CoV-2-Virus besonders kritisch zu betrachten. Denn es ist statistisch nachgewiesen, dass Kinder und Jugendliche fast nie schwer an Corona erkranken und es bislang fast keine Todesfälle bei unter 18-Jährigen gab — die meisten der Patienten waren vorerkrankt. Eine Studie der Ludwig-Maximilians-Universität München belegt zudem, dass Schulen beim Infektionsgeschehen nur eine untergeordnete Rolle spielen (10).
Gibt es also schon keinerlei Gefahr schwerer Krankheitsfolgen für Kinder und Jugendliche, dann gibt es auch keine Indikation zum Einsatz von Impfstoffen, deren gentechnisch veränderte Organismen noch nie beim Menschen eingesetzt wurden, deren Nutzen für diese Personengruppe nicht nachgewiesen ist, deren Risiken aber schon jetzt absehbar deutlich größer sind. Ärzte dürfen daher Minderjährige nicht impfen, die Einwilligung sowohl der Minderjährigen als auch der Eltern in eine nicht indizierte Impfung ist unwirksam, die Impfung würde daher in diesen Fällen eine Körperverletzung des Arztes darstellen (11).
Quellen und Anmerkungen:
(1) Das Robert Koch-Institut (RKI) ist ein Bundesinstitut im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Gesundheit. Das RKI ist die zentrale Einrichtung der Bundesregierung auf dem Gebiet der Krankheitsüberwachung und -prävention und damit auch die zentrale Einrichtung des Bundes auf dem Gebiet der anwendungs- und maßnahmenorientierten biomedizinischen Forschung. Die Kernaufgaben des RKI sind die Erkennung, Verhütung und Bekämpfung von Krankheiten, insbesondere der Infektionskrankheiten. Zu den Aufgaben gehört der generelle gesetzliche Auftrag, wissenschaftliche Erkenntnisse als Basis für gesundheitspolitische Entscheidungen zu erarbeiten. Vorrangige Aufgaben liegen in der wissenschaftlichen Untersuchung, der epidemiologischen und medizinischen Analyse und Bewertung von Krankheiten mit hoher Gefährlichkeit, hohem Verbreitungsgrad oder hoher öffentlicher oder gesundheitspolitischer Bedeutung. Das RKI berät die zuständigen Bundesministerien, insbesondere das Bundesministerium für Gesundheit (BMG), und wirkt bei der Entwicklung von Normen und Standards mit. Es informiert und berät die Fachöffentlichkeit sowie zunehmend auch die breitere Öffentlichkeit. Im Hinblick auf das Erkennen gesundheitlicher Gefährdungen und Risiken nimmt das RKI eine zentrale „Antennenfunktion“ im Sinne eines Frühwarnsystems wahr. https://www.rki.de/DE/Content/Institut/institut_node.html;jsessionid=C18BB7CA098DAAC1EB9A4C369BFF5B1E.internet122RISIKEN UND NEBENWIRKUNGEN FÜR ÄRZTE
(2) RKI, Epidemiologisches Bulletin, Nr. 34/2020, 20. August 2020, S. 25 m. w. N.
(3) RKI, Epidemiologisches Bulletin, Nr. 34/2020, 20. August 2020, S. 25
(4) RKI, Epidemiologisches Bulletin, Nr. 34/2020, 20. August 2020, S. 26
(5) § 630a Abs. 1 BGB
(6) Vgl. hierzu Bahner, Recht im Bereitschaftsdienst, S. 74 m. w. N.
(7) Vgl. hierzu Bahner, Recht im Bereitschaftsdienst, S. 12 ff. m. w. N.
(8) Vgl. etwa Engelbrecht/Köhnlein, Virus-Wahn; Buchwald, Impfen — Das Geschäft mit der Angst; Arvey, Corona-Impfstoffe; Reiß/Bhakdi, Corona unmasked; Wodarg, Falsche Pandemien. Sehr sehenswert ist auch die knapp einstündige ARTE-Dokumentation „Profiteure der Angst“ aus dem Jahr 2009 über die Panikmache bei der Schweinegrippe, vgl. https://www.youtube.com/watch?v=0Rml0oXAmTc
(9) Vgl. hierzu Kapitel 24.1
(10) CODAG-Bericht Nr. 16 der LMU München vom 28. Mai 2021. Der Bericht empfiehlt daher die Berücksichtigung dieser Erkenntnisse in der aktuellen Diskussion um Impfungen für Schulkinder zur Vermeidung von Infektionen an Schulen und zur Versachlichung.
(11) Vgl. hierzu ausführlich Kapitel 22 und Kapitel 25.3.
Dieser Artikel erschien auf Rubikon am 16.10.2021 und ist unter einer Creative Commons-Lizenz (Namensnennung – Nicht kommerziell – Keine Bearbeitungen 4.0 International) lizenziert. Unter Einhaltung der Lizenzbedingungen dürfen Sie es verbreiten und vervielfältigen.