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November 14, 2020

Racial Profiling für Polizei ist rechtswidrig

Ein sogenanntes Racial Profiling, bei dem Hautfarbe und Migrationshintergrund Anlass sind, ist somit nicht zulässig. Identitätskontrollen darf die Polizei nicht mehr ohne konkrete Anhaltspunkte für einen Straftatverdacht vornehmen.

Urteil gegen Racial Profiling

Polizisten dürfen nicht ohne begründeten Verdacht Personen kontrollieren – auch dann nicht, wenn diese eine dunklere Hautfarbe haben. So urteilte am 11.11.2020 das Hamburger Verwaltungsgericht aufgrund einer Klage eines Hamburgers mit togolesischem Migrationshintergrund. Er sei von November 2016 bis April 2018 auf dem Weg von und zur Arbeit mehrfach von Polizisten kontrolliert worden. Die Polizisten hätten ihn zur Wache geführt und auf Drogenbesitz untersucht. Nach Ansicht seines Rechtsanwalts, Carsten Gericke, wurde sein Mandant aufgrund seiner Hautfarbe von den Polizisten verhört. Das sei Racial Profiling und verstoße gegen Grundgesetz Art 3. Aus Sicht der Polizei fanden die Kontrollen stets im Rahmen der Gesetzgebungen statt. In der Pressemeldung zu dem Urteil des Hamburger Verwaltungsgerichts heißt es wörtlich:
"Nach Auffassung der Kammer ist die Vorschrift jedoch verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass sie keine völlig anlasslose Kontrolle jeglicher an einem solchen Ort angetroffener Personen ermöglicht. Vielmehr müssen auch insoweit gewisse Anhaltspunkte für einen Bezug der kontrollierten Person zur entsprechenden Gefahr – hier also der Betäubungsmittelkriminalität – vorliegen. Dies konnte zur Überzeugung der Kammer nicht festgestellt werden, weshalb die Entscheidung zulasten der insoweit beweisbelasteten Beklagten ausgefallen ist."
Siehe auch: Kommentar zur Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz, Az: 7 A 10532/12.OVG

Verbreitung von Rassismus in der Polizei

Eine Studie der Ruhr-Uni Bochum, über die tagesschau.de am gleichen Tag berichtete, belegt die Verbreitung von Rassismus in der Polizei. Danach kontrolliert die Polizei Menschen mit Migrationshintergrund und insbesondere solche mit dunklerer Hautfarbe - in der Studie als "People of Colour" (PoC) bezeichnet - auffallend häufiger als weiße Personen.
"Bei den PoC ist in 28 Prozent der Fälle eine Personenkontrolle der Auslöser für einen Polizeikontakt, bei Menschen mit Migrationshintergrund 22 Prozent. Bei Menschen ohne Migrationshintergrund sind es nur 14 Prozent der Fälle, in denen die Personenkontrolle der Anlass für den Polizeikontakt ist." (tagesschau.de, 11.11.2020)
Die Polizei sei zwar nicht "in Gänze unterschiedslos davon betroffen". Doch rassistisches Verhalten der Polizei sei kein Einzelfall, sondern ein "strukturelles Problem der polizeilichen Praxis". Auf tagesschau.de versuchte Astrid Jacobsen, Soziologin an der Polizeiakademie in Niedersachsen, Verständnis für die Polizeipraktiken zu gewinnen:
"Die Situationen sind ja oft nicht eindeutig. Polizisten haben das Problem, dass sie unter Zeitdruck schnell deuten müssen: 'Was passiert hier, was müssen wir machen und an wen wenden wir uns in dieser Situation?'" (tagesschau.de, 11.11.2020)
Zutreffender wäre wohl, dass die Gegensätze in den westeuropäischen Ländern zwischen arm und reich, zwischen machtlosen Bürgern und selbstherrlichen Politikern und ihren Dienern in den Medien und im Staatsdienst immer schärfer werden. Diese Gegensätze werden zunehmend mit Gewalt auf beiden Seiten ausgetragen werden - siehe Frankreich, Dänemark, Italien, Deutschland... Wo das hinführt? Siehe USA...

Was die Polizei darf und Ihr Recht

  • Personenkontrollen sin nur mit konkreter Begründung zulässig.
  • Ohne konkreten Verdacht dürfen nur persönlichen Daten abgefragt werden.
  • Alle darüber hinaus gehende Fragen müssen Sie nicht beantworten.
  • Konrollen anhand diskriminierender Merkmale wie der Hautfarbe sind nicht zulässig.

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Thomas Schulze


Mit den Beiträgen will ich helfen, anhand ausgewählter Beiträge besser zu verstehen, "was die Welt im Innersten zusammenhält"

Ihr Thomas Schulze