Januar 15, 2019
Zu versteuerndes Einkommen – § 2 EStG
Zu versteuerndes Einkommen
Für die Einkommensteuer von natürlichen Personen bilden sieben Einkunftarten den Ausgangspunkt der Berechnung. Diese einkommensteuerpflichtigen Einkünfte können Sie durch steuerrelevante Aufwendungen in mehreren Berechnungsstufen mindern. Vielfach gibt es hierbei gesetzlich zulässige Gestaltungsmöglichkeiten, die von Steuerpflichtigen bewusst und zielgerichtet genutzt werden können. Wer diese legalen Möglichkeiten nutzt, kann nicht nur seine Steuerbelastung für das jeweilige Kalenderjahr senken. Teilweise ist es auch möglich, Steuerverschiebungen zwischen den Kalenderjahren vorzunehmen. Nach dem Grundschema der Einkommensteuerberechnung, wie es im § 2 EStG festgelegt ist, wird schließlich das zu versteuernde Einkommen ermittelt, welches die Bemessungsgrundlage für die tarifliche Einkommensteuer ist.Wie steht das genau im Gesetz?
"§ 2 Umfang der Besteuerung, Begriffsbestimmungen (1) Der Einkommensteuer unterliegen 1. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, 2. Einkünfte aus Gewerbebetrieb, 3. Einkünfte aus selbständiger Arbeit, 4. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, 5. Einkünfte aus Kapitalvermögen, 6. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, 7. sonstige Einkünfte im Sinne des § 22, die der Steuerpflichtige während seiner unbeschränkten Einkommensteuerpflicht oder als inländische Einkünfte während seiner beschränkten Einkommensteuerpflicht erzielt... (3) Die Summe der Einkünfte, vermindert um den Altersentlastungsbetrag, den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende und den Abzug nach § 13 Absatz 3, ist der Gesamtbetrag der Einkünfte. (4) Der Gesamtbetrag der Einkünfte, vermindert um die Sonderausgaben und die außergewöhnlichen Belastungen, ist das Einkommen. (5) Das Einkommen, vermindert um die Freibeträge nach § 32 Absatz 6 und um die sonstigen vom Einkommen abzuziehenden Beträge, ist das zu versteuernde Einkommen; dieses bildet die Bemessungsgrundlage für die tarifliche Einkommensteuer." Einkommensteuergesetz (EStG) § 2
Welche Vorteile können Sie aus Ihrem Wissen über das zu versteuernde Einkommen nach § 2 EStG ziehen?
Anhand des Gesetzestextes und des folgenden Rechenschemas können Sie zumindest prüfen, in welchen Bereichen Ihnen Steuergestaltungsmöglichkeiten bereits bekannt sind, oder Ihren Steuerberater zielgerichtet danach befragen. Als Rechenschema ergeben sich aus § 2 Abs. 1 - 5 folgende Schritte:1. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft |
+ 2. Einkünfte aus Gewerbebetrieb |
+ 3. Einkünfte aus selbständiger Arbeit |
+ 4. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit |
+ 5. Einkünfte aus Kapitalvermögen* |
+ 6. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung |
+ 7. sonstige Einkünfte i. S. d. § 22 |
= Summe der Einkünfte |
- Altersentlastungsbetrag |
- Entlastungsbetrag für Alleinerziehende |
- Freibetrag für Land- und Forstwirte |
= Gesamtbetrag der Einkünfte |
- Verlustabzug nach § 10d |
- Sonderausgaben |
- außergewöhnliche Belastungen |
= Einkommen |
- Freibetrag für Kinder |
- Härteausgleich |
= zu versteuerndes Einkommen |
Was sollten Sie bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens beachten, um keinen Schaden zu erleiden?
Die Einkünfte sind bei den ersten drei Einkunftsarten der Gewinn, bei den anderen Einkunftsarten der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten. Zu den Einnahmen liegen dem Finanzamt Dank der Datenübermittlung bereits eine Reihe von Angaben vor. Deshalb kann Ihnen die Steuerverwaltung kostenlos die "vorausgefüllte Steuererklärung" anbieten, indem Sie einfach alle "Bescheiddaten" online abholen. So können Sie die folgenden elektronischen Daten und Belege mit vielen Steuerprogrammen oder ELSTER abrufen:- vom Arbeitgeber übermittelte Lohnsteuerbescheinigungen
- Lohnersatzleistungen (zum Beispiel Arbeitslosengeld, Krankengeld, Elterngeld)
- Mitteilungen über den Bezug von Rentenleistungen
- Beiträge zu Kranken- und Pflegeversicherungen
- Vorsorgeaufwendungen (zum Beispiel Riester- oder Rürup-Verträge)
- Beiträge für Vermögenswirksame Leistungen (VWL)
Wie denken andere über das zu versteuernde Einkommen?
Benjamin Franklin (1706 - 1790): "Die Steuern sind hoch, aber wir werden doppelt so hoch besteuert durch unsere Faulheit, dreimal so hoch durch unsern Stolz und viermal so hoch durch unsere Torheit." Meyer A. Rothschild (1744–1812): "Die Unkenntnis der Steuergesetze befreit nicht von der Pflicht zum Steuerzahlen. Die Kenntnis aber häufig." Albert Einstein (1879–1955): "Um eine Steuererklärung abgeben zu können, muss man Philosoph sein; es ist zu schwierig für einen Mathematiker."Weiterführende Links zur Senkung des zu versteuernden Einkommens nach § 2 EStG
Einkommensteuererklärung 2018/2019 (Haufe Steuerratgeber) Konz: Das Arbeitsbuch zur Steuererklärung Steuern steuern: Mit der richtigen Steuerstrategie zu Vermögen und WohlstandÄhnliche Beiträge