Januar 9, 2021
„Wir machen auf“ – Initiative und Rechtslage
"Wir machen auf" - die Initiative
"Wir machen auf" - die Rechtslage
Erste Unternehmer haben auch drastische Strafandrohungen auf dem Tisch. Die Behörden beziehen sich dabei auf die Straf- und Bußgeldvorschriften gem. Infektionsschutzgesetz (IfSG):- Bußgeld bis 2.500 Euro gem. § 73
- Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe gem. § 74
- Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe gem. § 75
- Einziehung von Gegenständen gem. § 76
"Die Beschränkungen der Freiheitsrechte werden von Großkonzernen und Politik genutzt, um dauerhaft Freiheitsrechte auszuhebeln." "Die Behörde, die in die Dienstleistungsfreiheit eines Hoteliers eingreift, ist in der Darlegungslast und in der Beweislast. Sie müsste gegenüber dem Bürger und den Gerichten ihren Verstoß gegen die höherrangigen EU-Freiheitsrechte legitimieren. Kann die Behörde wie hier schon nicht mit Fakten belegen, dass es ihr beziehungsweise der im Einflussbereich des Großkapitals stehenden Politik „wirklich“ – im Sinne von „tatsächlich“ – um den bestmöglichen Gesundheitsschutz geht, scheidet eine Rechtfertigung von vornherein aus."Ergänzend stellt die Rechtsanwältin Beate Bahner aus Heidelberg für Unternehmerinnen und Unternehmer die Rechtslage dar, wenn sie der Initiative "Wir machen auf" folgen. Diese Darstellung wurde auf der Webseite der Anwälte für Aufklärung veröffentlicht und kann dort heruntergeladen, verwendet oder weitergeleitet werden. Ebenso bietet sie ihre Unterstützung für Unternehmerinnen und Unternehmer an, die dabei rechtlichen Beistand wünschen.
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