Die radikale Demokratietheorie
Im Folgenden sollen die Hauptthesen der radikalen Demokratietheorie formuliert und erläutert werden. Hierzu ist es nützlich, zunächst kurz zu klären, was eine Demokratietheorie im Allgemeinen ausmacht. Die Demokratietheorie als Disziplin der politischen Philosophie ist durch die Frage charakterisiert, was die Natur von Demokratien ist. Genauer formuliert fragt sie danach, was notwendige und hinreichende Bedingungen dafür sind, dass eine beliebige Form gesellschaftlicher Machtorganisation eine Demokratie ist. Jede philosophische Theorie, die diese Frage beantwortet, sei ebenfalls als „Demokratietheorie" bezeichnet. Wenn im Weiteren das Wort „Demokratietheorie" verwendet wird, so meinen wir in den meisten Fällen Demokratietheorie als Theorie und nicht als Disziplin. Falls mit dem Wort die Disziplin bezeichnet werden soll, werden wir dies explizit kenntlich machen. Alle Demokratietheorien beantworten die Frage nach der Natur von Demokratien mit der These, dass Demokratie genau jenen Typus von sozialer Machtorganisation bezeichnet, in dem das Volk die Macht beziehungsweise Herrschaft ausübt ― die Wörter „Macht" und „Herrschaft" werden im gesamten Text synonym gebraucht. Genauer besagt die These: Demokratie besteht darin, dass ein kollektives, soziales Etwas, üblicherweise als „das Volk" bezeichnet, die Macht über ein Objekt X ausübt. Uneinig ist man sich unter Demokratietheoretikern hinsichtlich aller drei Dinge, auf die diese These Bezug nimmt, nämlich hinsichtlich des Volkes, des Objektes X und der Relation der Machtausübung durch das Volk über X. Verschiedene Demokratietheorien geben verschiedene Auskünfte zu den folgenden drei Fragen (2):- Was ist das Volk?
- Was ist das Objekt X, über das das Volk Macht ausübt?
- Wie übt ein Volk Herrschaft über das Objekt X aus?
- Ad 1. Das Volk ist funktional bestimmt als die Gesamtheit der Nicht-Funktionäre, das heißt, der Personen, die kein politisches Amt bekleiden.
- Ad 2. Das Objekt X besteht aus der ausführenden Gewalt (Exekutive) und der rechtssprechenden Gewalt (Judikative).
- Ad 3. Das Volk übt Macht über Exekutive und Judikative dadurch aus, dass der Sachverhalt der Volkssouveränität besteht.
Kurz zusammengefasst meint Souveränität die Eigenschaft einer politischen Instanz, die gesetz- und verfassungsgebende Gewaltfunktion (Legislative) ungeteilt auszuüben. Dies besagt, dass diese Instanz der alleinige Träger der Kompetenz ist, Gesetze beziehungsweise Verfassungen zu beschließen oder zu annullieren.Volkssouveränität meint sodann den Sachverhalt, dass die Eigenschaft der Souveränität dem Volk zukommt. Im Detail ist das Konzept der Volkssouveränität ein komplexes Gebilde, dessen Struktur hier nicht in der gebotenen Ausführlichkeit nachgezeichnet werden kann. Für das Weitere reicht die Auskunft, dass der Sachverhalt der Volkssouveränität eine spezifische Gegensatzbeziehung zwischen Volk und den Staatsapparaten der Exekutive und der Judikative bestimmt. Diese Relation kann umrisshaft in fünf Punkten dargestellt werden (3, 4, 5, 6):
- Funktionale Gewaltenteilung. Das Volk ist der alleinige Träger der Souveränität, aber seine Gewaltkompetenz ist auf die Legislativfunktion eingeschränkt. Im Gegensatz dazu kommt Exekutive wie Judikative das Gewaltmonopol zu, aber ansonsten üben beide keine weitere Gewaltfunktion aus. Die jeweiligen Gewaltfunktionen werden somit von den Gewalten jeweils ungeteilt ausgeübt.
- Vertikale Gewaltenteilung. Volkssouveränität beinhaltet ein striktes Rechtsstaatsprinzip. Demnach sind alle Entscheidungen von Exekutive wie Judikative nur dann legitim, wenn sie Einzelfallanwendungen von Gesetzen darstellen, die das Volk als Souverän hervorbringt. Insofern stellen Gesetze unter den Bedingungen von Volkssouveränität eine vollständige Programmierung der gewalthabenden Staatsapparate dar.
- Vollpositivierung von Gesetz und Verfassung. Da das Volk voll und ganz über die Verfassungs- und Gesetzgebung gebietet, kann es jederzeit, ohne Rechtfertigungszwang, jedes beliebige einmal beschlossene Gesetz und jede einmal beschlossene Verfassung vollständig zurücknehmen und durch andere Rechtsprodukte ersetzen. Ein Gesetz oder eine Verfassung hat danach nur solange Gültigkeit, wie es oder sie noch nicht vom Gesetzgeber, dem Volk, suspendiert worden ist. Die jeweils geltende Verfassung und das jeweils geltende Gesetz binden nicht den Gesetzgeber, sondern Exekutive und Judikative.
- Prozesscharakter von Verfassung und Gesetz. Normen gewinnen dadurch Gesetzes- oder Verfassungscharakter, dass sie im Rahmen bestimmter formaler Prozesse durch die Legislative erzeugt werden. Diese Prozesse unterliegen dabei dem Prinzip der reflexiven Legitimation: Ihr Endergebnis ist nur dann ein demokratisch legitimes Rechtsprodukt, wenn die Prozesse selber jene Eigenschaften exemplifizieren, die dem Produkt zukommen sollen. Dazu gehören etwa die Freiheit der Prozessbeteiligten von illegitimer Gewaltausübung wie auch die Gleichheit aller Beteiligten, was die Verfügbarkeit von prozessrelevanten Informationen betrifft.
- Doppelcharakter der Grundrechte. Den Prozessbedingungen ist eine Doppelnatur zu eigen. Einerseits bilden sie partiell unbestimmte, vorpositive Grund- beziehungsweise Freiheitsrechte aller Bürger, die vor aller Verfassungsbildung liegen und den Bürgern als Naturrechte zukommen ― die Wörter „Grundrecht" und „Freiheitsrecht" werden im Weiteren bedeutungsgleich verwendet. Andererseits reichert der Souverän im Rahmen von Verfassungsgebungen oder -änderungen diese teilweise unartikulierten Grundrechte in einer bestimmten sozialhistorischen Situation mit inhaltlichen Bestimmungen interpretatorisch an. Sodann gibt er diesen Anreicherungen eine präzise Formulierung in der Gestalt von positiven Verfassungsgrundsätzen, die in die neue Verfassung eingehen. Diese Verfassungsgrundsätze haben die Hauptfunktion, dem Souverän den für die ständige Reinterpretation seiner vorpositiven Grundrechte nötigen Freiheitsraum gegenüber dem Gewaltmonopol von Exekutive und Judikative zu sichern.
Vom Teilen und Herrschen
Das erste Argument findet sich in der einen oder anderen Form bei Carl Schmitt (9). Es besagt, dass es unmöglich ist, dass sowohl Volkssouveränität als auch Gewaltenteilung realisiert sind. Da aber Gewaltenteilung notwendig für Demokratie sei, so geht das Argument weiter, sei Volkssouveränität mit Demokratie unvereinbar. Halten wir dieses Argument wie folgt fest:- Erste Prämisse. Volkssouveränität impliziert, dass es keine Gewaltenteilung gibt.
- Zweite Prämisse. Wenn es keine Gewaltenteilung gibt, dann gibt es keine Demokratie.
- Konklusion. Volkssouveränität ist mit Demokratie unverträglich.
Die Rechtssetzung hat aber in einer Demokratie als eine ihrer Hauptfunktionen, den Eingriffsraum der das Gewaltmonopol innehabenden Gewalten strikt an den Volkswillen zu binden. Dies soll es ausschließen, dass der Staat sein Gewaltmonopol missbraucht, um die Freiheitsrechte der Bürger zu beschädigen.Diese zentrale Funktion der Rechtssetzung kann aber nicht realisiert werden, wenn die gewalthabenden Staatsapparate an der Rechtsproduktion beteiligt werden. Denn dann können diese Apparate ja die rechtlichen Beschränkungen selber mitbestimmen, die ihren Zugriffsmöglichkeiten auferlegt sind. Mit anderen Worten: Dann können Exekutive wie Judikative potenziell sich einer Programmierung durch den Volkswillen entziehen, da sie das Programm teilweise mitschreiben. Wenn also die konstitutionalistische Konzeption von Gewaltenteilung realisiert ist, kann der Volkswille nicht mehr das Gewaltmonopol bestimmen. Das öffnet der Verletzung von Freiheitsrechten durch die gewalthabenden Staatsapparate Tür und Tor. Diese Gedanken sind nicht neu, sondern Kern der aufklärerischen Gewaltenteilungskonzeptionen des 18. Jahrhunderts, wie sie sich etwa bei dem großen Verfassungstheoretiker der Französischen Revolution, Emmanuel Joseph Sieyes finden. Nach Sieyes stellen die gewalthabenden Staatsapparate lediglich verfassungsgemäße, das heißt, per Verfassung eingesetzte Entitäten dar, die eben deshalb nicht über Verfassungs- oder Gesetzesrecht bestimmen dürfen. Dies sei lediglich der verfassungsgebenden Gewalt vorbehalten, die Sieyes mit einer bestimmten Form von Volksvertretung identifiziert. Konsequenterweise formuliert Sieyes, dass das Volk als mittelbar rechtssetzende Instanz nicht an die Verfassung gebunden ist, sondern nur die Regierung (12). Solche Gedanken sind in den Verwerfungen des rechtswissenschaftlichen Denkens, aber auch in den Verirrungen des machtkritischen Diskurses von dissidenter Seite nahezu verloren gegangen. Sie wieder zu entdecken und für effektiven demokratischen Widerstand fruchtbar zu machen, ist angesichts der immer bedrohlicher sich zeigenden autoritären Entwicklungen in der BRD dringlicher denn je. Dabei reicht es nicht aus, diese Überlegungen zur bloßen kontemplativen Analyse der heraufziehenden Autokratie in Anwendung zu bringen. Die Verfassungs- und Demokratietheorie der radikalen Aufklärung war als Theorie einer Praxis gedacht. Das praktische Ziel bestand in nichts Geringerem als einer Revolution im Sinne Immanuel Kants: der Herstellung von Volkssouveränität.
Die Verfassung der Grundrechte
Das zweite Argument gegen Volkssouveränität versucht zu zeigen, dass unter den Bedingungen von Volkssouveränität die Grundrechte der einzelnen Bürger nicht gesichert sind. Das Argument wurde in gewissen Varianten von altkonservativen Weimarer Rechtswissenschaftlern wie Erich Kaufmann vertreten und findet sich auch in der Lehrbuchliteratur (13, 14). Das zweite Argument startet mit der Behauptung, dass gemäß dem Konzept der Volkssouveränität positive Grundrechte von Bürgern nicht in Verfassungen niedergelegt sein dürfen. Dabei sind mit positiven Grundrechten solche Grundrechte gemeint, die bestimmte Handlungen explizit erlauben. Ein Beispiel wäre etwa der Art 20, Abs. 4 GG der BRD, der ein Widerstandsrecht zum Zwecke der Verteidigung der bestehenden Verfassung vorsieht. Allerdings, so fährt das Argument fort, könnten Verfassungen, die keine positiven Grundrechte von Bürgern enthalten, die Grundrechte nicht sichern. Somit habe Volkssouveränität zur Konsequenz, dass Grundrechte nicht gesichert werden können. Das Argument sei wie folgt festgehalten:- Erste Prämisse. Wenn in Verfassungen die positiven Grundrechte von Bürgern nicht enthalten sind, sind die Grundrechte von Bürgern nicht gesichert.
- Zweite Prämisse. Volkssouveränität impliziert, dass in Verfassungen die positiven Grundrechte von Bürgern nicht enthalten sein dürfen.
- Konklusion. Volkssouveränität impliziert, dass die Grundrechte von Bürgern nicht gesichert sind.
Wenn Verfassungsnormen nun positive Grundrechte ausdrücken würden, könnten Verfassungsnormen diese wichtige Schutzfunktion vor exekutivischen und judikativischen Eingriffen nicht erfüllen. Denn sofern positive Grundrechte in Verfassungsnormen gegossen werden, ist der Möglichkeit Tür und Tor geöffnet, die Wahrnehmung dieser Grundrechte an bestimmte inhaltliche Bedingungen zu knüpfen.Solche Einschränkungen sind häufig bedingt durch institutionell gesteuerte Angriffe auf das demokratische System selbst, die grundsätzlich nicht ausgeschlossen werden können. Ist eine solche Beschränkung von positiven Grundrechten installiert, werden die Grundrechte tendenziell durch die gewalthabenden Staatsapparate als Waffen gegen die Bevölkerung eingesetzt. Dies stellt dann eine tatsächliche Bedrohung der Freiheitsrechte dar. Welche Gefahren eine solche Situation für die Grundrechtssicherung entfalten kann, mag der Leser anhand der gegenwärtigen Grundrechtseinschränkungen durch die Exekutive der BRD ermessen. Diese Interventionen machen exakt von der oben beschriebenen Strategie Gebrauch, inhaltlich bestimmte, positive Grundrechte, die im GG ausgedrückt sind, den Bürgern nur zu gewähren, sofern sie bestimmte Bedingungen erfüllen. Wie diese Bedingungen freilich aussehen, ist dabei weitgehend der Willkür der gewalthabenden Staatsapparate anheimgestellt. Dies stellt die radikaldemokratische Idee einer Verfassung auf den Kopf: In radikaldemokratischer Perspektive dient eine Verfassung dazu, die Eingriffsmöglichkeiten von Exekutive und Judikative strikt an den Volkswillen zu binden. Das Volk selber ist als Souverän der Verfassung nicht unterworfen, da sie ja nur solange Gültigkeit hat, wie sie das Volk noch nicht verworfen hat. In unserer Gegenwart wird hingegen das GG verwendet, um die Grundrechte der Bürger strikt an den Willen der gewalthabenden Staatsapparate zu binden. Das sind bedrohliche Vorboten für eine autokratische Transformation des Rechtssystems der BRD, denen es mit allen gebotenen Mitteln entgegenzutreten gilt.
Quellen und Anmerkungen: (1) Wendy Brown, Undoing the Demos,. Neoliberalism‘s Stealth Revolution, Princeton 2015. (2) David Held, Models of Democracy. Cambridge 2006, Seite 1 folgende. (3) Immanuel Kant, Metaphysische Anfangsgründe der Rechtslehre. Metaphysik der Sitten Erster Teil, Herausgegeben von Bernd Ludwig, Hamburg 1986 (1797). (4) Ingeborg Maus, Zur Aufklärung der Demokratietheorie. Rechts- und demokratietheoretische Überlegungen im Anschluß an Kant. Frankfurt am Main 1994. (5) Ingeborg Maus, Über Volkssouveränität. Elemente einer Demokratietheorie, Frankfurt am Main 2011. (6) Jean-Jacques Rousseau, Du Contrat Social, herausgegeben von Pierre Burgelin, Paris 1966 (1762). (7) Siehe Maus, 2011, Seite 62 bis 64. (8) Vergleiche Maus, 2011, Seite 41. (9) Carl Schmitt, Verfassungslehre, 11. Auflage Berlin 2017 (1928), Seite 51 folgende. (10) Carl Schmitt, Die Diktatur. Von den Anfängen des modernen Souveränitätsgedankens bis zum proletarischen Klassenkampf, 8. Auflage Berlin 2015 (1921), Seite 121. (11) Johannes Agnoli: „Die Transformation der Demokratie“. In: Johannes Agnoli: Die Transformation der Demokratie und verwandte Schriften, herausgegeben von Barbara Görres Agnoli, 2. Auflage Hamburg 2012 (1967), Seite 13 bis 93, hier: Seite 13 folgende. (12) Emmanuel Joseph Sieyes: „Was ist der dritte Stand?“ In: Emmanuel Joseph Sieyes: Politische Schriften 1788-1790, herausgeben von Eberhard Schmidt und Rolf Reichardt, 2. Auflage München/Wien 1981 (1789), Seite 117 bis 96, hier: Seite 167 folgende. (13) Schmidt, 2019, Seite 80. (14) Erich Kaufmann: „Die Gleichheit vor dem Gesetz im Sinne des Art. 109 der Reichsverfassung“, Veröffentlichungen der Vereinigung der deutschen Staatsrechtslehrer 3, 1927, Seite 2 bis 24, hier: Seite 11 folgende. (15) Fritz Kern, Gottesgnadentum und Widerstandsrecht im frühen Mittelalter. Zur Entwicklungsgeschichte der Monarchie, 7. Auflage Darmstadt 1980, Seite 233. (16) Maus, 1994, Seite 36. (17) Maus, 2011, Seite 64 folgende.
Dieser Beitrag erschien zuerst auf Rubikon am 27.03.2021 unter einer Creative Commons-Lizenz (Namensnennung – Nicht kommerziell – Keine Bearbeitungen 4.0 International) lizenziert. Auf Rubikon sind auch die Endnoten ausgeiesen. Unter Einhaltung der Lizenzbedingungen dürfen Sie es verbreiten und vervielfältigen.