Der Krankenversicherungsbeitrag gehört für Steuerpflichtige zu den Sonderausgaben. Diese können steuermindernd geltend gemacht werden.
Krankenversicherungsbeitrag als Sonderausgaben
Im Einkommensteuerrecht dürfen Aufwendungen für die private Lebensführung grundsätzlich nicht bei der steuerlichen Ermittlung des Einkommens abgezogen werden (§ 12 EStG). Jedoch gibt es Ausnahmen von diesem Grundsatz.
Steuerpflichtige können bestimmte Aufwendungen, die durch die private Lebensführung veranlasst sind, ausnahmsweise steuerlich abziehen. Dazu gehören Sonderausgaben.
Als Sonderausgaben im Sinne der §§ 10 bis 10b EStG können nur Aufwendungen abgezogen werden, die auf einer eigenen Verpflichtung der Steuerpflichtigen beruhen und die sie selbst tragen. Dies trifft in beschränktem Maße für Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge gem. EStG § 10 (1) Nr. 3 und 3a zu.
Wie steht das genau im Gesetz?
Sonderausgaben sind
„Beiträge zu
- a) Krankenversicherungen, soweit diese zur Erlangung eines durch das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch bestimmten sozialhilfegleichen Versorgungsniveaus erforderlich sind und sofern auf die Leistungen ein Anspruch besteht … Wenn sich aus den Krankenversicherungsbeiträgen … ein Anspruch auf Krankengeld oder ein Anspruch auf eine Leistung, die anstelle von Krankengeld gewährt wird, ergeben kann, ist der jeweilige Beitrag um 4 Prozent zu vermindern;
- b) gesetzlichen Pflegeversicherungen (soziale Pflegeversicherung und private Pflege-Pflichtversicherung).
Als eigene Beiträge des Steuerpflichtigen können auch eigene Beiträge im Sinne der Buchstaben a oder b eines Kindes behandelt werden, wenn der Steuerpflichtige die Beiträge des Kindes, für das ein Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Absatz 6 oder auf Kindergeld besteht, durch Leistungen in Form von Bar- oder Sachunterhalt wirtschaftlich getragen hat, unabhängig von Einkünften oder Bezügen des Kindes.“
Welche Vorteile können Sie aus Ihrem Wissen über Krankenversicherungsbeitrag nach § 10 (1) Nr. 3 ziehen?
Die Krankenversicherungs- und Pflegeversicherungsbeiträge sind grundsätzlich in voller Höhe als Sonderausgaben abziehbar. Allerdings gilt das nur soweit sie bei gesetzlich Versicherten die sogenannte Basisversorgung, bei privat Versicherten den Basistarif abdecken. Dies entspricht bei gesetzlich Krankenversicherten grundsätzlich den geleisteten Beiträgen. Haben die Versicherten Anspruch auf Krankengeld (wie bei Lohn- und Gehaltsempfängern üblich), so sind die Versicherungsaufwendungen steuerlich um 4 % zu kürzen. (Die Kürzung erfolgt von Amtswegen durch das Finanzamt.)
Über die Basisversorgung hinausgehende sogenannte Komfort- oder Mehrleistungen (beispielsweise Chefarztbehandlung, Einbettzimmer im Krankenhaus) sowie Beitragsteile zur Finanzierung eines Krankengeldes gehören nicht zu diesen begünstigten Aufwendungen, unter Umständen jedoch zu den sonstigen Vorsorgeaufwendungen gem. Nr. 3a.
Darüber hinaus gibt es insbesondere für Steuerpflichtige, die in einem Jahr ein besonders hohes steuerpflichtiges Einkommen haben (beispielsweise aufgrund einer Abfindungszahlung) eine steuerlich mehrfach vorteilhafte Gestaltungsmöglichkeit. Sie können für künftige Beitragsjahre zusätzlich bis zum Dreifachen Versicherungsbeiträge vorauszahlen. Damit wären in einem Jahr vier Jahresbeiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung als Sonderausgaben steuermindernd abziehbar.
Was sollten Sie beim Krankenversicherungsbeitrag beachten, um keinen Schaden zu erleiden?
Je nach Versicherungsverhältnis gewährt die gesetzliche Krankenkasse auf der Grundlage von § 65a SGB V eine Geldprämie (Bonus) für gesundheitsbewusstes Verhalten.
Diese Bonuszahlung stellt keine den Sonderausgabenabzug mindernde Beitragserstattung dar. Allerdings gilt das nur, wenn sie dem finanziellen Ausgleich von Steuerpflichtigen für eine konkrete Gesundheitsmaßnahme dient. Das entschied der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 06. Mai 2020, X R 16/18.
Solche typischen Bonuszahlungen sind beispielsweise
- Vorsorgeuntersuchungen,
- vorbeugende Impfungen,
- Kurse für gesunde Ernährung,
- sportliche Aktivitäten.
Anders verhält es sich, wenn nach Ablauf des Kalenderjahres zuviel gezahlte Beiträge erstattet werden. In diesen Fällen mindern Erstattungen die Sonderausgaben und sind von den im Vorjahr gezahlten Beiträgen abzuziehen – vgl. § 10 Abs. 4b EStG. Dazu zählen besispielsweise Prämienzahlungen, die eine gesetzliche Krankenkasse ihrem Mitglied im Rahmen eines Wahltarifs gemäß § 53 Abs. 1 SGB V gewährt.
„Die Prämie wird gezahlt, da die Krankenversicherung vom Mitglied entweder nicht oder in einem geringeren Umfang in Anspruch genommen worden ist als dies der Fall gewesen wäre, wenn es keine Prämie gegeben hätte; hierdurch wird im Ergebnis der Beitrag des Mitglieds und damit dessen wirtschaftliche Belastung reduziert (Senatsurteil in BFHE 261, 524, BStBl II 2018, 648, Rz 21, 24).
Dagegen hat der Senat die Bonuszahlung einer gesetzlichen Krankenversicherung gemäß § 65a SGB V in einem Fall, in dem nach den Versicherungsbedingungen der Bonus den Nachweis vorherigen Aufwands des Mitglieds für bestimmte Gesundheitsmaßnahmen voraussetzt, nicht als Beitragserstattung qualifiziert … Der Bonus mindert nicht die Krankenversicherungsbeiträge des Mitglieds, sondern lediglich dessen zusätzliche Gesundheitsaufwendungen (Senatsurteil in BFHE 254, 111, BStBl II 2016, 989, Rz 24, 27, 33; ebenso in Abgrenzung zur Prämienzahlung gemäß § 53 Abs. 1 SGB V Senatsurteil in BFHE 261, 524, BStBl II 2018, 648, Rz 28).“
Wie denken andere über die Krankenversicherung?
Katharine Hepburn (1909 – 2003): „Ich hatte schon immer den Verdacht, daß das Ausblasen der Kerzen auf der Geburtstagstorte ein getarnter Gesundheitstest für die Versicherung ist.“
Kurt Tucholsky (1890 – 1935): „‚Arzt sein heißt: der Stärkere sein‘, hat Schweninger gesagt.
Krankenkassen-Patient sein heißt: der Schwächere sein.“
Unbekannt: „Es ist besser, eine Versicherung zu haben und nicht zu brauchen, als eine Versicherung zu brauchen und nicht zu haben.“
Weiterführende Links
BGH-Urteil: Prämienanpassung in der privaten Krankenversicherung