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April 26, 2021

Corona-Test – ein Glücksspiel

Corona-Test ist ein Glückspiel. Dennoch sollen negative Testergebnisse Voraussetzungen dafür sein, dass einem Teil der Bürger die Grundrechte verweigert werden.

Corona-Test - nur mit negativem Ergebnis zur Schule

Mit dem verschärften Infektionsschutzgesetz werden nun abhängig von "Inzidenzwerten" Einschränkungen der Grundrechte in einem Gesetz festgeschrieben. Zwar scheint der Begriff "Inzidenzwert" dem Gesetzgeber nicht so wichtig gewesen zu sein, um ihn unter den 17 Begriffsbestimmungen im § 2 des Gesetzes aufzuführen, aber als Kriterium für Grundrechtseinschränkungen ist er wohl brauchbar: Infektionsschutzgesetz (IfSG) § 28b (3) i.d.F vom 26.04.2021:
"Die Durchführung von Präsenzunterricht an allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen ist nur zulässig bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte; die Teilnahme am Präsenzunterricht ist nur zulässig für Schülerinnen und Schüler sowie für Lehrkräfte, die zweimal in der Woche mittels eines anerkannten Tests auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 getestet werden."
Ein negativer Corona-Test soll Voraussetzung sein, Bürgern ihrer Grundrechte zurückzugeben.

Inzidenzwert auf dem Niveeau eines Taschenspielers

Das Mitglied im Berliner Abgeordnetenhaus Marcel Luthe (fraktionslos) wollte vom Senat wissen und fragte:
"Wie viele verschiedene der aktuell 951 unterschiedlichen grundsätzlich am deutschen Markt verfügbaren ‚Tests zum neuartigen Coronavirus‘ werden bei den ‚Corona‘-Tests, auf deren Ergebnisse der Senat seine Verordnungen im Wesentlichen stützt (‚Inzidenz‘, ‚Ampel‘ etc.), verwendet?“
Klare Antwort des Berliner Senats:
"Für die den Inzidenzberechnungen zugrundeliegenden Meldungen von SARS-CoV2 nach IfSG werden ausschliesslich positive PCR-Testergebnisse der meldenden Labore verwendet. Welche qualitätsgesicherten PCR-Testsysteme die Labore jeweils einsetzen wird nicht gesondert erfasst."
Qualitätssicherung der PCR-Testsysteme interessiert den Senat offensichtlich nicht. Weiter fragte der Abgeordnete:
"Um welche Tests welches Herstellers handelt es sich jeweils und seit wann werden diese verwendet? Welche Sensitivität und welche Spezifität weisen diese auf?"
Auch hierzu eine erschöpfende Antwort des Berliner Senats:
"PCR-Tests verschiedener Hersteller stellen seit Beginn der Pandemie den international anerkannten Goldstandard dar."
Marcel Luthe schließt daraus:
"Der Senat arbeitet auf dem mathematisch-statistischen Niveau eines Taschenspielers, wenn er einerseits von 'Goldstandard' – angesichts der seit Jahrzehnten fehlenden Golddeckung von Bargeld eine besondere Posse – spricht und andererseits nicht weiß, welche der aktuell 951 unterschiedlichen Corona-Tests am deutschen Markt in welchem Labor verwendet werden."
Zum "Goldstandard" des PCR-Tests gehören unweigerlich die "Logiklücke" ebenso, wie die Warnung der WHO oder die "Zehn Todsünden" des PCR-Tests, die weltweit nahmhafte Wissenschaftler herausgestellt haben.

Wie das RKI die Testzuverlässigkeit wertet

RKI-Chef Lothar Wieler auf der Bundespressekonferenz vom 26.03.2021:
"Und was ich auch noch von den Daten weiß, die wir da erheben durch die Abfragung, ist es momentan etwa so, dass von positiven Antigentests, und ich rede jetzt nicht von den Selbsttests, da haben wir noch keine Daten, aber von den Antigentests, dass von einem, der positiv war, also als Schnelltest, dass etwa sich die Hälfte davon nachher bestätigt hat als PCR-positiv. Also das ist, um in etwa so eine Größenvorstellung zu haben."
  Also die Hälfte der positiven Antigentest wurde durch einen positiven PCR-Test bestätigt - die andere Hälfte war demzufolge falsch und ermöglicht keinen Schulbesuch... Zu ähnlich zuverlässigen Erkenntnissen kommt Ulrich Wagner, stellvertretendem Leiter des Gesundheitsamtes Karlsruhe:
"In Karlsruhe führen zirka 30 Prozent aller Schnelltests zu einem falsch-positiven Ergebnis. Aber man muss immer hinterfragen, was das politische Ziel dahinter ist."

***

Nachtrag vom 14.12.2021: Für "Arbeitnehmer" vielleicht auch interessant: AG Hamburg, Urteil vom 24.11.2021 Az 27 Ca 208/21

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Ihr Thomas Schulze