April 21, 2021
Bruch des Grundgesetzes durch Polizei in Sachsen
Grundgesetz und Polizeigesetz Sachsen - so schützt die Polizei
"Das Verbrechen eines Mannes in Dresden bestand darin, dass er aus dem Grundgesetz* vorgelesen hatte. Er wurde für die 'Sicherheitskräfte' damit automatisch zum Versammlungsleiter einer verbotenen Demonstration. Er wurde damit zum Täter 'ernannt', die Legitimation für die wahren Täter, um handeln 'zu müssen'... Es bedarf wahrlich keiner weiteren Erklärung, wer hier kriminell handelt — allein schon aufgrund der Aufgabe jeder Verhältnismäßigkeit. Wann wird es den ersten toten 'Corona-Leugner' geben und wie wird man dieses Opfer dann als Täter verhöhnen? Jeder Polizist in diesem Land sollte sich eindringlich fragen, ob er seinen Dienst als Partner seiner Mitmenschen oder als Büttel eines aus dem Ruder gelaufenen Machtapparates sieht. Kein Polizist kann sich seiner Verantwortung entziehen. Die behelmten, martialisch auftretenden Täter aus Nordrhein-Westfalen, treten auch ihre eigene Menschenwürde. Sie werden mit dieser Last möglicherweise einmal vor ihre eigenen Kinder treten müssen." Quelle: peds-ansichten.de, 19.04.2021 *Nachtrag vom 21.05.2021 zu dem Zitat aus peds-ansichten.de: Norbert Härings Gespräch mit dem Betroffenen sowie Presseerklärung und Stellungnahme der Polizei Dresden***
Zur Handlung der Polizisten in Sachsen - vgl. "Polizeigesetz des Freistaates Sachsen":"§ 3. Polizeiliche Maßnahmen. (1) Die Polizei kann innerhalb der durch das Recht gesetzten Schranken die erforderlichen Maßnahmen treffen, um eine im einzelnen Falle bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren, soweit die Befugnisse der Polizei nicht besonders geregelt sind. (2) Von mehreren möglichen und geeigneten Maßnahmen hat die Polizei diejenige zu treffen, die ihr nach pflichtmäßigem Ermessen erforderlich erscheint und den Einzelnen und die Allgemeinheit voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigt. (3) Durch eine polizeiliche Maßnahme darf kein Nachteil herbeigeführt werden, der erkennbar außer Verhältnis zu dem beabsichtigten Erfolg steht. (4) Eine Maßnahme ist nur solange zulässig, bis ihr Zweck erreicht ist oder sich zeigt, dass er nicht erreicht werden kann. § 4. Maßnahmen gegenüber dem Verursacher. (1) Wird die öffentliche Sicherheit oder Ordnung durch das Verhalten von Personen bedroht oder gestört, so hat die Polizei ihre Maßnahmen gegenüber demjenigen zu treffen, der die Bedrohung oder die Störung verursacht hat... § 30. Allgemeines, Zuständigkeit. (1) Die Polizei wendet unmittelbaren Zwang nach den Vorschriften dieses Gesetzes, andere Zwangsmittel nach den Vorschriften des Sächsischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes an... § 32. Voraussetzungen und Durchführung des unmittelbaren Zwangs. (1) Unmittelbarer Zwang darf nur angewandt werden, wenn der polizeiliche Zweck auf andere Weise nicht erreichbar erscheint. Unmittelbarer Zwang darf nicht mehr angewandt werden, wenn der Zweck erreicht ist. Gegen Personen darf unmittelbarer Zwang nur angewandt werden, wenn der polizeiliche Zweck durch unmittelbaren Zwang gegen Sachen nicht erreichbar erscheint. Das angewandte Mittel muss nach Art und Maß dem Verhalten, dem Alter und dem Zustand des Betroffenen angemessen sein... (2) Unmittelbarer Zwang ist vor seiner Anwendung anzudrohen. Von der Androhung kann abgesehen werden, wenn die Umstände sie nicht zulassen, insbesondere wenn die sofortige Anwendung des Zwangsmittels zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr notwendig ist. Als Androhung des Schusswaffengebrauchs gilt auch die Abgabe eines Warnschusses." (Hervorhebungen - T.S.)
Polizeigewalt - leider keine Ausnahme
[aartikel]3451377292:right[/aartikel]Leider ist Polizeigewalt gegen Menschen, die sich für die Einhaltung der Grundrechte auch in der Corona-"Pandemie" einsetzen, keine Ausnahme. Siehe auch: Wenn sich Polizisten für Rechtstaatlichkeit einsetzen - wie beispielsweise auch Bernd Bayerlein - oder die Polizei deeskalierend auftritt, setzt leider in den "Qualitätsmedien" ein Shitstorm ein, siehe auch hier.Wie aufschlussreich fanden Sie diesen Artikel?
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