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Januar 9, 2021

„Wir machen auf“ – Initiative und Rechtslage

Vor einigen Tagen startete eine Unternehmerinitiative den Aufruf „Wir machen auf“. Wie ist die Rechtslage für jene, die sich daran beteiligen wollen?

"Wir machen auf" - die Initiative

Mit welchem "zivilen Ungehorsam" einige Unternehmerinnen und Unternehmer gegen die erneute politisch verhängte Aussperrung ("Lockdown") aufbegehren, hat hohe Wellen geschlagen. Der Initiator, Macit Uzbay, rief dazu auf, ab dem 11. Januar wieder die "Türen zu öffnen". "Eine weitere Verlängerung wird nicht mehr akzeptiert", schrieb der Kosmetikstudiobetreiber aus Krefeld. Rasend schnell griffen andere die Initiative auf. Mindestens ebenso schnell gab es nicht nur harsche Kritik von Verfechtern der Aussperrung. Derzeit – und vermutlich noch länger als angekündigt – ist es den meisten Betrieben, Geschäften, Hotels und Gaststätten untersagt, ihren Betrieb zu öffnen. Denn die "nützliche Katastrophe" soll und wird nicht enden, bevor die treibenden Kräfte nicht daran gehindert werden. Auf unabsehbare Zeit - denn eine Verlängerung der Ausperrung folgt der anderen - ist es den meisten Betrieben, Geschäften, Hotels und Gaststätten untersagt, ihren Betrieb zu öffnen. Infolgedessen erreichen die finanziellen Belastungen sind inzwischen so existenzbedrohlich, dass viele Unternehmer diese Verbote nicht mehr hinnehmen wollen und können – denn sie haben fast nichts mehr zu verlieren.

"Wir machen auf" - die Rechtslage

Erste Unternehmer haben auch drastische Strafandrohungen auf dem Tisch. Die Behörden beziehen sich dabei auf die Straf- und Bußgeldvorschriften gem. Infektionsschutzgesetz (IfSG): Rechtsanwalt Rolf Karpenstein aus Hamburg hatte bereits am 06.01.2021 gegenüber dem Nordkurier festgestellt, dass der Lockdown gegen EU-Recht verstößt, speziell Art 21, 28, 49 und 56 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union:
"Die Beschränkungen der Freiheitsrechte werden von Großkonzernen und Politik genutzt, um dauerhaft Freiheitsrechte auszuhebeln." "Die Behörde, die in die Dienstleistungsfreiheit eines Hoteliers eingreift, ist in der Darlegungslast und in der Beweislast. Sie müsste gegenüber dem Bürger und den Gerichten ihren Verstoß gegen die höherrangigen EU-Freiheitsrechte legitimieren. Kann die Behörde wie hier schon nicht mit Fakten belegen, dass es ihr beziehungsweise der im Einflussbereich des Großkapitals stehenden Politik „wirklich“ – im Sinne von „tatsächlich“ – um den bestmöglichen Gesundheitsschutz geht, scheidet eine Rechtfertigung von vornherein aus."
Ergänzend stellt die Rechtsanwältin Beate Bahner aus Heidelberg für Unternehmerinnen und Unternehmer die Rechtslage dar, wenn sie der Initiative "Wir machen auf" folgen. Diese Darstellung wurde auf der Webseite der Anwälte für Aufklärung veröffentlicht und kann dort heruntergeladen, verwendet oder weitergeleitet werden. Ebenso bietet sie ihre Unterstützung für Unternehmerinnen und Unternehmer an, die dabei rechtlichen Beistand wünschen.  

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Thomas Schulze


Mit den Beiträgen will ich helfen, anhand ausgewählter Beiträge besser zu verstehen, "was die Welt im Innersten zusammenhält"

Ihr Thomas Schulze