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Januar 5, 2025

Steuererklärung und Auskunftspflicht – § 93 AO

Welche Daten zur Steuererklärung liegen dem Finanzamt aufgrund der steuerlichen Auskunftspflicht nach § 93 AO bereits vor?

Auskunftspflicht der Beteiligten und anderer Personen

Spätestens wenn eine Steuererklärung abzugeben ist, fragen sich Steuerpflichtige oft: Welche Daten liegen dem Finanzamt über mich schon vor?

Denn einerseits ist es inzwischen recht bequem, dass den Finanzämtern viele Daten bereits vorliegen und Steuerpflichtige damit eine "vorausgefüllte Steuererklärung" abrufen können. Andererseits wird damit auch für viele erschreckend deutlich, wie "gläsern" wir hinsichtlich unserer Steuerdaten sind. Wer von der Abgabe der Steuererklärung befreit ist, interessiert sich dagegen selten für seine Steuerdaten.

Quelle: gutezitate.com
Lügen müssen Sie zum Glück nicht. Sie sollten aber wissen, was die Finanzverwaltung ohnehin über Sie weiß. Denn genau daraus ergibt sich Ihre rationale Strategie: nicht verstecken, sondern gestalten. Der Reihe nach. Was sollten Sie über die Auskunftspflicht wissen und beachten, um Nachteile zu vermeiden?

Was heißt Auskunftspflicht?

Auskunftspflicht bedeutet, dass Beteiligte am Besteuerungsverfahren und in bestimmten Fällen auch andere Personen Informationen an das Finanzamt weitergeben müssen. Damit sollen gemäß Abgabenordnung (AO) § 85 die Finanzbehörden die Steuern gleichmäßig festsetzen und erheben. Ebenso soll diese Verpflichtung sicherstellen, dass weder Steuern verkürzt, noch zu Unrecht erhoben werden. In einfachen Worten: Das Finanzamt darf nachfragen, und Sie sowie andere Beteiligten müssen antworten – natürlich nur im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben. ;-) Die Auskunftspflicht betrifft nicht nur Steuerpflichtige selbst, sondern kann auch Arbeitgeber, Banken oder andere Institutionen einschließen, die relevante Informationen haben.

Wie steht das genau im Gesetz?

§ 93 Auskunftspflicht der Beteiligten und anderer Personen
(1) Die Beteiligten und andere Personen haben der Finanzbehörde die zur Feststellung eines für die Besteuerung erheblichen Sachverhalts erforderlichen Auskünfte zu erteilen ... Andere Personen als die Beteiligten sollen erst dann zur Auskunft angehalten werden, wenn die Sachverhaltsaufklärung durch die Beteiligten nicht zum Ziel führt oder keinen Erfolg verspricht. Abgabenordnung (AO) § 93
Und es geht noch weiter: Mit dem Sammelauskunftsersuchen (§ 93 Abs. 1a AO) darf die Finanzbehörde bei hinreichendem Anlass sogar Auskünfte über eine ihr noch unbekannte Anzahl von Personen anfordern – etwa bei Handelsplattformen oder Kryptobörsen.
(1a) Die Finanzbehörde darf an andere Personen als die Beteiligten Auskunftsersuchen über eine ihr noch unbekannte Anzahl von Sachverhalten mit dem Grunde nach bestimmbaren, ihr noch nicht bekannten Personen stellen (Sammelauskunftsersuchen). Voraussetzung für ein Sammelauskunftsersuchen ist, dass ein hinreichender Anlass für die Ermittlungen besteht und andere zumutbare Maßnahmen zur Sachverhaltsaufklärung keinen Erfolg versprechen." Abgabenordnung (AO) § 93
Datenschutz hilft hier nicht: Die Auskunftspflicht ist über Art. 6 Abs. 1 c) DSGVO ausdrücklich gedeckt. Über den innerstaatlichen Finanzdatenaustausch hinaus ist auch der internationale Datenaustausch zu beachten. Der automatische Informationsaustausch über Finanzkonten (AIA/CRS nach dem Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz) umfasst inzwischen weit über 100 Staaten – die aktuelle Staatenaustauschliste des Bundeszentralamtes für Steuern umfasst 118 Länder (Stand 08. 06. 2026), mit denen Deutschland Kontodaten austauscht. Gemeldet werden Kontosalden, Zinsen, Dividenden und Veräußerungserlöse – inklusive der wirtschaftlich Berechtigten hinter Gesellschaften und Stiftungen. Bemerkenswert: Auch klassische Offshore-Zentren wie die Kaimaninseln oder die Britischen Jungferninseln liefern Daten an Deutschland – sie erhalten nur selbst keine zurück. Und seit dem 1. Januar 2026 gilt mit DAC8/CARF die nächste Ausbaustufe: Krypto-Dienstleister müssen vollständige Kunden- und Transaktionsdaten erfassen und melden. Das Kryptodepot in Übersee ist damit genauso transparent wie das Depot bei der Hausbank.

Welche Vorteile können Sie aus Ihrem Wissen zur Auskunftspflicht nach § 93 AO ziehen?

Die Konsequenz ist unbequem, aber klar:
  • Verheimlichung ist keine Strategie mehr, sondern ein Straftatbestand mit hoher Entdeckungswahrscheinlichkeit.
  • Wer Auslandskonten oder Kryptobestände bisher "vergessen" hat, sollte das Instrument der (noch geltenden) strafbefreienden Selbstanzeige kennen – bevor die Daten beim Wohnsitzfinanzamt auflaufen.
  • Die einzige rationale Strategie heißt: vollständige Compliance plus konsequente legale Gestaltung.
Ihr Wissen zur Auskunftspflicht kann Sie vor Irrtümern und Illusionen über Ihre steuerliche Unabhängigkeit bewahren und zugleich legale Spielräume und Gestaltungsmöglichkeiten bieten:
  1. Vermeidung von Konflikten: Wenn Sie wissen, welche Informationen Sie bereitstellen müssen, können Sie unangenehme Nachfragen vermeiden.
  2. Steuerliche Optimierung: Durch korrekte Angaben können Sie ungenaue Steuerberechnungen vermeiden, die zu höheren Zahlungen führen könnten.
  3. Transparenz: Ein guter Überblick über Ihre steuerlichen Verpflichtungen erleichtert die Zusammenarbeit mit Ihrem Steuerberater und den Finanzbehörden

Was sollten Sie beachten, um keinen Schaden zu erleiden?

Beachten Sie, welche steuerrelevanten Daten andere Beteiligte den Finanzbehörden übermitteln, ehe Sie überhaupt eine Steuererklärung abgeben: Den Finanzämtern liegen typischerweise folgende Auskünfte durch verschiedene Meldungen vor:
  1. Lohndaten von Arbeitgebern: Arbeitgeber sind verpflichtet, die Lohndaten ihrer Angestellten monatlich und nach Ablauf des Kalenderjahres an das Finanzamt zu übermitteln.
  2. Renteneinkünfte: Rentenversicherungsträger melden die Rentenzahlungen an die Finanzbehörden.
  3. Kapitalerträge: Banken und andere Finanzinstitute übermitteln Informationen zu Zinsen, Dividenden und anderen Kapitalerträgen. (Siehe dazu auch: Was die Begriffe „Bürger“ und „Freiheit“ miteinander zu tun haben).
  4. Finanzdienstleister: Finanzdienstleister, die Transaktionen mit virtuellem Geld (Kryptowährungen) abwickeln, von Banken bis zu Kunsthändlern bei Transaktionen über 10.000 Euro und Edelmetallverkäufer bei Verkäufen über 2.000 Euro – auch Ihr Steuerberater! (Siehe: Geldwäschegesetz § 2 (1) Nr. 12)
  5. Sozialleistungen: Behörden melden erhaltene Sozialleistungen wie Arbeitslosengeld oder Elterngeld.
  6. Subventionen und Fördermittel: Institutionen, die öffentliche Finanzierungshilfen gewähren, sind verpflichtet, diese dem Finanzamt mitzuteilen.
  7. Kontrollmitteilungen aus Betriebsprüfungen: Informationen über Zahlungen an Dritte, die bei Betriebsprüfungen aufgedeckt werden.
  8. Meldungen über Schwarzarbeit und illegale Beschäftigung: Zuständige Behörden der Zollverwaltung informieren das Finanzamt über aufgedeckte Fälle.
  9. Immobilienverkäufe: Notare sind verpflichtet, Grundstücksverkäufe zu melden.
  10. Versicherungsleistungen: Rentenversicherungsträger, Versorgungswerke und Auszahlungen von Versicherungsunternehmen melden bestimmte Auszahlungen.
Diese Aufzählung ist nicht vollständig – und es gibt aus Ausnahmen gemäß der Mitteilungsverordnung (MV). Sie dürfte jedoch erkennen lassen, dass sie dem Finanzamt ermöglicht, die Angaben in den Steuererklärungen zu prüfen und ein umfassendes Bild der Einkommenssituation der Steuerpflichtigen zu erhalten. Über die vorausgefüllte Steuererklärung (ELSTER-Belegabruf) sehen Sie selbst, wie viel dem Amt bereits vorliegt. Wer das einmal abruft, versteht, warum "vergessene" Einkünfte heute fast immer auffliegen.

Die Frist: 31. Juli – und was passiert, wenn Sie sie reißen

Für die Steuererklärung 2025 gilt: Abgabe bis 31. Juli 2026 gem. § 149 (2) AO, sofern Sie nicht steuerlich beraten sind (mit Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein verlängert sich die Frist auf den 1. März 2027). Wer zur Abgabe verpflichtet ist – und das sind Führungskräfte häufiger als gedacht, etwa bei Steuerklassenkombination III/V, eingetragenen Freibeträgen, Lohnersatzleistungen über 410 € oder Nebeneinkünften –, riskiert bei Fristversäumnis eine ganze Kaskade steuerlicher Nebenleistungen:
Nebenleistung Rechtsgrundlage Höhe/Wirkung
 Verspätungszuschlag   § 152 (5) AO 0,25 % der festgesetzten Steuer je angefangenem Monat, mindestens 25 €/Monat, maximal 25.000 €; ab 14 Monaten nach Jahresende zwingend und vollautomatisch
 Zwangsgeld  § 328 AO bis 25.000 € je Festsetzung, nach Androhung, zur Erzwingung der Abgabe
 Steuerschätzung  § 162 AO Das Amt schätzt – erfahrungsgemäß nicht zu Ihren Gunsten; die Abgabepflicht bleibt trotzdem bestehen
 Nachzahlungszinsen  § 238 AO 0,15 % pro Monat (1,8 % p. a.) nach 15 Monaten Karenzzeit
Beim Verspätungszuschlag hat das Finanzamt ab 7 Monaten bis 14 Monaten nach Ablauf des Steuerjahres einen Ermessensspielraum. Solange kann, danach muss der Verspätungszuschlag festgesetzt werden – das erledigt "der Computer", ganz ohne wohlwollenden Sachbearbeiter (§ 152 Abs. 2, 11 AO). Einzige Ausnahmen: Die Steuer wird auf null festgesetzt oder es ergibt sich eine Erstattung (§ 152 Abs. 3 AO). Wenn Sie die 7-Monatsfrist nicht einhalten oder verpassen, dann können Sie formlos schriftlich oder direkt über ELSTER eine Fristverlängerung beantragen. Begründen Sie den Antrag (fehlende Unterlagen, Krankheit, berufliche Belastung) und nennen Sie einen konkreten neuen Abgabetermin. Einen Rechtsanspruch gibt es nicht – aber ein rechtzeitig gestellter, begründeter Antrag wird in der Praxis selten abgelehnt. Und: Wurde die Frist nach § 109 AO verlängert, ist der Verspätungszuschlag vom Tisch (§ 152 Abs. 3 Nr. 1 AO). Ein Vierzeiler kann Ihnen also vierstellige Beträge ersparen. Kurz: Wer schreibt, der bleibt – verschont.

Vom Pflichtprogramm zur Entscheidungsarchitektur: drei Ebenen der Gestaltung

Jetzt kommt der Teil, den viele übersehen. Wenn das Finanzamt ohnehin fast alles weiß, ist die Steuererklärung kein Beichtstuhl – sondern Ihr Gestaltungsinstrument. Die Daten, die automatisch gemeldet werden, sind nämlich nur die halbe Wahrheit: Es sind fast ausschließlich Einnahmedaten. Ihre Abzugspositionen kennt das Amt nicht. Die müssen Sie geltend machen. Wer das systematisch tut, arbeitet auf drei Ebenen: Ebene 1: Steuerminderung – das Fundament (Sicherheit und Existenzsicherung) Holen Sie zurück, was Ihnen zusteht. Gerade bei Fach- und Führungskräften summieren sich die Positionen schnell (siehe u. a. Ratgeber: "Steuern sparen für Arbeitnehmer..."). Besonders relevant für alle, die eine Abfindung erhalten haben: Seit dem 1. Januar 2025 wendet der Arbeitgeber die Fünftelregelung (§ 34 EStG) im Lohnsteuerabzug nicht mehr an. Die Tarifermäßigung gibt es nur noch über die Steuererklärung. Wer nicht erklärt, verschenkt bei einer sechsstelligen Abfindung schnell fünfstellige Beträge. Ebene 2: Steuerverschiebung – der Faktor Zeit Steuern, die Sie später zahlen, können geringer sein – Stichwort Liquidität und Progressionssteuerung. Klassische Stellschrauben: den Zufluss einer Abfindung ins Folgejahr mit niedrigerem Einkommen verlagern (Zuflussprinzip) und andere (siehe ebd.) Wer hier plant statt reagiert, steuert seine Progression aktiv – und genau das unterscheidet Navigation von Zufall. Ebene 3: Steuerverlagerung über Ländergrenzen – die Königsdisziplin (nur legal, sonst gar nicht) Für Executives mit internationaler Perspektive stellt sich die Frage nach dem Ort der Besteuerung. Das ist legitim – Doppelbesteuerungsabkommen (DBA), die 183-Tage-Regel und die Wahl des Ansässigkeitsstaats sind legale Mittel der Architektur, keine Trickserei. Aber: Diese Ebene verlangt Präzision (NB: § 50d Abs. 12 EStG). Wer mit wesentlichen Beteiligungen (ab 1 %) wegzieht, löst die Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG aus; bei Wegzug in Niedrigsteuerländer droht die erweiterte beschränkte Steuerpflicht (§ 2 AStG). Und der CRS (siehe oben) sorgt dafür, dass jedes neue Konto im Zuzugsland dem deutschen Fiskus gemeldet wird, solange steuerliche Anknüpfungspunkte bestehen. Heißt für die Governance Ihrer privaten Finanzen: Verlagerung funktioniert nur mit sauberem Konzept, dokumentierter Ansässigkeit und vollständiger Transparenz – dann aber rechtssicher und reputationsschonend. Asset-Protection beginnt mit Compliance, nicht mit Verstecken.

Ihre Entscheidungsarchitektur in fünf Schritten

Damit aus Wissen Handlung wird – hier der Check für die nächsten Tage:
  1. Abgabepflicht klären: Prüfen Sie, ob Sie für 2025 abgeben müssen (Steuerklassen III/V oder IV mit Faktor, Freibeträge, Lohnersatzleistungen über 410 €, Nebeneinkünfte, Abfindung). Im Zweifel: abgeben.
  2. Datenlage sichten: Rufen Sie über ELSTER die vorausgefüllte Steuererklärung ab. So sehen Sie, was das Amt schon weiß – und erkennen Lücken und Fehler in den gemeldeten Daten.
  3. Frist sichern: Schaffen Sie die Abgabe bis 31.07. nicht, stellen Sie jetzt einen begründeten Fristverlängerungsantrag über ELSTER – vor dem Stichtag, nicht danach.
  4. Abzugspositionen vollständig heben: Werbungskosten, Vorsorgeaufwendungen, Fünftelregelung bei Abfindungen – die Erklärung ist der einzige Weg zu diesem Geld.
  5. Gestaltungsebenen prüfen: Verschiebe- und Verlagerungsoptionen brauchen Vorlauf. Wer 2026 eine Abfindung oder einen Auslandsschritt erwartet, plant die steuerliche Architektur jetzt – nicht im Dezember.

Wie denken andere über die Auskunftspflicht?

Die Meinungen zur Auskunftspflicht gehen auseinander. Während viele Steuerberater sie als notwendiges Mittel zur Sicherung einer gerechten Besteuerung sehen, empfinden manche Bürger sie als Eingriff in die Privatsphäre. Ungeachtet unterschiedlicher Meinungen sind andere Beteiligte bei Auskunftsanforderungen der Finanzbehörde gem. § 93 AO grundsätzlich auch datenschutzrechtlich zur Auskunft verpflichtet gem. Art. 6 Abs. 1 c) DSGVO. Nachtrag vom 31. 07. 2026: Die Bundesregierung will den Kampf gegen "Steuer- und Finanzkriminalität" verschärfen:
"Steuer- und Finanzkriminalität soll in Deutschland konsequenter verfolgt werden. Bundesfinanzminister Lars Klingbeil und Bundesjustizministerin Dr. Stefanie Hubig haben am 16. Juli 2026 in Berlin einen gemeinsamen Aktionsplan vorgestellt." (stb-web.de, 16. 07. 2026)
Wichtig für Sie dürfte sein, dass Sie gut informiert sind, um die gesetzlichen Anforderungen zu erfüllen, ohne Ihre Rechte zu vernachlässigen.

Fazit: Transparenz ist Fakt. Gestaltung ist Ihre Entscheidung.

Weiterführende Links

Geld im Ausland Besteuerung vermeiden Aktualisiert: 31.07.2026

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Ihr Thomas Schulze